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Die Prospektverordnung regelt den Wertpapierprospekt kurz Prospekt der beim offentlichen Angebot von Wertpapieren 1 oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veroffentlichen ist und somit den Anlegerschutz die Markteffizienz und damit den gemeinsamen Kapitalbinnenmarkt Kapitalmarktunion 2 und in weiterer Folge die Vertiefung der Europaischen Integration Verordnung EU 2017 1129Titel Verordnung EU 2017 1129 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 14 Juni 2017 uber den Prospekt der beim offentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veroffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003 71 EGBezeichnung nicht amtlich ProspektverordnungGeltungsbereich EWRRechtsmaterie ZivilrechtGrundlage AEUV insbesondere Art 114Anzuwenden ab 21 Juli 2019Fundstelle ABl L 168 vom 30 06 2017 S 12 ffVolltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Zweck der Prospektverordnung 1 1 Zweck 1 2 Ziele 1 3 Ausnahmen 2 Prospekt im Sinne der Prospektverordnung 3 Prospekterstellung 3 1 Erstellung Inhalt und Aufmachung des Prospekts 3 2 Prospekthaftung 3 3 Gultigkeit 3 4 Prospekterstellungspflicht bei Weiterverausserung 3 5 Freiwilliger Prospekt 3 6 Prufung und Billigung eines Prospekts 3 7 Veroffentlichung des Prospekts und von Nachtragen 3 8 Sprachenregelung 3 9 Werbung 4 Schutzmassnahmen 5 Rechtliche Grundlage 6 Ausser Kraft treten der Prospektrichtlinie 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseZiele und Zweck der Prospektverordnung BearbeitenZweck Bearbeiten Zweck der Prospektverordnung ist die Offenlegung von Informationen fur den Anlegerschutz Es sollen Informationsasymmetrien zwischen Anlegern und Emittenten 3 Anbieter 4 von Wertpapieren beseitigt werden 5 Ein weiterer Grund fur die Prospektverordnung ist die unionsweite Moglichkeit des Handels mit Wertpapieren welcher nur mit der Harmonisierung des Kapitalbinnenmarktes moglich ist 6 Weitere Grunde fur die Erlassung der Prospektverordnung sind zum Beispiel die Steigerung der internationalen Wettbewerbsfahigkeit der Europaischen Union und der Abbau von Verwaltungslasten fur die Emittenten von Wertpapieren als auch die Anleger 7 Ziele Bearbeiten Ziel der Prospektverordnung ist es unter anderem auch den Anlegerschutz und die Markteffizienz sicherzustellen und gleichzeitig den Kapitalbinnenmarkt zu starken Durch die Bereitstellung der Informationen in einem Wertpapierprospekt soll auch ein wirksames Mittel gegeben sein um das Vertrauen der Anleger in Wertpapiere zu erhohen und so zur reibungslosen Funktionsweise und zur Entwicklung der Wertpapiermarkte beizutragen 8 Ausnahmen Bearbeiten Ausnahmen von der Prospektverordnung sind vielfaltig und umfangreich und wesentlich in Artikel 1 Abs 1 bis 5 Prospektverordnung geregelt Insbesondere findet die Prospektverordnung keine Anwendung auf bestimmte Arten von Wertpapiere Artikel 1 Abs 2 Prospektverordnung oder offentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 1 000 000 EUR wobei diese Obergrenze uber einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist Artikel 3 Prospektverordnung 9 Es gibt auch Ausnahmen bei denen zwar die Prospektverordnung grundsatzlich Anwendung findet jedoch die Pflicht zur Veroffentlichung eines Prospekts keine Anwendung auf bestimmte offentliche Angebote von Wertpapieren Artikel 1 Abs 4 Prospektverordnung oder keine Anwendung auf die Zulassung bestimmter Instrumente zum Handel an einem geregelten Markt findet Artikel 1 Abs 4 Prospektverordnung Dabei konnen dies zur Klarstellung im Hinblick auf offene Rechtsfragen die noch im Rahmen der Prospektrichtlinie bestanden die Ausnahmen in Artikel 1 Abs 4 und 5 Prospektverordnung von der Pflicht zur Veroffentlichung eines Prospekts miteinander kombiniert werden jedoch wiederum mit bestimmten Ausnahmen Artikel 1 Abs 5 Prospektverordnung 10 Wegen der