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Mit dem Organhaftpflichtgesetz abgekurzt OrgHG wird in Osterreich die Haftung fur Schaden geregelt die durch ein Vollzugsorgan oder einen Amtswalter einer Gebietskorperschaft einer sonstigen Korperschaft oder einer Anstalt des offentlichen Rechts unrechtmassig und schuldhaft in Vollzug des Gesetzes diesem Rechtstrager verursacht wurde Diese Haftung ist in Artikel 23 Abs 3 Bundesverfassung B VG grundsatzlich vorgesehen und wird im Organhaftpflichtgesetz naher ausgefuhrt BasisdatenTitel OrganhaftpflichtgesetzLangtitel Bundesgesetz uber die Haftung der Organe der Gebietskorperschaften und der sonstigen Korperschaften und Anstalten des offentlichen Rechts fur Schaden die sie dem Rechtstrager in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefugt habenAbkurzung OrgHGTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie ZivilverfahrensrechtFundstelle BGBl Nr 181 1967Datum des Gesetzes 20 Juni 1967Inkrafttretensdatum 1 Janner 1968Letzte Anderung 13 Februar 2013Gesetzestext OrgHGBitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Diese Haftung wird mit einer zivilrechtlichen Organhaftpflichtklage geltend gemacht Das Organhaftpflichtgesetz wurde in den letzten 50 Jahren lediglich viermal novelliert Inhaltsverzeichnis 1 Gliederung 2 Abgrenzung 2 1 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 2 2 Abgrenzung OrgHG zum AHG 3 Versicherung 4 EinzelnachweiseGliederung BearbeitenDas OrgHG umfasst lediglich 15 Paragraphen von denen wiederum lediglich sechs Paragraphen der eigentlichen Haftpflicht gewidmet sind Das OrgHG verfugt uber keine Begriffsdefinitionen und kein offizielles Inhaltsverzeichnis I ABSCHNITT Haftpflicht 1 bis 6 II ABSCHNITT Verfahren 7 bis 12 III ABSCHNITT Schlussbestimmungen 13 bis 15 UbergangsbestimmungenAbgrenzung BearbeitenDienstnehmerhaftpflichtgesetz Bearbeiten Das Organhaftpflichtgesetz regelt keine Anspruche aus Haftungen fur Schaden die zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber bestehen wenn der Arbeitgeber keine Gebietskorperschaft keine sonstige Korperschaft oder Anstalt des offentlichen Rechts ist 1 Solche Anspruche zwischen normalen Dienstgebern und Dienstnehmern fur versehentlich 2 zugefugte Schaden werden im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geregelt 3 Abgrenzung OrgHG zum AHG Bearbeiten Die Organhaftung nach dem Organhaftpflichtgesetz OrgHG ist ein Haftungsanspruch der zwischen dem Schadiger Organ und dem Geschadigten offentlich rechtlicher Rechtstrager direkt besteht Der Schadiger hat also direkt den Rechtstrager geschadigt z B ein Polizist hat bei einem Polizeiauto einen Totalschaden verursacht Der Regress beim Amtshaftungsgesetz AHG setzt voraus dass das schadigende Organ bei einem Dritten einen Schaden verursacht hat fur den der Rechtstrager primar einzustehen hat und dann unter Umstanden beim Schadiger diesen geleisteten Schadenersatz zuruckverlangen kann Beispiel Ein Polizist verletzt einen Demonstranten vorsatzlich am Korper Primar hat dafur der Staat einzustehen sekundar im Rahmen des Regresses nach dem AHG kann der Polizist fur z B eine finanzielle Entschadigung zur Verantwortung gezogen werden Versicherung BearbeitenZur Abwendung oder Ersatz von Anspruchen aus Schaden welche Organe der Gebietskorperschaften und der sonstigen Korperschaften und Anstalten des offentlichen Rechts einem Rechtstrager in Vollziehung der Gesetze unmittelbar zugefugt haben kann eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden D amp O Versicherung auch Directors and Officers Versicherung oder Organ oder Manager Haftpflichtversicherung genannt Einzelnachweise Bearbeiten Siehe 1 Abs 2 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Siehe 2 Abs 1 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Bundesgesetz vom 31 Marz 1965 uber die Beschrankung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer Dienstnehmerhaftpflichtgesetz BGBl Nr 80 1965 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Organhaftpflichtgesetz amp oldid 216323081