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Das Ruhen des Verfahrens oder dessen Sistierung ist ein vorubergehender Zustand eines behordlichen oder gerichtlichen Verfahrens Deutschland BearbeitenSolange das Verfahren ruht kann keine Entscheidung ergehen Es kann im Verfahren uber den Einspruch gegen einen Steuerbescheid oder einem Gerichtsverfahren angeordnet werden Im Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid kann das Finanzamt das Ruhen des Verfahrens anordnen Dies ist moglich wenn eine Rechtsfrage die den Steuerfall betrifft beim Bundesfinanzhof beim Bundesverfassungsgericht oder beim Europaischen Gerichtshof anhangig ist 363 Abs 1 AO dass bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahren ist Gleiches gilt wenn die Entscheidung von einem anderen Verfahren abhangig ist 363 Abs 1 AO In diesen Fallen ruht das Verfahren bis das jeweilige Gericht entschieden hat Ferner kann mit Zustimmung des Einspruchfuhrers das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden wenn dies aus wichtigen Grunden zweckmassig erscheint 363 Abs 2 AO In gerichtlichen Verfahren hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen wenn anzunehmen ist dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Grunden diese Anordnung zweckmassig ist 251 ZPO bzw entsprechende andere Verfahrensordnungen Im Sozialrecht ist dies gemass 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit 251 ZPO moglich Das Ruhen des Verfahrens hangt stets von der Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten ab Schweiz BearbeitenDie schweizerische Rechtssprache spricht von der Sistierung des Verfahrens Diese kann in der Regel auf Antrag einer Partei oder durch das Gericht von Amtes wegen angeordnet werden auch wenn nicht die Zustimmung aller Beteiligten vorliegt aber eine unzweckmassige Verfahrenssistierung kann meist als Rechtsverzogerung mit dem Rechtsmittel Beschwerde angefochten werden Art 126 E ZPO Vertragsrecht BearbeitenSistierung Vertragsrecht Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ruhen des Verfahrens amp oldid 218869224