unterschiedlichen Grosse der Finanzmarkte in der Europaischen Union ist es zulassig dass die Unionsmitgliedstaaten offentliche Angebote von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert von bis zu 8 000 000 Euro von der in der Prospektverordnung vorgesehenen Pflicht zur Veroffentlichung eines Prospekts ausnehmen 11 Richtet sich ein Angebot von Wertpapieren zudem ausschliesslich an einen eingeschrankten Kreis von Anlegern die zwar keine qualifizierten Anleger 12 sind kann die Erstellung eines Prospekts angesichts der geringen Zahl von Personen an die sich das Angebot richtet unterlassen werden Beispiel Angebote die sich an eine begrenzte Anzahl von Angehorigen einer Familie oder von personlichen Bekannten der Geschaftsfuhrer eines Unternehmens richten 13 Prospekt im Sinne der Prospektverordnung BearbeitenDie Prospektverordnung legt die Anforderungen an die Erstellung Billigung 14 und Verbreitung des Prospekts der beim offentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt der sich in einem Mitgliedstaat befindet oder dort betrieben wird zu veroffentlichen ist fest 15 Prospekt im Sinne der Prospektverordnung umfasst solche fur die verschiedensten Arten von Wertpapieren Emittenten Angeboten und Zulassungen so zum Beispiel fur Standardprospekte Grosskundenprospekte fur Nichtdividendenwerte 16 Basisprospekte 17 den vereinfachten Prospekt fur Sekundaremissionen oder EU Wachstumsprospekte 18 Der Prospektinhalt muss so ausgefuhrt sein dass im Prospekt alle Informationen die die Anleger fur fundierte Anlageentscheidungen benotigen enthalten sind 19 Der Prospekt kann aus einem Dokument bestehen oder aus mehreren Einzeldokumenten zusammengefasst sein Artikel 6 Abs 3 Prospektverordnung Prospekterstellung BearbeitenDie Prospekterstellung der Inhalt und die Aufmachung sind die zentralen Elemente der Prospektverordnung und in den Kapiteln II und III geregelt sowie in den Anhangen I bis V In den Artikeln 6 bis 12 Kapitel II der Prospektverordnung sind Regelungen zur Erstellung des Prospekts die Prospektzusammenfassung den Basisprospekt das einheitliche Registrierungsformular den aus mehreren Einzeldokumenten bestehenden Prospekt die Prospekthaftung und die Gultigkeit des Prospekts des Registrierungsformulars und des einheitlichen Registrierungsformulars enthalten In den Artikeln 13 bis 19 Kapitel III der Prospektverordnung sind Regelungen uber zwingende und fakultative Inhalte und die Aufmachung des Prospekts die Mindestangaben und die Aufmachung vereinfachte Offenlegungsregelung fur Sekundaremissionen den EU Wachstumsprospekt Risikofaktoren endgultige Emissionskurse und das endgultige Emissionsvolumen der Wertpapiere uber die Nichtaufnahme von Informationen und die Aufnahme von Informationen mittels Verweis sowie Ausnahmen enthalten In weitere Folge sind einige ausgewahlte Punkte aus Artikel 12 bis 19 der Prospektverordnung beispielhaft dargestellt Erstellung Inhalt und Aufmachung des Prospekts Bearbeiten Grundsatzlich muss ein Prospekt die erforderlichen Informationen enthalten die fur den Anleger wesentlich sind um sich ein fundiertes Urteil uber das Angebot bilden zu konnen 20 Diese Informationen sind insbesondere Artikel 6 Abs 1 Prospektverordnung die Vermogenswerte und Verbindlichkeiten die Gewinne und Verluste die Finanzlage und die Aussichten des Emittenten und eines etwaigen Garantiegebers die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und die Grunde fur die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten und mussen im Prospekt unter Beachtung der in Artikel 6 Abs 1 UAbs 2 Prospektverordnung genannten Faktoren in leicht zu analysierender knapper und verstandlicher Form geschrieben und prasentiert werden Artikel 6 Abs 2 Prospektverordnung Der Prospekt muss grundsatzlich in ein Registrierungsformular eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung unterteilt werden Artikel 6 Abs 4 