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Richterwahlausschusse sind in Deutschland Gremien auf Bundes und auf Landerebene die im Bund neben dem zustandigen Bundesminister die Richter aus allen Zweigen der Gerichtsbarkeit berufen Inhaltsverzeichnis 1 Bund 1 1 Kritik 2 Lander 2 1 Baden Wurttemberg 2 2 Bayern 2 3 Berlin 2 4 Brandenburg 2 5 Bremen 2 6 Hamburg 2 7 Hessen 2 8 Mecklenburg Vorpommern 2 9 Niedersachsen 2 10 Nordrhein Westfalen 2 11 Rheinland Pfalz 2 12 Sachsen 2 13 Sachsen Anhalt 2 14 Schleswig Holstein 2 15 Thuringen 3 EinzelnachweiseBund BearbeitenDer Bund bildet nichtstandige Richterwahlausschusse fur die Auswahl der Berufsrichter an den Bundesgerichten Rechtsgrundlagen sind Art 95 Abs 2 Grundgesetz GG und das Richterwahlgesetz RiWG Fur die Richter am Bundesverfassungsgericht gilt gemass Art 94 GG ein eigenstandiges Wahlverfahren s hier die Richterwahlausschusse sind nicht zustandig teilweise wurde der zustandige Wahlausschuss trotzdem auch Richterwahlausschuss genannt 1 Der Richterwahlausschuss besteht aus den fur das jeweilige Sachgebiet zustandigen Ministern bzw Senatoren der Lander und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern die vom Bundestag gewahlt werden Vorschlage fur Richter konnen der zustandige Bundesminister oder die Mitglieder des Richterwahlausschusses machen Zu den vorgeschlagenen Kandidaten aussert sich schriftlich der Prasidialrat des Gerichts bei dem der Richter seinen Dienst verrichten soll 57 DRiG Der zustandige Bundesminister legt dem Richterwahlausschuss die Personalakten der Vorgeschlagenen vor Weiter sind vor der Wahlsitzung allen Mitgliedern des Richterwahlausschusses eine aktuelle zeitnahe Beurteilung des Bewerbers und eine umfassende Dokumentation uber dessen berufliche Entwicklung zur Verfugung zu stellen Der Richterwahlausschuss pruft ob der fur ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und personlichen Voraussetzungen fur dieses Amt besitzt Schliesslich entscheidet er in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen uber die Vorschlage Stimmt der zustandige Bundesminister zu so hat er die Ernennung der Gewahlten beim Bundesprasidenten zu beantragen Dieser ernennt sie zu Bundesrichtern Art 60 Abs 1 GG gemass Art 58 GG unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zustandigen Bundesminister Kritik Bearbeiten Das Richterwahlverfahren wird immer wieder kritisiert insbesondere wird die mangelnde Transparenz des Verfahrens bemangelt und dass bei der Wahl neben der fachlichen Qualifikation auch die parteipolitische Ausrichtung der Kandidaten eine Rolle spiele Dementsprechend forderten z B die Prasidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung 2002 unter anderem dass die Bundesrichter in einem transparenten Verfahren ausschliesslich aufgrund ihrer personlichen und fachlichen Eignung zu berufen seien Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Bockenforde spricht von Parteipatronage und personeller Machtausdehnung der Parteien 2 Weiter wird die Unabhangigkeit von der Exekutive diskutiert In der Empfehlung des Europarates uber die Rolle der Richter und in den Kriterien der Europaischen Union uber die Aufnahme neuer Mitgliedslander heisst es Die fur die Auswahl und Laufbahn der Richter zustandige Behorde sollte von der Exekutive unabhangig sein Das ist so in Frankreich Spanien Italien Norwegen Danemark und in den Niederlanden in Deutschland nicht Deutschland ware also ware es nicht schon Kernland der EU ein problematischer Beitrittskandidat 3 Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes DRB forderte am 27 April 2007 4 der Justiz die Stellung zu verschaffen die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen ist Die Unabhangigkeit der Justiz werde zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschrankt Auch die Neue Richtervereinigung 5 setzt sich fur die Verwirklichung der Unabhangigkeit der Justiz von der Exekutive ein Diese Forderung ist mehr als 60 Jahre alt Schon der 40 Deutsche