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Die Richtlinie 2009 24 EG Computerprogramm Richtlinie 1 regelt den Schutz von Computerprogrammen 2 und die damit verbundenen erheblichen Aufwendungen menschlicher technischer und finanzieller Art und Investitionen und starkt und erweitert 3 damit in allen Unionsmitgliedstaaten sowie den EWR Mitgliedstaaten den Rechtsschutz von Computerprogrammen 4 Richtlinie 2009 24 EGTitel Richtlinie 2009 24 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 23 April 2009 uber den Rechtsschutz von ComputerprogrammenBezeichnung nicht amtlich Computerprogramm RichtlinieGeltungsbereich EWRRechtsmaterie Urheberrecht verwandte SchutzrechteGrundlage Artikel 95 EGVVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 25 Mai 2009Ersetzt Richtlinie 91 250 EWGIn nationales Rechtumzusetzen bis 31 Dezember 1992Umgesetzt durch DeutschlandZweites Gesetz zur Anderung des UrheberrechtsgesetzesFundstelle ABl L 111 vom 5 5 2009 S 16 22Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Sie kodifiziert und ersetzt die geanderte Richtlinie 91 250 EWG Computerprogramm Richtlinie Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Richtlinie 2 Gegenstand des Schutzes der Richtlinie 3 Rechtsgrundlage 4 Aufbau der Richtlinie 2009 24 EG 5 Ausgewahlte Bestimmungen der RL 2009 24 EG 5 1 Urheberschaft am Programm 5 2 Schutzberechtigte 5 3 Schutzdauer 5 4 Ruckwirkung 6 Ausserkrafttreten 7 Siehe auch 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseZweck der Richtlinie BearbeitenBereits durch die Vorganger RL 91 250 EWG sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen in der Europaischen Wirtschafts Gemeinschaft EWG nunmehr Europaische Union geschaffen werden 5 Die Vorganger Richtlinie 91 250 EWG bildete bereits einen weiteren gesetzgeberischen Harmonisierungsschritt im Rahmen der EWG und im Hinblick auf ein einheitliches europaisches Urheberrecht sowie der damit verwandten Schutzrechte Durch die RL 2009 24 EG wurde dieser Schutz erweitert und zudem auf den Europaischen Wirtschaftsraum ausgedehnt 6 Alle EU Urheberschutz Richtlinien dienen grundsatzlich dem Schutz der Urheber und dem Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf das Urheberrecht der damit verwandten Schutzrechte und den freien Austausch von Wissen und Innovation im europaischen Binnenmarkt 7 In Bezug auf die Vorganger RL 91 250 EWG kam als weiterer Grund noch hinzu dass bereits Ende der 1980er Jahre erkannt wurde dass die Computertechnologie fur die industrielle Entwicklung der Gemeinschaft eine Schlusseltechnologie sein wird 8 Gegenstand des Schutzes der Richtlinie BearbeitenGegenstand des Schutzes der Richtlinie 2009 24 EG bzw der Vorganger RL 91 250 EWG sind gemass Artikel 1 Abs 1 Computerprogramme welche urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Ubereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst geschutzt werden Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff Computerprogramm auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung Rechtsgrundlage BearbeitenDer Erlass der Richtlinie 2009 24 EG wurde auf insbesondere auf Artikel 95 EGV nunmehr Artikel 114 AEUV Verfahrensbestimmung gestutzt Aufbau der Richtlinie 2009 24 EG BearbeitenDie Richtlinie 2009 24 EG folgt vom Aufbau in den Uberschriften von Artikel 1 bis inkl 7 der Vorganger RL 91 250 EWG 9 Die Bestimmungen zur Schutzdauer in Artikel 8 der RL 91 250 EWG wurden in der RL 2009 24 EG nicht ubernommen da die Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte bereits durch die Richtlinie 2006 116 EG 10 unionsweit harmonisiert wurde und dies auch bereits fur die Vorganger RL 91 250 EWG galt Artikel 1 Gegenstand des Schutzes Artikel 2 Urheberschaft am Programm Artikel 3 Schutzberechtigte Artikel 4 Zustimmungsbedurftige Handlungen Artikel 5 Ausnahmen von den zustimmungsbedurftigen Handlungen Artikel 6 Dekompilierung Artikel 7 Besondere Schutzmassnahmen Artikel 8 Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften Artikel 9 Mitteilung Artikel 10 Aufhebung Artikel 11 Inkrafttreten Artikel 12 Adressaten ANHANG I TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Anderung TEIL B Fristen fur die Umsetzung in innerstaatliches Recht ANHANG II Entsprechungstabelle Ausgewahlte Bestimmungen der RL 2009 24 EG BearbeitenUrheberschaft am Programm Bearbeiten An diesen