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Als Sachsischer Stadte und Gemeindetag SSG wird der kommunale Spitzenverband der Stadte und Gemeinden in Sachsen bezeichnet Der Verband wurde am 1 April 1990 in Dresden gegrundet und hat kraft Satzung seinen Sitz in der Landeshauptstadt Dresden 1 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben und Ziele 2 Stellung des SSG im Gesetzgebungsverfahren 3 Mitglieder 3 1 Zusammensetzung 3 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4 Organe des Verbandes 4 1 Die Mitgliederversammlung 4 2 Vorstand nach 26 BGB 4 3 Landesvorstand 4 4 Das Prasidium 4 5 Geschaftsfuhrer 5 Kreisverbande 6 Standige Ausschusse und Arbeitskreise 7 Zeitschrift 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseAufgaben und Ziele BearbeitenDer SSG hat laut 3 seiner Satzung als Ziele und Hauptaufgaben den Selbstverwaltungsgedanken zu pflegen und fur die Verwirklichung und Wahrung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung einzutreten bei der Regelung der die Gemeinden beruhrenden allgemeinen Fragen mitzuwirken und das Recht auf Anhorung vor dem Landesparlament geltend zu machen die gemeinsamen Rechte und Interessen der Mitglieder zu fordern und sie gegenuber dem Landes und Bundesparlament der Landes und Bundesregierung anderen Verbanden sonstigen Stellen und der Offentlichkeit zu vertreten die Mitglieder zu beraten ihnen Informationen zu vermitteln und den Erfahrungsaustausch zu pflegen und um Verstandnis fur kommunale Fragen in der Offentlichkeit zu werben Der SSG arbeitet parteipolitisch neutral und im Ubrigen gemeinnutzig nach Abgabenordnung Stellung des SSG im Gesetzgebungsverfahren BearbeitenNach Artikel 84 Abs 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen 2 hat die Sachsische Staatsregierung die Gemeinden und ihre Zusammenschlusse zu denen auch der SSG gehort bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden welche die Gemeinden und Gemeindeverbande beruhren rechtzeitig zu horen Dies ist auch mit 12 Bestandteil der Geschaftsordnung der Staatsregierung 3 Gleiches findet sich auch in 36 der Geschaftsordnung des Sachsischen Landtages 4 Mitglieder BearbeitenZusammensetzung Bearbeiten Dem SSG gehorten mit Stichtag vom 1 Januar 2016 420 Stadte und Gemeinden an Lediglich sechs Gemeinden in Sachsen sind nicht Mitglied des SSG Damit sind alle hauptamtlich gefuhrten Stadte und Gemeinden sowie fast alle ehrenamtlich gefuhrten Gemeinden im SSG organisiert 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Bearbeiten Die Mitglieder des Sachsischen Stadte und Gemeindetages sind berechtigt im Rahmen der allgemeinen Leistungsfahigkeit des Verbandes dessen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen an der Willensbildung des Verbandes mitzuwirken Antrage an das Prasidium bei deren Ablehnung binnen eines Monats an den Landesvorstand und bei dessen Ablehnung binnen eines weiteren Monats an die Mitgliederversammlung zu stellen Sie sind verpflichtet Zweck und die Ziele des Sachsischen Stadte und Gemeindetages zu fordern die Durchfuhrung der Verbandsaufgaben zu unterstutzen und die Verpflichtungen aus dieser Satzung zu erfullen den im Rahmen der Satzung gefassten Beschlussen der Verbandsorgane nachzukommen im Verwaltungsbereich der Mitglieder hergestellte Drucksachen von allgemeiner oder besonderer Bedeutung z B Satzungen an die Geschaftsstelle des Verbandes kostenlos zu liefern und die vom Landesvorstand festgesetzte Umlage bis zu der in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegten Falligkeit an den Verband zu entrichten 4 der Satzung Organe des Verbandes BearbeitenVerbandsorgane sind laut 5 der Satzung die Mitgliederversammlung der Vorstand im Sinn des 26 BGB der Landesvorstand das Prasidium der Geschaftsfuhrer Die Mitgliederversammlung Bearbeiten Die Mitgliederversammlung 6 der Satzung besteht aus Vertretern der ordentlichen und ausserordentlichen Verbandsmitglieder Das Stimmrecht der ordentlichen Verbandsmitglieder richtet sich innerhalb eines Schlussels nach der Einwohnerzahl des Mitgliedes zum Stand vom 30 Juni