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Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch des Burgers gegen einen Sozialleistungstrager den die Rechtsprechung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung entwickelt hat 1 In der Sache handelt es sich je nach Formulierung um einen Unterfall 2 bzw um eine Parallele 3 oder eine Weiterentwicklung des Folgenbeseitigungsanspruchs 3 4 Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist darauf gerichtet Pflichtverletzungen eines sozialen Leistungstragers insbesondere aus dessen Verpflichtung zur Aufklarung 13 SGB I zur Beratung 14 SGB I und zur Erteilung von Auskunften 15 SGB I auszugleichen Erwachst dem Burger ein Nachteil weil er von einer Sozialbehorde falsch oder unvollstandig beraten worden ist so kann er unter den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen so gestellt zu werden wie er stehen wurde wenn die Behorde sich rechtmassig verhalten hatte Die Sozialleistungstrager haben bei ihrer Tatigkeit sicherzustellen dass die sozialen Rechte moglichst weitgehend verwirklicht werden 2 Abs 2 HS 2 SGB I Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen 2 Anwendung 3 Rechtsfolge 4 Konkurrenzen 5 Literatur 6 EinzelnachweiseVoraussetzungen BearbeitenDie Sozialgerichte haben einen Herstellungsanspruch unter den folgenden Voraussetzungen zugesprochen 5 6 Dem Leistungsberechtigten ist ein Nachteil oder ein Schaden erwachsen Beispielsweise hat er keinen Anspruch auf eine Sozialleistung die er hatte beantragen mussen 16 SGB I weil er keinen diesbezuglichen Antrag gestellt hatte Ein Sozialleistungstrager hat gehandelt oder er hat es unterlassen etwas zu tun was er hatte tun mussen Es kann sein dass der Sachbearbeiter der den Betroffenen beraten hat es unterlassen hatte darauf hinzuweisen dass es sich bei der Leistung auf die der Burger angewiesen ist um eine Leistung handelt die nur auf Antrag erbracht werden kann Das Tun oder Unterlassen des Tragers war objektiv pflichtwidrig rechtswidrig Es bestand eine Pflicht die bezweckt hatte gerade den Nachteil der sich im konkreten Fall verwirklicht hat zu verhindern Schutzzweckzusammenhang Konkret Eine Beratungspflicht aus dem Gesetz Das Tun bzw Unterlassen der Behorde war ursachlich fur den Schadenseintritt Im Sozialrecht gilt insoweit die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung Das heisst es muss eine condicio sine qua non hinsichtlich des Erfolgs vorliegen die nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen sozialrechtlichen Systems auch erfasst sein soll Der entstandene Nachteil kann durch rechtmassiges Verwaltungshandeln nachtraglich wieder beseitigt werden Dieses Erfordernis ist ein allgemeiner Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips Der Anspruch setzt also kein Verschulden des Amtswalters bei der Betreuung des Betroffenen voraus 7 Er gilt auch fur Pflichtverletzungen einer anderen als derjenigen Behorde die die nachteilige Entscheidung trifft 8 Der Anspruch gilt aber nicht im Verhaltnis zwischen Sozialleistungstragern 9 Der Anspruch soll ausgeschlossen sein bei einem groben Mitverschulden des Sozialleistungsberechtigten 10 Anwendung BearbeitenIn der Literatur ist davor gewarnt worden den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorschnell als Allheilmittel bei einem angenommenen Fehlverhalten der Sozialleistungstrager anzusehen 11 12 Denn die Rechtsprechung hatte den Herstellungsanspruch in der Vergangenheit nicht auf allen Gebieten des Sozialrechts angewandt Insbesondere hat sie ihn lange Zeit nicht auf das Sozialhilferecht ubertragen Erst durch die Einordnung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch und den damit verbundenen Ubergang der gerichtlichen Zustandigkeit fur Sozialhilfesachen von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit seit 2005 13 hat sich dies geandert Wahrend das BVerwG unter Verweis auf den Grundsatz keine Sozialhilfe fur die Vergangenheit die Anwendung des Herstellungsanspruchs abgelehnt hatte 14 ist das BSG von dieser Position mittlerweile abgeruckt weil jedenfalls die Grundsicherung eine antragsabhangige Leistung sei 15 Auch im Recht der Grundsicherung fur Arbeitsuchende Hartz IV wendet das Bundessozialgericht den Herstellungsanspruch mittlerweile an 16 nachdem dies in der Literatur weitgehend befurwortet worden war 17 18 Im Wohngeldrecht fur das weiterhin die Verwaltungsgerichte