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Der Rechtsbegriff der Umwandlung beschreibt die gesellschaftsrechtliche Reorganisation von Unternehmen Umwandlungen sind haufig Folge von Unternehmenszusammenschlussen oder verausserungen Umstrukturierungen in Konzernen und Unternehmensgruppen ohne Konzernstruktur oder steuerlichen Optimierungsuberlegungen im Rahmen von Nachfolgegestaltungen im Mittelstand Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlagen 2 Arten der Umwandlung 3 Verschmelzung 3 1 Verschmelzung zur Aufnahme 3 2 Verschmelzung zur Neugrundung 4 Spaltung 4 1 Aufspaltung 4 2 Abspaltung 4 3 Ausgliederung 5 Formwechsel 6 Vermogensubertragung 7 Umwandlungen ausserhalb des Umwandlungsgesetzes 7 1 Anwachsungsmodell 7 2 Vereinsrechtliche Umwandlungen 8 Literatur 9 Siehe auch 10 EinzelnachweiseGesetzliche Grundlagen BearbeitenDie Umwandlung richtet sich in Deutschland in der Regel nach dem Umwandlungsgesetz UmwG Daneben konnen bei Bedarf auch Umwandlungen ausserhalb des Umwandlungsgesetzes vorgenommen werden z B Anwachsungen Einbringungen fur diese gelten zivilrechtlich regelmassig die Grundsatze der Sacheinlagen oder vereinsrechtliche Anfallsregelungen Die steuerlichen Folgen einer Umwandlung sind uberwiegend im Umwandlungssteuergesetz geregelt Die aquivalente Rechtsgrundlage in Osterreich ist das Umgrundungssteuergesetz UmgrStG in dem steuerliche Aspekte der Umwandlung im Abschnitt II 7 11 geregelt sind Unternehmensrechtlich gilt das osterreichische Unternehmensgesetzbuch UGB Arten der Umwandlung BearbeitenZu den Umwandlungen nach dem UmwG zahlen die folgenden Rechtsinstitute Verschmelzung Spaltung Abspaltung Aufspaltung Ausgliederung Formwechsel und Vermogensubertragung Je nach Zielrichtung und Zwecksetzung des Umwandlungsvorganges bestimmt das UmwG als zivilrechtliche Folge die Gesamt oder Sonderrechtsnachfolge s u Umwandlungsfahige Rechtstrager sind dabei sowohl als ubertragende ubernehmende oder neue Rechtstrager Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaften Kapitalgesellschaften eingetragene Genossenschaften eingetragene Vereine genossenschaftliche Prufungsverbande Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Eingeschrankt umwandlungsfahig sind wirtschaftliche Vereine soweit sie ubertragender Rechtstrager sind naturliche Personen die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermogen ubernehmen Verschmelzung BearbeitenUnter Fusion wird die Verschmelzung durch Ubertragung des gesamten Vermogens eines Rechtstragers auf einen anderen entweder schon bestehenden oder neu zu grundenden Rechtstrager im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflosung ohne Abwicklung verstanden wobei den Anteilseignern des ubertragenden und erloschenden Rechtstragers im Wege des Anteilstausches eine Beteiligung an dem ubernehmenden oder neuen Rechtstrager gewahrt wird Folgende Varianten stehen beispielsweise zur Verfugung Verschmelzung zur Aufnahme Bearbeiten In der Ausgangssituation bestehen zwei Rechtstrager A und B Durch Verschmelzungsvertrag ubertragt der Rechtstrager A sein Vermogen unter Auflosung ohne Abwicklung auf den Rechtstrager B der dadurch als Rechtsnachfolger in samtliche Rechtsverhaltnisse des Rechtstragers A eintritt Universalsukzession und das ohne die Vertragspartner um Genehmigung ersuchen zu mussen Die Anteilseigner des ubertragenden Rechtstragers A erhalten Anteile des aufnehmenden Rechtstragers B so dass der wertmassige Anteil der vormaligen Anteilseigner des ubertragenden Rechtstragers A ohne vereinigungsbedingte Sondereffekte am Wert des Gesamtunternehmens B dem Wert der Anteile am alleinstehenden Rechtstragers A entspricht Nach Verschmelzung zur Aufnahme besteht allein Rechtstrager B fort Rechtstrager A ist erloschen Zur Verdeutlichung die nachfolgende schematische Darstellung nbsp Verschmelzung zur Neugrundung Bearbeiten In der Ausgangssituation bestehen wiederum zwei Rechtstrager A und B Durch