Juristentag 1953 6 hat diese Verwirklichung des Grundgesetzes angemahnt Gesetzgeberische Massnahmen um die Unabhangigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beforderung als auch durch seine Stellung gegenuber der Verwaltung institutionell zu sichern sind notwendig zur Durchfuhrung des Grundgesetzes Die Grune Bundestagsfraktion kritisierte 2016 die Intransparenz des Verfahrens und forderte statt des Vorschlagserfordernisses eine Ausschreibung der Bundesrichterstellen 7 Im Kontext des Konflikts zwischen der Europaischen Union und Polen um die polnischen Justizreformen gab die polnische Regierung im Oktober 2021 bekannt Deutschland wegen des Richterwahlverfahrens und wegen mangelnder Immunitat der Richter vor dem Europaischen Gerichtshof verklagen zu wollen Laut dem Staatssekretar im Justizministerium Sebastian Kaleta sei das deutsche System extrem politisiert 8 Lander BearbeitenNeun Bundeslander haben Richterwahlausschusse Diese Lander haben die Kompetenzen ihrer Richterwahlausschusse unterschiedlich geregelt Es gibt Zustandigkeiten nur im Falle der Berufung neuer Richter und Zustandigkeiten bei Beforderungsentscheidungen hier zum Teil nur im Konfliktfall Baden Wurttemberg Bearbeiten In Baden Wurttemberg ist die Richterwahl im Landesrichter und staatsanwaltsgesetz LRiStAG geregelt Der Richterwahlausschuss wird nur im Konfliktfall tatig das heisst wenn die vom Ministerium vorgeschlagene Ernennung oder Beforderung vom sog Prasidialrat abgelehnt wurde oder uber einen Gegenvorschlag des Prasidialrats kein Einvernehmen erzielt werden konnte und die in diesem Fall vorgesehene mundliche Einigungsverhandlung zwischen dem Minister oder dessen Vertreter und dem Prasidialrat scheiterte Erst dann tritt der Richterwahlausschuss zusammen Dieser besteht aus sechs Abgeordneten des Landtags einem Vertreter der Rechtsanwaltschaft und acht von der Richterschaft gewahlten Richtern Findet der vom Ministerium vorgeschlagene Bewerber auch im Richterwahlausschuss nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit und stimmt der Minister seinerseits der Ernennung eines vom Richterwahlausschuss gewahlten anderen Bewerbers nicht zu kann nur ein anderer Bewerber vorgeschlagen oder die Stelle neu ausgeschrieben werden Bayern Bearbeiten In Bayern gibt es die Richter Wahl Kommission des Bayerischen Landtages die nur die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes wahlt Sie setzt sich aus dem Landtagsprasidenten und neun Abgeordneten zusammen 9 Berlin Bearbeiten Richterwahlausschuss mit 14 Mitgliedern davon 8 Abgeordnete des Landesparlaments Abgeordnetenhaus Brandenburg Bearbeiten Richterwahlausschuss mit 12 Mitgliedern davon 8 Abgeordnete des Landesparlaments Bremen Bearbeiten Richterwahlausschuss mit 11 Mitgliedern davon 5 Abgeordnete der Bremischen Burgerschaft Hamburg Bearbeiten Der Richterwahlausschuss bzw die Richterwahl in Hamburg sind grundlegend in Art 63 der Hamburgischen Verfassung geregelt Einzelheiten finden sich im Hamburgischen Richtergesetz Die Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag des Richterwahlausschusses ernannt Dieser besteht aus drei Senatoren oder Senatssyndici sechs burgerlichen Mitgliedern drei Richtern und zwei Rechtsanwalten Er beschliesst in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen Hessen Bearbeiten Uber die vorlaufige Anstellung und die Berufung eines Richters auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss Artikel 127 Absatz 3 der Hessischen Verfassung In Hessen besteht der Richterwahlausschuss aus sieben vom Landtag berufenen Mitgliedern funf richterlichen Mitgliedern und im jahrlichen Wechsel dem Prasidenten einer der beiden Rechtsanwaltskammern des Landes Mitglied kraft Amtes Jeder Gerichtszweig ist mit einem richterlichen Mitglied vertreten Mecklenburg Vorpommern Bearbeiten In Mecklenburg Vorpommern sieht die Verfassung in Artikel 76 Abs 3 einen Richterwahlausschuss vor Niedersachsen Bearbeiten In Niedersachsen ermoglicht Artikel 51 3 der