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Die Richtlinie 2003 71 EG kurz Prospektrichtlinie ist eine Richtlinie der Europaischen Gemeinschaft die im Zuge der Entwicklung eines europaischen Kapitalbinnenmarktes geschaffen worden ist Richtlinie 2003 71 EG Titel Richtlinie 2003 71 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 4 November 2003 betreffend den Prospekt der beim offentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veroffentlichen ist und zur Anderung der Richtlinie 2001 34 EG Bezeichnung nicht amtlich Prospektrichtlinie Geltungsbereich EWR Datum des Rechtsakts 4 November 2003 Inkrafttreten 31 Dezember 2003 Anzuwenden ab 1 Juli 2005 Ausserkrafttreten 20 Juli 2019 Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich Grundfassung Regelung ist ausser Kraft getreten Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen UnionAufgaben BearbeitenMit der Prospektrichtlinie wurden am 4 November 2003 durch das Europaische Parlament und den Rat Formalien und Inhalte der Prospekte bestimmt die bei offentlichen Angeboten von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veroffentlichen sind Sie stellt eine Anderung der Richtlinie 2001 34 EG dar und hat die fruheren Borsenprospektrichtlinien von 1980 und 2001 sowie die Emissionsprospektrichtlinie von 2001 abgelost Wesentliche Errungenschaft der Richtlinie ist der so genannte Europaische Pass fur Emittenten Danach sollen Emittenten in die Lage versetzt werden den Emissionsprospekt der bereits in einem Staat des Europaischen Wirtschaftsraums gebilligt worden ist auch europaweit fur offentliche Angebote und Borsenzulassungen zu nutzen Die Prospektrichtlinie war bis zum 1 Juli 2005 in nationales Recht umzusetzen Der deutsche Gesetzgeber hat dies mit dem Wertpapierprospektgesetz WpPG erfullt der osterreichische durch das Kapitalmarktgesetz KMG Seit Mitte 2005 ist ein spurbarer Anstieg grenzuberschreitender Emissionen zu verzeichnen wobei die meisten Prospekte aus den Kapitalmarktzentren Deutschlands Luxemburgs und des Vereinigten Konigreichs stammen Mit der Umsetzung der Richtlinie ging in Deutschland auch die Bestellung einer zentralen Verwaltungsbehorde einher die fur die Billigung von Prospekten fur samtliche Marktsegmente amtlicher und geregelter Markt sowie offentliches Angebot von Wertpapieren zustandig ist Die Aufgabe wird von der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin in Frankfurt am Main wahrgenommen die eigens eine Gruppe Prospekte eingerichtet hat Weitere nationale Aufsichtsbehorden sind etwa die Financial Services Authority FSA in UK die CSSF in Luxemburg oder die Finanzmarktaufsichtsbehorde FMA in Osterreich Revision BearbeitenEntsprechend der in der Richtlinie enthaltenen Revisionsklausel wurde diese den Marktgegebenheiten angepasst und uberarbeitet AnderungsRL 2010 73 EU vom 24 November 2010 ABl 2010 L 327 1 Die Anderungen mussten von den Mitgliedstaaten der EU bis spatestens 1 Juli 2012 in innerstaatliches Recht umgesetzt werden Mit dem vollstandigen Inkrafttreten der EU Prospektverordnung zum 21 Juli 2019 ist die EU Prospektrichtlinie endgultig ausser Kraft getreten siehe Artikel 46 Prospektverordnung Weblinks BearbeitenRichtlinie 2003 71 EG Materialien zur Richtlinie auf der Website der Europaischen Kommission Informationen uber Prospekte fur Wertpapiere und Vermogensanlagen auf der Website der BaFin Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2003 71 EG Prospektrichtlinie amp oldid 211513695