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Rechtsschutzgleichheit ist ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht Sie leitet sich aus Art 3 Abs 1 GG und Art 20 Abs 3 GG ab und beinhaltet den Grundsatz dass jedermann unabhangig von seinen finanziellen Moglichkeiten die gleiche Moglichkeit haben muss den staatlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen Durchgesetzt wird die Rechtsschutzgleichheit durch die einfachgesetzlichen Regelungen der 140 ff ZPO uber die Prozesskostenhilfe sowie die Verfahrenskostenhilfe nach 76 ff FamFG die 1986 die alteren Bestimmungen zum Armenrecht abgelost haben Daneben werden auch Anwaltskosten im Rahmen der Beratungshilfe BerHG ubernommen Da es sich bei der Rechtsschutzgleichheit um ein Grundrecht handelt sind Entscheidungen der Gerichte mit denen Prozesskostenhilfe versagt wird im Wege der Verfassungsbeschwerde daraufhin uberprufbar ob das Ausgangsgericht sich der spezifischen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit bewusst war Im Gegensatz dazu sind Fehler bei der Anwendung des einfachen Prozessrechts nur mit den in der Zivilprozessordnung enthaltenen Rechtsmitteln angreifbar weil das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist Soweit die Entscheidungen der Uberprufung durch das Bundesverfassungsgericht zuganglich waren ist es immer wieder zu Aufhebungen von Beschlussen gekommen mit denen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht allerdings keine Einwande gegen die gesetzliche Regelung in 114 ZPO erhoben der zufolge Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden darf wenn der Rechtsstreit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist Eingegriffen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch dann wenn die Prufung der Rechtsfrage aus dem Hauptverfahren in das summarische Bewilligungsverfahren vorverlegt wurde oder eine unzulassige Beweisantizipation stattfand Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsschutzgleichheit amp oldid 200567653