Landesverfassung einen Richterwahlausschuss Ein solcher ist vom Niedersachsischen Richtergesetz bisher nicht vorgesehen Nordrhein Westfalen Bearbeiten In Nordrhein Westfalen bestehen keine Richterwahlausschusse Rheinland Pfalz Bearbeiten Die Verfassung fur Rheinland Pfalz vom 18 Mai 1947 bestimmt Folgendes 10 Artikel 102 Der Ministerprasident ernennt und entlasst die Beamten und Richter des Landes soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist 11 Richterwahlausschuss 14 Aufgaben Unterrichtung 1 Uber die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber fur die Anstellung und Beforderung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit entscheidet die oder der fur die Angelegenheiten der Rechtspflege zustandige Ministerin oder Minister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss Das Ernennungsrecht der Ministerprasidentin oder des Ministerprasidenten bleibt unberuhrt 15 Zusammensetzung Rechtsstellung der Mitglieder 1 Stimmberechtigte Mitglieder des Richterwahlausschusses sind acht Abgeordnete des Landtags Anmerkung Folgende Abgeordnete der 15 Wahlperiode 2006 2011 gehoren dem Ausschuss an 1 Abg Jochen Hartloff SPD 2 Abg Carsten Porksen SPD 3 Abg Dieter Burgard SPD 4 Abg Norbert Stretz SPD 5 Abg Clemens Hoch SPD 6 Abg Herbert Schneiders CDU 7 Abg Dr Axel Wilke CDU 8 Abg Bernhard Henter CDU eine Richterin oder ein Richter aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit als standiges Mitglied eine Richterin oder ein Richter des Gerichtszweigs fur den die Wahl stattfindet eine Rechtsanwaltin oder ein Rechtsanwalt Anmerkungen A Standiges richterliches Mitglied Mitglied Becker Thomas RAG 1 Ersatzmitglied Lambert Peter RAG DirAG 2 Ersatzmitglied Probson Martin DirAG 3 Ersatzmitglied Blettner Angelika Dir inAG B Nichtstandige richterliche Mitglieder I Ordentliche Gerichtsbarkeit Mitglied Jacob Peter DirAG 1 Ersatzmitglied Kanter Gisela Dir inAG 2 Ersatzmitglied Edinger Thomas DirAG 3 Ersatzmitglied Kuhs Helmut VRLG II Verwaltungsgerichtsbarkeit Mitglied Dr Fritz Peter VRVG 1 Ersatzmitglied Zimmer Michael PrasVG 2 Ersatzmitglied Faber Kleinknecht Elisabeth VRVG 3 Ersatzmitglied Dr Held Jurgen VROVG III Finanzgerichtsbarkeit Mitglied Weiss Barbara RinFG 1 Ersatzmitglied Diehl Klaus RFG 2 Ersatzmitglied Wassmann Wilhelm VRFG 3 Ersatzmitglied Lind Ulrich VRFG IV Arbeitsgerichtsbarkeit Mitglied Feldmeier Dorothee RinArbG 1 Ersatzmitglied Vonderau Maria Dir inArbG 2 Ersatzmitglied Dr Speiger Peter VRLAG 3 Ersatzmitglied Wildschutz Martin DirArbG V Sozialgerichtsbarkeit Mitglied Dr Tappert Willi RLSG 1 Ersatzmitglied Buchel Gudrun RinLSG 2 Ersatzmitglied Riefler Christian RSG 3 Ersatzmitglied Wittenbrock Jorg RSG C Rechtsanwaltschaftliches Mitglied Mitglied RA JR Dr Westenberger Norbert Mainz 1 Ersatzmitglied RA JR Weis Rolf Siegmund Speyer 2 Ersatzmitglied RA JR Jansen Friedrich Neuwied 3 Ersatzmitglied RA Brauer Hans Richard Frankenthal 12 Nicht stimmberechtigtes Mitglied ist die oder der fur die Angelegenheiten der Rechtspflege zustandige Ministerin oder Minister als vorsitzendes Mitglied Die Landesverordnung uber die Ernennung und Entlassung der Landesbeamten und Richter im Landesdienst vom 19 Mai 1980 bestimmt Folgendes 13 1 1 Die Ausubung des mir dem Ministerprasidenten zustehenden Rechts der Ernennung Versetzung Abordnung Ruhestandsversetzung und Entlassung der Richter und Staatsanwalte in der Besoldungsgruppe R 1 ubertrage ich den Ministern fur ihren Geschaftsbereich 2 Fur besondere Falle behalte ich mir die Ausubung dieser Befugnisse vor Sachsen Bearbeiten In Sachsen sieht die Verfassung in Artikel 79 Abs 3 einen Richterwahlausschuss vor Ein entsprechender Gesetzentwurf der SPD Fraktion 14 wurde jedoch abgelehnt Sachsen Anhalt Bearbeiten In Sachsen Anhalt sieht die Verfassung in Artikel 83 Abs 4 einen Richterwahlausschuss vor Schleswig Holstein Bearbeiten Die Verfassung des Landes Schleswig Holstein in der Fassung vom 13 Juni 1990 GVOBl 1990 S 391 15 schreibt vor Artikel 