des vorhergehenden Kalenderjahres Jedes ordentliche Mitglied hat nach diesem Schlussel bei einer Einwohnerzahl bis 10 000 Einwohner eine Stimme bis 50 000 Einwohner zwei Stimmen bis 100 000 Einwohner drei Stimmen bis 200 000 Einwohner vier Stimmen bis 500 000 Einwohner funf Stimmen und uber 500 000 Einwohner sechs Stimmen Ausserordentliche Mitglieder nehmen an den Beratungen der Mitgliederversammlung teil und haben kein Stimmrecht Die Mitglieder uben ihre Rechte durch ihre gesetzlichen oder bestellten Vertreter aus Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen sie soll mindestens alle zwei Jahre zusammentreten Sie ist zustandig fur Anderungen der Satzung Antrage des Landesvorstandes die Behandlung der vom Landesvorstand abgelehnten Antrage der Verbandsmitglieder die Entlastung der Verbandsorgane und die Auflosung des Verbands Vorstand nach 26 BGB Bearbeiten Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Prasident die Vizeprasidenten und der Geschaftsfuhrer die Vorstandsmitglieder sind nach aussen einzelvertretungsbefugt 7 der Satzung Landesvorstand Bearbeiten Der Landesvorstand besteht aus den Kreisverbandsvorsitzenden 11 der Satzung zugewahlten und von den Kreisverbanden benannten Mitgliedern deren Zuwahl und Benennungsverfahren ebenfalls die Satzung regelt den gesetzlichen Vertretern der Kreisfreien Stadte und dem Geschaftsfuhrer wobei der Landesvorstand weitere Mitglieder zuwahlen kann Auch die Stellvertreterbenennung ist in der Satzung geregelt Der Landesvorstand legt die Grundsatze der Verbandspolitik fest bestimmt die Richtlinien der Kommunalpolitik die vom Verband vertreten werden und beschliesst uber Angelegenheiten von grundsatzlicher Bedeutung Ausserdem nimmt er zu wichtigen Gesetzentwurfen Stellung Er beschliesst unter anderem uber die Wahl des Prasidenten der Vizeprasidenten und der weiteren Prasidiumsmitglieder und deren Stellvertreter der Landesvorstand kann hierfur eine gesonderte Wahlordnung beschliessen die Wahl und die besoldungsrechtlichen Regelungen des Geschaftsfuhrers und des stellvertretenden Geschaftsfuhrers Haushaltsplan Stellenplan sowie Hohe und Falligkeit der Verbandsumlage Erwerb und die Verausserung von Grundstucken Bildung und Aufhebung von Ausschussen sowie Berufung und Abberufung der Mitglieder die Zustandigkeits und Verfahrensordnung des Landesvorstandes des Prasidiums der Ausschusse und des Geschaftsfuhrers Das Prasidium Bearbeiten Das Prasidium 9 der Satzung besteht aus dem Prasidenten und drei Vizeprasidenten sowie acht weiteren Mitgliedern und dem Geschaftsfuhrer Der Prasident oder ein Vizeprasident muss gesetzlicher Vertreter einer Kreisfreien Stadt sein Die drei Vizeprasidenten sollen je aus einem Direktionsbezirk stammen wobei 12 der Satzung diese als die ehemaligen Direktionsbezirke noch vorher Regierungsprasidien Chemnitz Dresden und Leipzig in ihrer verwaltungsorganisatorischen Gliederung mit Stand vom 29 Februar 2012 d h unmittelbar vor deren Auflosung definiert Aufgrund der unterschiedlichen Gemeindegrossen setzt sich das Prasidium wie folgt zusammen Gruppe 1 Gemeinden bis 10 000 Einwohner 3 Prasidiumsmitglieder Gruppe 2 Stadte und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern 3 Prasidiumsmitglieder und Gruppe 3 Kreisfreie Stadte 2 Prasidiumsmitglieder Innerhalb der Gruppen 1 und 2 sollen die Prasidiumsmitglieder je aus einem Direktionsbezirk stammen Jedes Prasidiumsmitglied hat eine Stimme und wird wie auch deren Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren aus der Mitte des Landesvorstandes gewahlt Ausnahme Kreisfreie Stadte die jeweils ihre Vertreter benennen Das Prasidium ist fur alle Angelegenheiten zustandig die nicht in die Zustandigkeit der Mitgliederversammlung des Landesvorstandes oder des Geschaftsfuhrers fallen Es kann eingerichtete Ausschusse ermachtigen Angelegenheiten vorzuberaten und kann Arbeitsgemeinschaften einrichten Prasident des SSG ist seit 2019 Bert Wendsche parteilos Oberburgermeister von Radebeul Vor ihm waren Stefan Skora CDU Oberburgermeister von Hoyerswerda Herbert Wagner CDU Oberburgermeister