Verschmelzungsvertrag ubertragen beide Rechtstrager A und B ihr Vermogen unter Auflosung ohne Abwicklung auf den in gleicher Urkunde neugegrundeten Rechtstrager C Rechtstrager C tritt damit als Gesamtrechtsnachfolger in samtliche Rechtsverhaltnisse der ubertragenden Rechtstrager A und B ein die Anteilseigner des Rechtstragers A und die des Rechtstragers B sind im Verhaltnis des Werts der Anteile der ubertragenen Rechtstrager am neuen Rechtstrager C beteiligt Nach Verschmelzung zur Neugrundung besteht allein Rechtstrager C fort Rechtstrager A und B sind erloschen Zur Verdeutlichung die nachfolgende schematische Darstellung nbsp Spaltung BearbeitenDie Spaltung wird haufig als das Gegenstuck zur Verschmelzung aufgefasst Dabei sind drei Arten gesetzlich vorgesehen Aufspaltung Bearbeiten Bei der Aufspaltung teilt ein ubertragender Rechtstrager unter Auflosung ohne Abwicklung sein gesamtes Vermogen auf und ubertragt dieses im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf mindestens zwei andere entweder schon bestehende oder neu gegrundete Rechtstrager und zwar wie bei der Verschmelzung gegen Gewahrung von Anteilen der ubernehmenden oder neuen Rechtstrager an die Anteilseigner des ubertragenden Rechtstragers Bei der Aufspaltung erlischt der ubertragende Rechtstrager Zur Verdeutlichung die nachfolgende schematische Darstellung fur eine Aufspaltung bei der ein Teil des Vermogens des aufgespaltenen Rechtstragers A auf den im Zuge der Spaltung neu gegrundeten Rechtstrager B und ein weiterer Teil des Vermogens auf den bereits bestehenden Rechtstrager C gespalten wird Die Anteilseigner A1 und A2 sind nachher an beiden Rechtstragern B und C beteiligt Rechtstrager A ist erloschen nbsp Abspaltung Bearbeiten Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Wirtschaftlich bedeutsamer weil haufiger vorkommend ist die Abspaltung Bei dieser bleibt der ubertragende Rechtstrager bestehen und ubertragt nur einen Teil seines Vermogens regelmassig einen Betrieb mehrere Betriebe oder wesentliche Betriebsgrundlagen i S bspw einer Immobilie zur Vorbereitung einer Betriebsaufspaltung im Wege der Sonderrechtsnachfolge 1 auf einen oder mehrere andere bereits bestehende oder neue Rechtstrager gegen Gewahrung von Anteilen der ubernehmenden oder neuen Rechtstrager an die Anteilseigner des ubertragenden Rechtstragers Das nachfolgende Schema zur Verdeutlichung der Rechtstrager A mit den Anteilseignern A1 und A2 hat einen Teilbetrieb B der auf den bereits bestehenden Rechtstrager B mit dem Anteilseigner B1 abgespalten werden soll Nach der Vermogensubertragung im Wege der Abspaltung sind A1 und A2 noch am weiterbestehenden Rechtstrager A beteiligt Als Gegenleistung fur die Ubertragung des Teilbetriebes erhalten A1 und A2 Anteile am ubernehmenden Rechtstrager B B1 ist weiterhin nur am Rechtstrager B beteiligt nbsp Ausgliederung Bearbeiten Die Ausgliederung entspricht wirtschaftlich der Abspaltung da der ubertragende Rechtstrager fortbesteht Im Unterschied zur Abspaltung werden die als Gegenwert gewahrten Anteile des neuen oder aufnehmenden Rechtstragers nicht an die Anteilseigner des ubertragenden Rechtstragers gewahrt sondern an den ubertragenden Rechtstrager selbst Dieser tauscht mithin den ausgegliederten Vermogenswert gegen Anteile am aufnehmenden oder neuen Rechtstrager Die Beteiligungen am ubertragenden Rechtstrager werden durch die Ausgliederung nicht unmittelbar beruhrt Dieser Vorgang hat insbesondere als Ausgliederung zur Neugrundung eines Tochterunternehmens erhebliche praktische Bedeutung Fur eine vereinfachte Darstellung einer Ausgliederung auf einen bestehenden Rechtstrager siehe das nachfolgende Schema nbsp Formwechsel BearbeitenDer Formwechsel beschrankt sich auf die Anderung der Rechtsform eines Rechtstragers unter Wahrung seiner rechtlichen Identitat und Beibehaltung seiner bisherigen Anteilseigner keine Rechtsnachfolge die Eintragung in offentlichen Registern wie