Prospektverordnung RegistrierungsformularDas Registrierungsformular enthalt die Angaben zum Emittenten Artikel 6 Abs 4 Prospektverordnung Nach Artikel 9 Abs 1 der Prospektverordnung enthalt das einheitliche Registrierungsformular Angaben zu Organisation Geschaftstatigkeiten Finanzlage Ertrag und Zukunftsaussichten Fuhrung und Beteiligungsstruktur des Unternehmens WertpapierbeschreibungDie Wertpapierbeschreibung enthalt die Angaben zu den Wertpapieren die offentlich angeboten werden oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden sollen Artikel 6 Abs 4 Prospektverordnung 21 ZusammenfassungDie Prospektzusammenfassung nach Artikel 7 Abs 1 Prospektverordnung enthalt eine Zusammenfassung mit Basisinformationen die Anlegern Aufschluss uber Art und Risiken des Emittenten des Garantiegebers und der angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere geben die Zusammenfassung ist zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts zu lesen und soll eine Entscheidungshilfe fur Anleger im Hinblick auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere darstellen 22 Die in der Zusammenfassung enthaltenen Informationen mussen prazise redlich und klar und nicht irrefuhrend formuliert sein Die Zusammenfassung ist als eine Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen und die darin enthaltenen Informationen mussen mit den in den anderen Teilen des Prospekts enthaltenen Informationen ubereinstimmen Artikel 7 Abs 2 Prospektverordnung Die Zusammenfassung darf ausgedruckt mit Ausnahmen eine maximale Lange von sieben DIN A4 Seiten umfassen 23 wobei Buchstaben in gut leserlicher Grosse zu verwenden sind 24 Die Zusammenfassung besteht nach Artikel 7 Abs 4 und 5 Prospektverordnung aus vier Abschnitten 25 Einleitung mit Warnhinweisen Basisinformationen uber den Emittenten Basisinformationen uber die Wertpapiere Basisinformationen uber das offentliche Angebot von Wertpapieren und oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt Die Zusammenfassung darf dabei keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten Artikel 7 Abs 11 Prospektverordnung Prospekthaftung Bearbeiten Die Haftung fur den Prospekt ist ein wichtiger Korrektiv um sicherzustellen dass der Prospekt den Anforderungen der Prospektverordnung erstellt wird und entspricht Dazu mussen die Unionsmitgliedstaaten sicherstellen dass je nach Fall zumindest der Emittent oder dessen Verwaltungs Leitungs oder Aufsichtsorgan der Anbieter die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person oder der Garantiegeber fur die Richtigkeit der in einem Prospekt und Nachtragen dazu enthaltenen Angaben haftet Die verantwortlichen Personen sind auch im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes zu benennen der Prospekt muss zudem Erklarungen der betreffenden Personen enthalten dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Angaben nicht aufgenommen werden die die Aussage des Prospekts verandern konnen Artikel 11 Abs 1 Prospektverordnung Die Haftung selbst ist europarechtlich nicht harmonisiert Diese Ausgestaltung der Prospekthaftung bleibt weiterhin den Unionsmitgliedstaaten uberlassen Gultigkeit Bearbeiten Die Gultigkeit eines Prospektes betragt grundsatzlich zwolf Monate Artikel 12 Prospektverordnung Grundsatzlich richtet sich der Zeitlauf bei einem Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten nach dem Datum der Billigung der Wertpapierbeschreibung Artikel 12 Abs 1 Prospektverordnung Wurde ein Registrierungsformular zuvor gebilligt so bleibt das Registrierungsformular als Bestandteil eines Prospekts fur zwolf Monate nach Billigung des Registrierungsformulars gultig Dabei hat das Ende der Gultigkeitsdauer eines solchen einheitlichen Registrierungsformulars keine Auswirkungen auf die Gultigkeit eines Prospekts dessen Bestandteil es ist Artikel 12 Abs 2 und 3 Prospektverordnung Ein gebilligter Prospekt muss einen deutlich