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Die Richtlinie 91 250 EWG Computerprogramm Richtlinie 1 regelte bis zum Erlass der Richtlinie 2009 24 EG den Schutz von Computerprogrammen 2 und die damit verbundenen erheblichen Aufwendungen menschlicher technischer und finanzieller Art und Investitionen da bis zum Erlass dieser Richtlinie nicht in allen Unionsmitgliedstaaten ein eindeutiger Rechtsschutz von Computerprogrammen gegeben war 3 Richtlinie 91 250 EWGTitel Richtlinie 91 250 EWG des Rates vom 14 Mai 1991 uber den Rechtsschutz von ComputerprogrammenBezeichnung nicht amtlich Computer Programme RichtlinieGeltungsbereich EURechtsmaterie Urheberrecht verwandte SchutzrechteGrundlage Artikel 100a EWGVInkrafttreten 16 Mai 1991In nationales Rechtumzusetzen bis 1 Januar 1993Umgesetzt durch DeutschlandZweites Gesetz zur Anderung des UrheberrechtsgesetzesErsetzt durch Richtlinie 2009 24 EGAusserkrafttreten 24 Mai 2009Fundstelle ABl L 122 vom 17 5 1991 S 42 46Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Richtlinie 2 Gegenstand des Schutzes der Richtlinie 3 Rechtsgrundlage 4 Aufbau der Richtlinie 91 250 EWG 5 Ausgewahlte Bestimmungen der RL 91 250 EWG 5 1 Urheberschaft am Programm 5 2 Schutzberechtigte 5 3 Schutzdauer 5 4 Ruckwirkung 6 Ausser Kraft treten 7 Siehe auch 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseZweck der Richtlinie BearbeitenDurch die RL 91 250 EWG sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen in der Europaischen Wirtschafts Gemeinschaft EWG nunmehr Europaische Union geschaffen werden 4 Diese Richtlinie bildet einen weiteren gesetzgeberischen Harmonisierungsschritt im Rahmen der EWG und im Hinblick auf ein einheitliches europaisches Urheberrecht sowie der damit verwandten Schutzrechte Alle EU Urheberschutz Richtlinien dienen grundsatzlich dem Schutz der Urheber und dem Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf das Urheberrecht der damit verwandten Schutzrechte und den freien Austausch von Wissen und Innovation im europaischen Binnenmarkt 5 In Bezug auf die RL 91 250 EWG kam als weiterer Grund noch hinzu dass die Computertechnologie fur die industrielle Entwicklung der Gemeinschaft als Schlusseltechnologie angesehen wurde 6 Gegenstand des Schutzes der Richtlinie BearbeitenGegenstand des Schutzes der Richtlinie sind gemass Artikel 1 Abs 1 Computerprogramme welche urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst geschutzt werden Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff Computerprogramm auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung Rechtsgrundlage BearbeitenDer Erlass der vorliegenden Richtlinie wurde auf insbesondere auf Artikel 100a EGV nunmehr Artikel 114 AEUV Verfahrensbestimmung gestutzt Aufbau der Richtlinie 91 250 EWG BearbeitenArtikel 1 Gegenstand des Schutzes Artikel 2 Urheberschaft am Programm Artikel 3 Schutzberechtigte Artikel 4 Zustimmungsbedurftige Handlungen Artikel 5 Ausnahmen von den zustimmungsbedurftigen Handlungen Artikel 6 Dekompilierung Artikel 7 Besondere Schutzmassnahmen Artikel 8 Schutzdauer Artikel 9 Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften Artikel 10 Schlussbestimmungen Artikel 11 Adressaten Ausgewahlte Bestimmungen der RL 91 250 EWG BearbeitenUrheberschaft am Programm Bearbeiten Gemass Artikel 2 Abs 1 der RL 91 250 EWG ist Urheber eines Computerprogramms die naturliche Person die Gruppe naturlicher Personen die das Programm geschaffen hat oder soweit nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zulassig die juristische Person die nach diesen Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anerkannt sind gilt die Person als Urheber die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats als Person angesehen wird die das Werk geschaffen hat Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen so ist ausschliesslich der Arbeitgeber zur Ausubung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so geschaffenen Programm berechtigt sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird Artikel 2 Abs 3 RL 91 250 EWG Schutzberechtigte Bearbeiten Schutzberechtigt sind nach Artikel 3 der RL 91 250 EWG alle naturlichen und juristischen Personen gemass dem fur Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht Schutzdauer Bearbeiten Die Schutzdauer gemass Artikel 8 der RL 91 250 EWG umfasst die Lebenszeit des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod bzw nach dem Tod des letzten noch lebenden Urhebers fur anonym oder pseudonym veroffentlichte Computerprogramme oder fur Computerprogramme als deren Urheber in Ubereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine juristische Person anzusehen ist endet die Schutzdauer 50 Jahre nachdem das Programm erstmals erlaubterweise der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden ist Die Dauer des Schutzes beginnt am 1 Januar des Jahres das auf die vorgenannten Ereignisse folgt Mit der RL 2006 116 EG SchutzdauerRL wurde diese Schutzdauer generell auf 70 Jahre ausgedehnt Ruckwirkung Bearbeiten Die Bestimmungen der Richtlinie 91 250 EWG finden nach Artikel 9 Abs 2 unbeschadet etwaiger vor dem 1 Januar 1993 getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte auch auf vor diesem Zeitpunkt geschaffene Programme Anwendung Ausser Kraft treten BearbeitenDie Richtlinie 91 250 EWG ist mit der Erlass der Richtlinie 2009 24 EG ausser Kraft gesetzt worden Artikel 10 der RL 2009 24 EG und Anhang I Siehe auch BearbeitenGeistiges Eigentum Geschichte des Urheberrechts Folgerecht Bildrechte Urheberrecht Europaische Union Weblinks BearbeitenRichtlinie 91 250 EWG PDF Einzelnachweise Bearbeiten Offizieller Langtitel RICHTLINIE DES RATES vom 14 Mai 1991 uber den Rechtsschutz von Computerprogrammen 91 250 EWG ABl EG Nr L 122 42 bis 46 Gemass Erwagungsgrund 7 und 8 der RL 91 250 EWG sind Computerprogramme Programme in jeder Form auch solche die in die Hardware integriert sind dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spatere Entstehung eines Computerprogramms zulasst Qualitative oder asthetische Vorzuge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium fur die Beurteilung der Frage angewendet werden ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht Siehe Erwagungsgrund 1 ff der RL 91 250 EWG Siehe Erwagungsgrund 6 der RL 91 250 EWG Erwagungsgrund 4 und 5 der RL 91 250 EWG Siehe Erwagungsgrund 3 der RL 91 250 EWG Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 91 250 EWG Computerprogramm Richtlinie amp oldid 199855937