43 Gerichte Richterinnen und Richter 1 Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut sie wird im Namen des Volkes ausgeubt Die Richterinnen und Richter sind unabhangig und nur dem Gesetz unterworfen 2 Uber die Anstellung einer Richterin oder eines Richters entscheidet die oder der fur den jeweiligen Gerichtszweig zustandige Landesministerin oder Landesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss der zu zwei Dritteln aus Abgeordneten besteht Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Landtag gewahlt Der Richterwahlausschuss und der Landtag treffen die ihnen nach Satz 1 und 2 obliegenden Entscheidungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen 3 Die Prasidentinnen oder Prasidenten der oberen Landesgerichte werden auf Vorschlag der oder des fur die jeweilige Gerichtsbarkeit zustandigen Landesministerin oder Landesministers vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewahlt 4 Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder ausserhalb des Amtes gegen die Grundsatze des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland oder gegen die verfassungsmassige Ordnung des Landes verstosst kann der Landtag beim Bundesverfassungsgericht gegen sie oder ihn Anklage erheben 5 Das Nahere regelt ein Gesetz Thuringen Bearbeiten Verfassung des Freistaates ThuringenArt 89 Abs 2 Uber die vorlaufige Anstellung der Richter entscheidet der Justizminister uber deren Berufung auf Lebenszeit entscheidet er mit Zustimmung des Richterwahlausschusses Zwei Drittel der Mitglieder des Richterwahlausschusses werden vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewahlt Jede Landtagsfraktion muss mit mindestens einer Person vertreten sein Nach dem Thuringer Richtergesetz gilt Folgendes 16 14 Der Richterwahlausschuss besteht aus 1 acht vom Landtag berufenen Abgeordneten 15 Die Abgeordneten und ihre Vertreter werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewahlt Jede Landtagsfraktion muss mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sein Sie bleiben auch nach Beendigung der Wahlperiode bis zur Neuwahl nach Satz 1 im Amt 18 Abs 1 bleibt unberuhrt Richterwahlausschuss mit 12 Mitgliedern davon 8 Abgeordnete des Landesparlaments Einzelnachweise Bearbeiten Rede von Norbert Lammert Sind die Parteien zu machtig Gerd Langguth fur Die Welt 29 Februar 2000 abgerufen am 16 November 2013 Zit nach Heribert Prantl Die Entfesselung der dritten Gewalt Memento vom 19 Juni 2013 im Internet Archive in Suddeutsche Zeitung Nr 81 vom 6 April 2006 S 28 Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes DRB Forderung 27 April 2007 Memento vom 28 September 2007 im Internet Archive Neue Richtervereinigung Mitwirkungskonferenz der Neuen Richtervereinigung vom 1 Marz 2003 Memento vom 21 Januar 2012 im Internet Archive Beschlusse des 40 Deutschen Juristentages 1953 Memento vom 17 Marz 2014 im Internet Archive Bundestags Drucksache 18 7547 Abgerufen am 8 September 2016 Philipp Fritz Das deutsche System ist extrem politisiert Aber Polen steht am Pranger In Die Welt 20 Oktober 2021 welt de Richter Wahl Kommission des Bayerischen Landtages VOBl 1947 S 209 Zuletzt geandert durch Gesetz vom 16 Dezember 2005 GVBl 2005 S 495 Memento des Originals vom 26 September 2007 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot rlp juris de Vgl dazu Landesrichtergesetz LRiG vom 22 Dezember 2003 Fundstelle GVBl 2004 S 1 Zuletzt geandert durch Gesetz vom 6 Oktober 2006 GVBl 2006 S 344 Fundstellen Landtagsdrucksache Siehe Wahlvorschlag fur Richter PDF 34 kB und Nicht Richter PDF 29 kB Vgl dazu das Plenarprotokoll PDF 175 kB Externe Quelle Richterbund RLP GVBl S 110 Fundstelle GVBl 1980 S 110 Zuletzt geandert durch Verordnung vom 19 November 2004 GVBl 2004 S 513 Drucksache 3 1414 Memento vom 19 Juni 2013 im Internet Archive Zuletzt geandert durch Gesetz vom 14 Februar 2004 GVOBl 2004 S 54 Thuringer Richtergesetz Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richterwahlausschuss amp oldid 229400637