sichtbaren Warnhinweis mit der Angabe enthalten ab wann der Prospekt nicht mehr gultig ist In dem Warnhinweis ist zudem anzugeben dass die Pflicht zur Erstellung eines Prospektnachtrags im Falle wichtiger neuer Umstande wesentlicher Unrichtigkeiten oder wesentlicher Ungenauigkeiten nicht besteht wenn der Prospekt ungultig geworden ist Artikel 21 Abs 8 Prospektverordnung Prospekterstellungspflicht bei Weiterverausserung Bearbeiten Werden Wertpapiere spater weiter veraussert die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer Arten von offentlichen Angeboten von Wertpapieren gemass Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a bis d Prospektverordnung waren gilt dies als gesondertes Angebot Dabei ist vom Anbieter zu entscheiden siehe Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Buchstabe d Prospektverordnung ob es sich bei dieser Weiterverausserung um ein offentliches Angebot von Wertpapieren handelt 26 Bei der Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediare ist nach Artikel 5 Abs 1 der Prospektverordnung ein Prospekt zu veroffentlichen es sei denn eine der Ausnahmen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a bis d findet in Bezug auf die endgultige Platzierung Anwendung Bei einer solchen spateren Weiterverausserung von Wertpapieren oder einer endgultigen Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediare wird kein weiterer Prospekt verlangt wenn ein gultiger Prospekt im Sinne des Artikels 12 vorliegt und der Emittent oder die fur die Erstellung des Prospekts verantwortliche Person dessen Verwendung in einer schriftlichen Vereinbarung zugestimmt hat Freiwilliger Prospekt Bearbeiten Die Erstellung eines Prospekts kann auch auf freiwilliger Basis erfolgen Artikel 4 Prospektverordnung Ein Emittent oder ein Anbieter kann beantragende auf freiwilliger Basis einen Prospekt im Einklang mit dieser Verordnung zu erstellen Artikel 4 Abs 1 Prospektverordnung Dieser Prospekt ist von der zustandigen Behorde des Unionsmitgliedstaats im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Prospektverordnung zu billigen und es ergeben sich dann dieselben Rechte und Pflichten wie aus einem obligatorischen Prospekt nach der Prospektverordnung Der freiwillig erstellte Prospekt unterliegt allen Bestimmungen der Prospektverordnung und der Aufsicht der betreffenden zustandigen Behorde Prufung und Billigung eines Prospekts Bearbeiten Prospekte sind von den zustandigen Behorden der Unionsmitgliedstaaten zu prufen und innert funf bzw zehn bzw 20 Arbeitstagen zu billigen Ein Prospekt darf erst dann veroffentlicht werden wenn die jeweils zustandige Behorde ihn oder alle seine Bestandteile gemass Artikel 10 gebilligt hat siehe Artikel 20 Prospektverordnung Unterlasst es die zustandige Behorde innerhalb der in genannten Fristen eine Entscheidung uber den Prospekt zu treffen so gilt diese Unterlassung nicht als Billigung Artikel 20 Abs 2 Prospektverordnung Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und jeglicher Nachtrage zum Prospekt die der Offentlichkeit zur Verfugung gestellt werden mussen jederzeit mit der ursprunglichen Fassung identisch sein die von der zustandigen Behorde des Herkunftsmitgliedstaats gebilligt wurde Artikel 21 Abs 10 Prospektverordnung Die zustandige Behorde hat gegenuber der Europaische Wertpapier und Marktaufsichtsbehorde ESMA eine umgehende Informationspflicht uber die Billigung von Prospekten und aller Prospektnachtrage und muss dieser eine elektronische Kopie zur Verfugung stellen Artikel 21 Abs 5 Prospektverordnung Die Gebuhren fur die Billigung von Prospekten von Dokumenten die Bestandteil von Prospekten gemass Artikel 10 oder von Prospektnachtragen sowie fur die Hinterlegung einheitlicher Registrierungsformulare einschlagiger Anderungen und endgultiger Bedingungen mussen angemessen und verhaltnismassig und auf der Website der zustandigen Behorde veroffentlicht