zustandig sind hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dadurch weitgehend eingeschrankt dass es ihn ausgeschlossen hatte fur den Fall dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sozialverwaltungsverfahren nach 27 SGB X moglich sei Das Gericht hat keinen Raum fur die Anwendung des richterrechtlichen Herstellungsanspruchs gesehen weil hier keine Regelungslucke im Gesetz bestehe 19 Das BSG ist dieser Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil zum Bayerischen Landeserziehungsgeld nicht gefolgt weil es 27 SGB X nicht fur eine abschliessende Regelung halte Der Herstellungsanspruch sei neben der Wiedereinsetzung anwendbar weil der Anwendungsbereich der beiden Rechtsinstitute nicht deckungsgleich sei 20 Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist 13 Abs 3 SGB V zu beachten Werden unaufschiebbare Leistungen rechtswidrigerweise von der Krankenkasse abgelehnt und sind dem Versicherten durch deren Beschaffung Unkosten entstanden so sind ihm diese von der Krankenkasse zu erstatten soweit die Leistung notwendig war Fur Rehaleistungen gilt 18 SGB IX Zum Unterhaltsvorschussgesetz ist von der Rechtsprechung sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch ein Herstellungsanspruch verneint worden weil Leistungen fur zuruckliegende Zeitraume nicht moglich seien 21 Im Recht der Arbeitslosenversicherung hat das BSG entschieden dass die fehlende Arbeitslosmeldung nicht ruckwirkend durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden konne Gleiches gelte fur die objektive und subjektive Verfugbarkeit als ein Merkmal des Tatbestands der Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinne 22 Der Antrag auf Arbeitslosengeld konne aber nach allgemeiner Ansicht auf den Tag gelegt werden zu dem er bei rechtzeitiger und richtiger Beratung gestellt worden ware 23 Aus der Auslegungsregel des 2 II SGB I ist gefolgert worden dass die Behorde dem Burger insbesondere bei kurzen Fristen zur Stellung eines Antrags soweit entgegenkommen musse dass eine Beratung noch zu einem Zeitpunkt erfolgen konne die es dem Burger ermogliche tatig zu werden 24 Rechtsfolge BearbeitenRechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist die Kompensation des jeweiligen Nachteils indem dem Betroffenen die Rechtsposition eingeraumt wird die er gehabt hatte wenn von Anfang an ordnungsgemass verfahren worden ware 25 Er wird also im Verwaltungsverfahren so behandelt als hatte er einen Antrag auf dessen Stellung er hatte hingewiesen werden mussen rechtzeitig gestellt Konkurrenzen BearbeitenWeil der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht kommt er nur in Betracht wenn kein anderer gesetzlich bestimmter Ausgleichstatbestand einschlagig ist 6 Dabei ist aber problematisch dass die Amtshaftung dem Betroffenen nur einen Schaden in Geld ersetzt wahrend der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch einen fruheren Zustand wiederherstellen soll 26 Soweit diese Anspruche also leerlaufen ist Raum zur Anwendung des Herstellungsanspruchs eroffnet Literatur BearbeitenClaus Peter Bienert Das Erloschen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen fehlerhafter Beratung der Agentur fur Arbeit und der sozialrechtliche Herstellungsanspruch Zugleich Anmerkung zu dem Urteil des Sozialgerichts Giessen vom 8 7 2015 S 14 AL 13 15 In info also 2016 S 59 Dagmar Felix Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und Amtshaftung Zum Verhaltnis zweier Haftungsinstrumente zueinander In SGb 2014 S 469 Alexander Gagel Der Herstellungsanspruch Seine Bedeutung im Konzept der Korrekturinstrumente nach neuerer Rechtsprechung In SGb 2000 S 517 Reimund Schmidt De Caluwe Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch eine Untersuchung der Entstehung und Entwicklung eines besonderen Haftungstatbestandes im Sozialrecht seines Verhaltnisses zum Sozialverfahrens und zum Staatshaftungsrecht sowie eine Kritik seiner bisherigen Dogmatik Duncker und Humblot Berlin 1992 ISBN 3 428 07370 3 Zugl Giessen Univ Diss 1991 Einzelnachweise Bearbeiten Fritz Ossenbuhl Staatshaftungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 1991 ISBN 3 406 33768 6 S 278 39 1 d Fritz Ossenbuhl Staatshaftungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 1991 ISBN 3 406 33768 6 S 278 39 1 d unter Bezugnahme auf BSGE 34 124 126 a b Fritz Ossenbuhl Staatshaftungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 