von Dresden 1990 2001 und Christian Schramm CDU Oberburgermeister von Bautzen 2001 2015 die Prasidenten 6 Geschaftsfuhrer Bearbeiten Der Verband unterhalt eine Geschaftsstelle die der Geschaftsfuhrer leitet Dieser wird allgemein standig durch den stellvertretenden Geschaftsfuhrer vertreten beide werden vom Landesvorstand gewahlt ihre Amtszeit richtet sich nach den Wahlzeiten der hauptamtlichen Wahlbeamten diese betragt in Sachsen seit 1994 sieben Jahre Er hat insbesondere folgende Aufgaben Er leitet die Geschaftsstelle bereitet die Mitgliederversammlung die Sitzungen des Landesvorstandes des Prasidiums und der Ausschusse vor und vollzieht deren Beschlusse Die Geschafte der laufenden Verwaltung erledigt der Geschaftsfuhrer in eigener Zustandigkeit Er ist Vorgesetzter Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehorde fur die Bediensteten Ihm stehen die personalrechtlichen Entscheidungen zu soweit nicht der Landesvorstand oder das Prasidium zustandig sind Er kann in dringenden keinen Aufschub duldenden Angelegenheiten eine vorlaufige Regelung treffen auch bei Stellungnahmen zu Gesetzen und Rechtsverordnungen gegenuber der Staatsregierung Derzeitiger Geschaftsfuhrer ist Mischa Woitscheck Stand 2018 seit 2000 im Amt Vor ihm waren Detlef Dix 1990 1993 und Maritha Dittmer 1993 2000 Geschaftsfuhrer des SSG 6 Kreisverbande BearbeitenZur Forderung der Verbandsarbeit und zum Erfahrungsaustausch bilden die Verbandsmitglieder in jedem Landkreis einen Kreisverband fur den aus ihrer Mitte auf die Dauer von 4 Jahren einen Kreisverbandsvorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter gewahlt werden Kreisverbandsvorsitzende und die weiteren Mitglieder sowie deren Stellvertreter sind in Sachentscheidungen des Landesvorstandes an Beschlusse ihres Kreisverbandes gebunden Standige Ausschusse und Arbeitskreise BearbeitenDer SSG hat standige Ausschusse und Arbeitskreise eingerichtet die der Abstimmung von fachlich abgegrenzten Themen und zum Erfahrungsaustausch dienen Zeitschrift BearbeitenDie regelmassig erscheinende Zeitschrift des SSG ist der Sachsenlandkurier Literatur BearbeitenSachsischer Stadte und Gemeindetag Hrsg Impulse geben Sachsen bewegen Vielfalt leben Festschrift zum 20 jahrigen Jubilaum des Sachsischen Stadte und Gemeindetages Dresden 2010 ohne ISBN Weblinks BearbeitenOffizielle WebsiteEinzelnachweise Bearbeiten 1 der Satzung des Sachsischen Stadte und Gemeindetages Artikel 84 Kommunale Selbstverwaltung Verfassung des Freistaates Sachsen In RevoSAX Abgerufen am 11 Januar 2021 12 Vorlagen an die Staatsregierung Geschaftsordnung der Sachsischen Staatsregierung In RevoSAX Abgerufen am 11 Januar 2021 36 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbande Geschaftsordnung des Sachsischen Landtags In RevoSAX Abgerufen am 11 Januar 2021 Geschaftsbericht 2015 16 S 6 abgerufen am 26 August 2018 a b Impulse geben S 9 Spitzenverbande der deutschen Stadte und Gemeinden Dachverbande Deutscher Stadte und Gemeindebund Deutscher StadtetagBaden Wurttemberg Gemeindetag Baden Wurttemberg Stadtetag Baden Wurttemberg Bayern Bayerischer Stadtetag Bayerischer Gemeindetag Brandenburg Stadte und Gemeindebund Brandenburg Hessen Hessischer Stadte und Gemeindebund Hessischer Stadtetag Stadte und Gemeindetag Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Niedersachsischer Stadte und Gemeindebund Niedersachsischer Stadtetag Nordrhein Westfalen Stadte und Gemeindebund Nordrhein Westfalen Stadtetag Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Gemeinde und Stadtebund Rheinland Pfalz Stadtetag Rheinland Pfalz Saarland Saarlandischer Stadte und Gemeindetag Sachsen Sachsischer Stadte und Gemeindetag Sachsen Anhalt Stadte und Gemeindebund Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Stadteverband Schleswig Holstein Stadtebund Schleswig Holstein Stadtetag Schleswig Holstein Schleswig Holsteinischer Gemeindetag Thuringen Gemeinde und Stadtebund Thuringen Normdaten Korperschaft GND 5059195 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sachsischer Stadte und Gemeindetag amp oldid 235695464