sein Veroffentlichung des Prospekts und von Nachtragen Bearbeiten ProspektveroffentlichungIn den Artikeln 21 bis 23 der Prospektverordnung finden sich die Regelungen zur Veroffentlichung des Prospekts bzw zu Nachtragen zum Prospekt und die Werbung Prospekte durfen grundsatzlich erst nach Billigung veroffentlicht werden jedoch jedenfalls vor und spatestens mit Beginn des offentlichen Angebots oder der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel Artikel 21 Abs 1 Prospektverordnung Der Prospekt ist wenn der Prospekt in elektronischer Form veroffentlicht wird auf der offentlich frei zuganglichen und gebuhrenfreien Webseite eines fur die Emission Verantwortlichen fur den Zeitraum der Gultigkeit des Prospektes zu veroffentlichen Artikel 21 Abs 2 und 5 Prospektverordnung als herunterladbare ausdruckbare Datei die einer Suchfunktion zuganglich ist Verweise sind erforderlichenfalls in Form eines Hyperlinks zur Verfugung zu stellen Artikel 21 Abs 3 und 4 Prospektverordnung Bei einem Prospekt der mehrere Einzeldokumente umfasst und oder Angaben in Form eines Verweises enthalt konnen die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veroffentlicht und verbreitet werden sofern sie der Offentlichkeit gemass Artikel 21 Abs 2 Prospektverordnung zur Verfugung gestellt werden Besteht der Prospekt aus gesonderten Einzeldokumenten gemass Artikel 10 so ist in jedem dieser Einzeldokumente mit Ausnahme der mittels Verweis aufgenommenen Dokumente anzugeben dass es sich dabei lediglich um einen Teil des Prospekts handelt und wo die ubrigen Einzeldokumente erhaltlich sind Artikel 21 Abs 10 Prospektverordnung Jedem potenziellen Anleger muss vom Emittenten vom Anbieter von der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person oder von den Finanzintermediaren die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen auf Verlangen kostenlos eine Version des Prospekts auf einem dauerhaften Datentrager oder als Papierausdruck zur Verfugung gestellt werden Die Bereitstellung ist auf Rechtsordnungen beschrankt in denen im Rahmen dieser Verordnung das offentliche Angebot von Wertpapieren unterbreitet wird oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt erfolgt Artikel 21 Abs 11 Prospektverordnung Sowohl die nationale Behorde als auch ESMA haben eine unverzuglich Veroffentlichungspflicht samtlicher Prospekte und Prospektnachtrage auf deren offentlich frei zuganglichen und gebuhrenfreien Webseite Artikel 21 Abs 5 und 6 Prospektverordnung wobei diese Veroffentlichungen mindestens zehn Jahre lang in elektronischer Form offentlich zuganglich sein mussen Artikel 21 Abs 7 Prospektverordnung 27 Nachtrage zum ProspektUnverzugliche Nachtrage zu einem Prospekt sind erforderlich wenn sich neue Umstande ergeben wesentliche Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten im Prospekt enthalten sind welche die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen konnen und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist oder falls spater der Eroffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden Artikel 23 Abs 1 Prospektverordnung Anleger die ein offentliches Angebot von Wertpapieren angenommen haben bevor der Nachtrag veroffentlicht wurde haben unter Umstanden das Recht ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veroffentlichung des Nachtrags zuruckzuziehen Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlangert werden Die Frist fur das Widerrufsrecht wird im Nachtrag deutlich sichtbar angegeben Artikel 23 Abs 2 Prospektverordnung Uber die Veroffentlichung des Nachtrags sind Anleger grundsatzlich zu informieren Artikel 23 Abs 3 Prospektverordnung Sprachenregelung Bearbeiten Grundsatzlich gilt fur den Prospekt eine der Amtssprachen eines Unionsmitgliedstaates als erforderlich oder es kann eine von der Behorde anerkannte oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebrauchlichen Sprache