1991 ISBN 3 406 33768 6 S 278 39 1 d unter Bezugnahme auf BSGE 49 76 79 Stefan Muckel Sozialrecht 3 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 57624 9 16 Rn 27 Gerhard Igl und Felix Welti Sozialrecht 8 Auflage Werner Verlag Neuwied 2007 ISBN 978 3 8041 4196 4 76 Rn 10 unter Bezugnahme auf BSGE 32 60 a b Stefan Muckel Sozialrecht 3 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 57624 9 16 Rn 29 Stefan Muckel Sozialrecht 3 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 57624 9 16 Rn 31 unter Bezugnahme auf BSGE 49 76 77f Stefan Muckel Sozialrecht 3 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 57624 9 16 Rn 31 unter Bezugnahme auf BSGE 51 49ff 112 114 Stefan Muckel Sozialrecht 3 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 57624 9 16 Rn 31 unter Bezugnahme auf BSGE 86 78 Fritz Ossenbuhl Staatshaftungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 1991 ISBN 3 406 33768 6 S 277 39 1 c unter Bezugnahme auf BSGE 34 124 128ff Es ist gegeben wenn der Betroffene vorsatzlich oder grob fahrlassig eigene Informationsmoglichkeiten nicht genutzt namentlich die in seinem personlichen Bereich liegenden Daten fur die Disposition grob fahrlassig nicht hinreichend eruiert hat So ausdrucklich Gerhard Igl und Felix Welti Sozialrecht 8 Auflage Werner Verlag Neuwied 2007 ISBN 978 3 8041 4196 4 76 Rn 11 In diesem Sinne auch Johannes Munder Lehr und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch II Hrsg Johannes Munder 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2009 ISBN 978 3 8329 4639 5 4 SGB II Rn 5 m w N Allerdings ist wie beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stets erforderlich dass Kausalitat besteht und der Verstoss gegen die Beratungspflichten insofern zentrale Ursache fur die nicht oder nicht hinreichende Leistungsgewahrung ist Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB vom 27 Dezember 2003 BGBl I 3022 und Siebtes SGG Anderungsgesetz vom 19 Dezember 2004 BGBl I 3302 Johannes Munder Lehr und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch II Hrsg Johannes Munder 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2009 ISBN 978 3 8329 4639 5 4 SGB II Rn 4 m w N Stephan Niewald Lehr und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch XII Hrsg Johannes Munder u a 8 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2008 ISBN 978 3 8329 2930 5 41 SGB XII Rn 17 unter Bezugnahme auf BSG SozR 4 2600 4 Nr 2 und BSG Urteil vom 27 Marz 2007 B 13 R 58 06 R Zuletzt diskutiert von BSG Urteil B 4 AS 28 09 R 18 Februar 2010 abgerufen am 22 September 2010 Rn 25 ausfuhrlicher BSG Urteil B 14 11b AS 63 06 R 31 Oktober 2007 abgerufen am 22 September 2010 Rn 13ff Johannes Munder Lehr und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch II Hrsg Johannes Munder 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2009 ISBN 978 3 8329 4639 5 4 SGB II Rn 4 Wolfgang Eicher Wolfgang Spellbrink Hrsg Sozialgesetzbuch II 2 Auflage C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 55833 7 4 SGB II Rn 7 m w N BVerwG Urteil vom 18 April 1997 8 C 38 95 In NJW 1997 S 2966 Leitsatze 2 und 3 BSG Urteil B 10 EG 9 05 R 2 Februar 2006 abgerufen am 22 September 2010 Dort auch zum Verhaltnis von 44 SGB X zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Ausfuhrlich zum Streitstand Bernd Schutze Sozialgesetzbuch X Hrsg Matthias von Wulffen 6 Auflage C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 56000 2 44 SGB X Rn 33 Gerhard Igl und Felix Welti Sozialrecht 8 Auflage Werner Verlag Neuwied 2007 ISBN 978 3 8041 4196 4 76 Rn 11 m w N Udo Geiger Kurzanmerkung zu SG Karlsruhe info also 2010 17 In info also 2010 S 20 f 20 unter Bezugnahme auf BSG vom 31 Januar 2006 B 11a AL 15 05 R und BSG vom 7 Mai 2009 B 11 AL 72 08 B Udo Geiger Kurzanmerkung zu SG Karlsruhe info also 2010 17 In info also 2010 S 20 f 20 Voelzke 2 II SGB I In jurisPK SGB I 1 Auflage juris 2005 Rn 27 unter Bezugnahme auf BSG v 26 Oktober 1982 12 RK 37 81 SozR 1200 14 Nr 13 Stand 22 September 2006 BSGE 32 60 zitiert nach Gerhard Igl und Felix Welti Sozialrecht 8 Auflage Werner Verlag Neuwied 2007 ISBN 978 3 8041 4196 4 76 Rn 10 Gerhard Igl und Felix Welti Sozialrecht 8 Auflage Werner Verlag Neuwied 2007 ISBN 978 3 8041 4196 4 76 Rn 10 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4280767 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch amp oldid 215034285