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Als Muhlregal von iura regalia konigliche Rechte Regalien bezeichnete man ab dem 9 Jahrhundert ein dem Landes oder Grundherrn zustehendes Hoheitsrecht bezuglich des Baus und der Unterhaltung von Wassermuhlen sowie deren Nutzung Muhlenrecht Auch die ab Ende des 12 Jahrhunderts aufkommenden Windmuhlen fielen darunter Seit dem Mittelalter zahlt das Muhlregal zu den grundherrlichen Rechten Der Grundherr war gleichzeitig Inhaber des sogenannten Muhlenbannrechts das ihm ermoglichte den Bau weiterer Muhlen in einem bestimmten Umkreis zu verbieten so dass ein Gebietsmonopol entstand Daruber hinaus konnte er durch den sog Mahl oder Muhlenzwang die Untertanen verpflichten ihr Getreide ausschliesslich in der Muhle des Grundherren mahlen zu lassen was einen Benutzungszwang darstellte Fur das Mahlen des Mehls entrichteten die Untertanen dem Grundherrn einen Mahllohn in Naturalien das heisst indem sie ihm einen Teil des Mahlgutes uberlassen mussten Zusatzlich bezog der Grundherr oder Besitzer der Muhle von dem Muller der die Muhle als Lehen empfangen hatte einen Lehenzins in Form von Geld oder Naturalleistungen im Regelfall gemahlenes Korn aber auch andere Guter Ab dem 13 Jahrhundert durften sich die Stadtmuller in Zunften zusammenschliessen Strassburg 1263 Worms 1281 Siehe auch BearbeitenBannmuhle Herzogenrath Weblinks BearbeitenPeter C A Schels Kleines Lexikon des Mittelalters Memento vom 6 April 2010 im Internet Archive Anne Marie Dubler Muller und Muhlen im alten Staat Luzern Rechts Wirtschafts und Sozialgeschichte des luzernischen Landmullergewerbes 14 bis 18 Jahrhundert Luzerner Historische Veroffentlichungen Bd 8 Rex Verlag Luzern Munchen 1978 ISBN 3 7252 0324 5 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Muhlregal amp oldid 238994260