verwendet werden Artikel 27 Abs 1 und 3 Prospektverordnung Sonderregelungen gelten bei grenzuberschreitenden Angeboten und fur Ubersetzungen 28 Werbung Bearbeiten Jede Werbung die sich auf ein offentliches Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bezieht muss grundsatzlich mit Ausnahmen folgende die Grundsatze beachten Artikel 22 Abs 1 bis 5 Prospektverordnung In jeder Werbung ist darauf hinzuweisen dass ein Prospekt veroffentlicht wurde bzw zur Veroffentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten konnen Werbung muss klar als solche erkennbar sein Die darin enthaltenen Informationen durfen nicht unrichtig oder irrefuhrend sein und mussen mit den im Prospekt enthaltenen Informationen ubereinstimmen falls er bereits veroffentlicht ist oder die in den Prospekt aufzunehmen sind falls er erst noch veroffentlicht wird Alle mundlich oder schriftlich verbreiteten Informationen uber das offentliche Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt mussen selbst wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen mit den im Prospekt enthaltenen Informationen ubereinstimmen Falls wesentliche Informationen von einem Emittenten oder einem Anbieter offengelegt und mundlich oder schriftlich an einen oder mehrere ausgewahlte Anleger gerichtet werden mussen diese Informationen entweder allen anderen Anlegern an die sich das Angebot richtet mitgeteilt werden falls keine Veroffentlichung eines Prospekt gemass Artikel 1 Absatze 4 und 5 erforderlich ist oder in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt gemass Artikel 23 Absatz 1 aufgenommen werden falls die Veroffentlichung eines Prospekts erforderlich ist Die Uberwachung obliegt der zustandigen Behorde des Unionsmitgliedstaats in dem die Werbung verbreitet wird Artikel 22 Abs 6 Prospektverordnung Diese Uberwachung kann gebuhrenpflichtig sein Artikel 22 Abs 7 Prospektverordnung Schutzmassnahmen BearbeitenZum Schutz der Anleger kann die zustandige Behorde Schutz und Vorsichtsmassnahmen ergreifen wenn von Emittenten Anbietern oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Personen oder von den mit der Platzierung des offentlichen Angebots von Wertpapieren beauftragten Finanzintermediaren Unregelmassigkeiten begangen worden sind oder dass diese Personen den Pflichten die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen nicht nachgekommen sind Artikel 37 Abs 1 Prospektverordnung Entsprechende Meldestellen sind in den Unionsmitgliedstaaten zu errichten und Whistleblower sind besonders zu schutzen Artikel 41 Prospektrichtlinie 29 Uber Massnahmen die gegen solche fehlbare Personen ergriffen werden wird zudem von der zustandigen Behorde die Kommission und die ESMA unverzuglich informiert Artikel 37 Abs 2 und 43 Prospektverordnung Als Massnahmen gegen solche fehlbare Personen konnen wirksame verhaltnismassige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Massnahmen ergriffen werden Artikel 38 Abs 1 Prospektverordnung Unionsmitgliedstaaten konnen zusatzliche Sanktionen oder Massnahmen sowie hohere Verwaltungsgeldstrafen als in der Prospektverordnung vorgesehen festgelegt Artikel 38 Abs 3 Prospektverordnung Rechtliche Grundlage BearbeitenDie Prospektverordnung stutzt sich auf Artikel 114 AEUV Binnenmarktkompetenz und wird durch Delegierte Verordnungen der Europaischen Kommission erganzt 30 Ausser Kraft treten der Prospektrichtlinie BearbeitenDie Prospektverordnung ersetzte spatestens am 21 Juli 2019 die zuvor geltende und grundsatzlich denselben Sachverhalt regelnde Richtlinie 2003 71 EG Prospektrichtlinie 31 Bezugnahmen auf die Richtlinie 2003 71 EG in anderen Rechtsakten gelten nunmehr als Bezugnahmen auf die Prospektverordnung und sind nach Massgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI der Prospektverordnung zu lesen Weblinks BearbeitenVerordnung EU 2017 1129 Prospektverordnung Informationen uber Prospekte fur