Bestimmungen hat sich durch die Kodifikation der RL 91 250 EWG in der RL 2009 24 EG nichts geandert Gemass Artikel 2 Abs 1 der RL 2009 24 EG ist Urheber eines Computerprogramms die naturliche Person die Gruppe naturlicher Personen die das Programm geschaffen hat oder soweit nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zulassig die juristische Person die nach diesen Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anerkannt sind gilt die Person als Urheber die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats als Person angesehen wird die das Werk geschaffen hat Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen so ist ausschliesslich der Arbeitgeber zur Ausubung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so geschaffenen Programm berechtigt sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird Artikel 2 Abs 3 RL 2009 24 EG Schutzberechtigte Bearbeiten Art 3 der RL 2009 24 EG stimmt wortlich mit der Vorganger RL 91 250 EWG uberein Schutzberechtigt sind alle naturlichen und juristischen Personen gemass dem fur Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht Schutzdauer Bearbeiten Artikel 8 der RL 91 250 EWG uber die Schutzdauer wurde aufgehoben und ist in der RL 2009 24 EG nicht mehr enthalten Die Schutzdauer gemass Vorganger RL 91 250 EWG umfasst die Lebenszeit des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod bzw nach dem Tod des letzten noch lebenden Urhebers fur anonym oder pseudonym veroffentlichte Computerprogramme oder fur Computerprogramme als deren Urheber in Ubereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine juristische Person anzusehen ist endet die Schutzdauer 50 Jahre nachdem das Programm erstmals erlaubterweise der Offentlichkeit zuganglich gemacht worden ist Die Dauer des Schutzes beginnt am 1 Januar des Jahres das auf die vorgenannten Ereignisse folgt Die Schutzdauer betragt nun einheitlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers siehe hierzu nun die Richtlinie 2006 116 EG uber die Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte Ruckwirkung Bearbeiten Die Bestimmungen der Richtlinie 2009 24 EWG finden nach Artikel 1 Abs 4 unbeschadet etwaiger vor dem 1 Januar 1993 getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte auch auf vor diesem Zeitpunkt geschaffene Programme Anwendung in der RL 91 250 EWG gleichlautend Artikel 9 Abs 2 Ausserkrafttreten BearbeitenDie Richtlinie 91 250 EWG ist mit der Erlassung der Richtlinie 2009 24 EG unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen fur die Umsetzung der dort genannten Richtlinien ausser Kraft gesetzt worden Artikel 10 der RL 2009 24 EG und Anhang I Siehe auch BearbeitenGeistiges Eigentum Geschichte des Urheberrechts Folgerecht Bildrechte Urheberrecht Europaische Union Weblinks BearbeitenRichtlinie 2009 24 EG PDF Einzelnachweise Bearbeiten Offizieller Langtitel RICHTLINIE 2009 24 EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23 April 2009 uber den Rechtsschutz von Computerprogrammen ABl EU Nr L 111 16 bis 22 Siehe Erwagungsgrund 7 und 8 der RL 2009 24 EG Fast gleichlautend sind nach Erwagungsgrund 7 und 8 der RL 91 250 EWG Computerprogramme Programme in jeder Form auch solche die in die Hardware integriert sind dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spatere Entstehung eines Computerprogramms zulasst Qualitative oder asthetische Vorzuge eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium fur die Beurteilung der Frage angewendet werden ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht Siehe Erwagungsgrund 1 der RL 2009 24 EG Siehe Erwagungsgrund 2 bis 6 der RL 2009 24 EG bzw Erwagungsgrund 1 ff der RL 91 250 EWG Siehe Erwagungsgrund 5 der RL 2009 24 EG bzw Erwagungsgrund 6 der RL 91 250 EWG Der Europaische Wirtschaftsraum wurde erst zum 1 Januar 1994 gegrundet also nach dem Erlass der RL 91 250 EWG Siehe Erwagungsgrund 3 bis 5 der RL 2009 24 EG bzw Erwagungsgrund 4 und 5 der RL 91 250 EWG Siehe Erwagungsgrund 3 der RL 2009 24 EG bzw der RL 91 250 EWG Siehe auch Entsprechungstabelle bzgl den Artikeln in der RL 2009 24 EG und der aufgehobenen RL 91 250 EWG in Anhang II der RL 2009 24 EG Siehe zur RL 2006 116 EG auch die Vorganger RL Richtlinie 93 98 EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2009 24 EG uber den Rechtsschutz von Computerprogrammen amp oldid 199656497