bspw dem Grundbuch erfolgt im Wege der Berichtigung eines durch Formwechsel unrichtig gewordenen Registers Typische Falle sind die Formwechsel von Kapital in Personengesellschaften zur Vorbereitung eines Generationswechsels im Mittelstand oder Formwechsel im Rahmen infolge eines Squeeze outs oder Delistings bei Aktiengesellschaften Vermogensubertragung BearbeitenBei der Vermogensubertragung handelt es sich um den Ubergang des gesamten Vermogens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflosung ohne Abwicklung auf einen anderen Rechtstrager allerdings wird den Anteilseignern des ubertragenden Rechtstragers keine Beteiligung an dem ubernehmenden Rechtstrager gewahrt sondern eine Gegenleistung z B Entschadigung in anderer Form Dies kann seine Ursache darin haben dass der ubernehmende Rechtstrager keine Anteile gewahren kann z B bei Vermogensubertragung auf die offentliche Hand oder zwischen Versicherungsunternehmen Umwandlungen ausserhalb des Umwandlungsgesetzes BearbeitenBei manchen Sachverhalten werden Umwandlungen ausserhalb des Umwandlungsgesetzes vorgenommen Dies Bedurfnis besteht insbesondere dann wenn die Beteiligten nicht umwandlungsfahig sind beispielsweise Stiftungen oder nicht eingetragene Vereine oder die Formvorschriften des Umwandlungsgesetzes fur die angestrebte Umwandlung unpraktisch sind Die nachfolgende Darstellung ist wegen der Vielzahl denkbarer Gestaltungen zwangslaufig luckenhaft Anwachsungsmodell Bearbeiten Bei diesem Modell besteht in der Ausgangslage eine Personengesellschaft Personenhandelsgesellschaft oder Gesellschaft burgerlichen Rechts Soll einer der Gesellschafter das gesamte Vermogen ubernehmen so treten samtliche anderen Gesellschafter ggf gegen Entschadigung aus der Gesellschaft aus alternativ konnen alle anderen Gesellschafter auch ihre Anteilsrechte an der Gesellschaft auf den ubernehmenden Gesellschafter ubertragen Alle Vermogensgegenstande und Schulden wachsen mit dem Austritt des vorletzten Gesellschafters bzw mit der Vereinigung von allen Anteilsrechten in einer Hand von Gesetzes wegen auf den verbleibenden Gesellschafter an da im deutschen Recht eine eingliedrige Personengesellschaft d h eine Personengesellschaft mit nur einem Mit Glied nicht vorgesehen ist Die Anwachsung ist ein Fall der Gesamtrechtsnachfolge In einer Variation tritt ein Zielrechtstrager z B eine Stiftung in die noch bestehende Gesellschaft ein woraufhin alle ubrigen Beteiligten aus der Personengesellschaft austreten und das Vermogen auf den Zielrechtstrager anwachst Vereinsrechtliche Umwandlungen Bearbeiten Nicht eingetragene Vereine konnen ohne Beeintrachtigung lange Jahre bestehen Sollte die Mitgliederversammlung beschliessen der Vorstand moge die Eintragung betreiben so tritt der dann eingetragene Verein in samtliche Rechtspositionen des nicht eingetragenen Vorgangervereins ein ohne dass es einzelner Ubertragungsakte hinsichtlich des Vereinsvermogens bedurfte Literatur BearbeitenJurgen Hegemann Torsten Querbach Umwandlungsrecht Grundlagen und Steuern Gabler Verlag Wiesbaden 2007 ISBN 978 3 8349 0569 7 Burkhard Heuel Fabianek Ubertragung von atomrechtlichen Genehmigungen bei der Abspaltung und Ausgliederung von Unternehmensteilen in Das neue Strahlenschutzrecht Expositionssituationen und Entsorgung 49 Jahrestagung des Fachverbandes fur Strahlenschutz 09 12 Oktober 2017 in Hannover Tagungsband S 31 34 ISSN 1013 4506 Jens Kuhlmann Erik Ahnis Konzern und Umwandlungsrecht Schwerpunktbereich Bd 25 3 vollig neu bearb Aufl C F Muller Verlag Heidelberg 2010 ISBN 978 3 8114 8180 0 Siegfried Widmann Dieter Mayer Hrsg Umwandlungsrecht Kommentar Stollfuss Medien Bonn ISBN 978 3 08 258100 1 Loseblattwerk Grundwerk mit 151 Erganzungslieferung 2015 Siehe auch BearbeitenNegativerklarungEinzelnachweise Bearbeiten BFH Urteil vom 5 November 2009 IV R 29 08Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Umwandlung Gesellschaftsrecht amp oldid 236118709