Wertpapiere und Vermogensanlagen auf der Website der BaFinEinzelnachweise Bearbeiten Siehe zu ubertragbaren Wertpapieren Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014 65 EU und die Ausnahme im Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014 65 EU mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten Siehe auch Erwagungsgrund ErwG 1 und 7 der Prospektverordnung Ein Emittent ist eine Rechtspersonlichkeit die Wertpapiere begibt oder dies beabsichtigt Artikel 2 lit h Prospektverordnung Ein Anbieter ist eine Rechtspersonlichkeit oder naturliche Person die Wertpapiere offentlich anbietet Artikel 2 lit i Prospektverordnung Siehe auch Erwagungsgrund 3 der Prospektverordnung Siehe auch Erwagungsgrund 4 und 5 der Prospektverordnung Siehe auch Erwagungsgrund 6 der Prospektverordnung Siehe auch Erwagungsgrund 7 der Prospektverordnung Unionsmitgliedstaaten konnen jedoch auf nationaler Ebene andere Offenlegungspflichten vorsehen sofern diese keine unverhaltnismassige oder unnotige Belastung darstellen Artikel 3 Abs 2 Prospektverordnung und Erwagungsgrund 12 der Prospektverordnung Siehe auch Erwagungsgrund 20 bis 22 der Prospektverordnung Siehe Artikel 3 Abs 2 und Erwagungsgrund 13 der Prospektverordnung Qualifizierte Anleger sind in der Regel professionelle Anleger die das Risiko einer Anlage gut einschatzen konnen Siehe hierzu zum Beispiel Anhang II Abschnitt I Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2014 65 EU Artikel 30 Richtlinie 2014 65 EU Siehe Erwagungsgrund 15 und 17 der Prospektverordnung Im Sinne der Prospektverordnung bedeutet Billigung die positive Handlung bei Abschluss der Prufung des Prospekts durch die zustandige Behorde des Herkunftsmitgliedstaats auf Vollstandigkeit Koharenz und Verstandlichkeit der im Prospekt enthaltenen Informationen siehe Artikel 2 lit r Prospektverordnung Artikel 1 Abs 1 Prospektverordnung Dividendenwerte sind Aktien und andere Aktien gleichzustellende ubertragbare Wertpapiere sowie jede andere Art ubertragbarer Wertpapiere die das Recht verbriefen bei Umwandlung des Wertpapiers oder Ausubung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben siehe Artikel 2 lit b der Prospektverordnung Nichtdividendenwerte sind alle Wertpapiere die keine Dividendenwerte sind siehe Artikel 2 lit c der Prospektverordnung Als Basisprospekt wird ein Prospekt bezeichnet der den Anforderungen des Artikels 8 der Prospektverordnung entspricht und je nach Wahl des Emittenten die endgultigen Bedingungen des Angebots enthalt Artikel 2 lit s der Prospektverordnung Siehe auch Erwagungsgrund 24 der Prospektverordnung Siehe auch Erwagungsgrund 26 bis 32 und 52 65 66 der Prospektverordnung Siehe aber auch Artikel 14 Abs 2 und Artikel 18 Abs 1 Prospektverordnung Siehe hierzu auch Artikel 7 Abs 1 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Abs 8 Prospektverordnung Abweichend von Artikel 7 UAbs 1 Prospektverordnung ist unter Umstanden eine Zusammenfassung nicht erforderlich wenn sich der Prospekt auf die Zulassung von Nichtdividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt bezieht Siehe auch Artikel 6 der PRIIP Verordnung Artikel 7 Abs 3 Prospektverordnung zu beachten ist jedoch unter Umstanden die Verordnung EU Nr 1286 2014 wegen des Basisinformationsblatts Artikel 5 Abs 1 Prospektverordnung Siehe hierzu auch das US amerikanische EDGAR Datenverarbeitungssystem Siehe auch Artikel 7 der PRIIP Verordnung Siehe auch Artikel 73 MiFID II Richtlinie bzw Artikel 28 PRIIP Verordnung Zum Beispiel DelVO EU 2019 979 ABl 166 1 vom 21 Juni 2019 DelVO EU 2019 980 ABl 166 26 vom 21 Juni 2019 Siehe auch Erwagungsgrund 78 bis 83 und Artikel 1 Abs 7 Artikel 7 Abs 13 Artikel 13 bis 16 und Kapitel IX der Prospektverordnung Siehe auch Artikel 46 und Erwagungsgrund 2 und 6 der Prospektverordnung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU 2017 1129 Prospektverordnung amp oldid 230729569