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Eine Lenkererhebung Lenkerauskunft ist eine im osterreichischen Kraftfahrgesetz 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz normierte Regelung die es Behorden Bezirksverwaltungsbehorden und Landespolizeidirektionen erlaubt von einem Zulassungsbesitzer Auskunft daruber zu verlangen wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat Beispiel Lenkererhebung VorderseiteBeispiel Lenkererhebung RuckseiteInhaltsverzeichnis 1 Anwendungsgebiete und Voraussetzungen 2 Geschichte 3 Vollstreckung im Ausland 3 1 Deutschland 4 Siehe auch 5 EinzelnachweiseAnwendungsgebiete und Voraussetzungen BearbeitenDas Hauptanwendungsgebiet sind grobere Verletzungen der osterreichischen Strassenverkehrsordnung Geringfugigere Geldstrafen werden in Osterreich immer an den Zulassungsbesitzer gerichtet ungeachtet wer das Fahrzeug gelenkt hat oder wem es anvertraut war Anonymverfugung Die Behorde fuhrt die Lenkererhebung entweder durch weil das vorgeworfene Delikt fur eine Anonymverfugung zu schwerwiegend ist oder weil eine solche nicht bezahlt wurde Lenkererhebungen sind von der fur die Ausubung des Verwaltungsstrafrechtes zustandigen Behorde sofern diese eine Bezirksverwaltungsbehorde oder Landespolizeidirektion ist zu fuhren Erhebungen beispielsweise durch die Beamten des Wachkorpers Bundespolizei aus eigenem Antrieb sind mangels Behordenqualitat des Wachkorpers keine Lenkererhebung im Sinne des Gesetzes Die Nichterteilung einer Auskunft lediglich auf dessen Verlangen verwirklicht nicht das Tatbild des 103 Abs 2 KFG Die Auskunft ist unverzuglich im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden konnte sind diese Aufzeichnungen zu fuhren Diese Auskunfte welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten mussen hat der Zulassungsbesitzer im Falle von Probe oder von Uberstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen kann er diese Auskunft nicht erteilen so hat er die Person zu benennen die die Auskunft erteilen kann diese trifft dann die Auskunftspflicht 1 Die angefuhrten Erhebungen sind ausser bei Gefahr im Verzug schriftlich oder telefonisch durchzufuhren Gegenuber der Befugnis der Behorde derartige Auskunfte zu verlangen treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zuruck Dies ist eine Verfassungsbestimmung Wird die Lenkererhebung dennoch verweigert oder unrichtig beantwortet so kann das mit einer Geldstrafe von bis zu 5000 Euro oder sechs Wochen Freiheitsstrafe geahndet werden 2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verpflichtet die Bezeichnung einer Person die sich standig oder uberwiegend im Ausland aufhalt und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist als Lenker im Sinne des 103 Abs 2 KFG 1967 den Zulassungsbesitzer zu einer verstarkten Mitwirkung am Verwaltungs straf verfahren Die Behorde kann dann wenn ihr Versuch mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten scheitert den Zulassungsbesitzer dazu verhalten zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Osterreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken uberlasst die er naher kennt 3 Voraussetzung fur die Durchfuhrung einer Lenkererhebung ist dass die vorgeworfene Verkehrsubertretung in Osterreich begangen wurde 4 5 Das Gesetz sieht jedoch keine zeitliche Beschrankung der Auskunftspflicht bzw der Aufbewahrung von Aufzeichnungen um dieser Verpflichtung nachkommen zu konnen vor 6 7 Dementsprechend muss die Lenkerauskunft auch nach Ablauf der Verfolgungsverjahrung erteilt werden 8 Geschichte BearbeitenDie Lenkererhebung war in Osterreich bereits seit 1930 in 89 Abs 3 Kraftfahrverordnung 1930 BGBl Nr 138 1930 normiert 9 Im Marz 1984 wurde die Lenkererhebung durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben da laut dem Gericht eine Person nicht unter Strafsanktion gezwungen werden darf ein Gestandnis einer strafbaren Handlung abzulegen was im Falle der Selbstbenennung als Lenker der Fall ist Dies sei aus Art 90 Abs 2 B VG abzuleiten 10 11 Jedoch wurde die Lenkerauskunft bereits mit der 10 KFG Novelle 1986 wieder eingefuhrt Diesmal wurde sie jedoch in den Verfassungsrang gehoben um eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zu verhindern 12 Begrundet wurde die Wiedereinfuhrung damit dass ohne wirksame Ersatzlosung eine geordnete und wirksame Kontrolle im Strassenverkehr nicht mehr moglich sei weil alle Delikte eines Kraftfahrzeuglenkers bei denen er nicht personlich betreten werde nicht mehr geahndet werden konnten In Anbetracht der Tatsachen dass einem Tater von Verkehrsdelikten ein rasches Fortbewegungsmittel zur Verfugung steht konne hier mit dem klassischen Instrumentarium zur Feststellung eines Taters im fliessenden Verkehr z B Fahrerflucht nach einem schweren Verkehrsunfall nicht das Auslangen gefunden werden Bezuglich von Ubertretungen im ruhenden Verkehr z B beim verbotswidrigen Abstellen eines Fahrzeuges gelte ahnliches ein Exekutivorgan das ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug bemerke konne nicht verhalten werden neben dem Fahrzeug auf die Ruckkehr des Lenkers zu warten hiedurch wurde ihm die Ausubung seiner sonstigen Dienstpflichten verwehrt 4 Am 8 April 2004 entschied der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte im Fall Weh gegen Osterreich Appl 38544 97 mit vier zu drei Stimmen dass durch die Lenkererhebung Artikel 6 1 der Europaischen Menschenrechtskonvention nicht verletzt wird 13 Begrundet wurde dies damit dass der Zusammenhang zwischen der Verpflichtung eines Beschwerdefuhrers gemass 103 Abs 2 KFG uber den Lenker seines Fahrzeugs Auskunft zu geben und einem moglichen Strafverfahren wegen Fahrens mit uberhohter Geschwindigkeit ein entfernter und hypothetischer ist Ohne einen ausreichend konkreten Zusammenhang mit diesem Strafverfahren wirft die Anwendung von Zwangsmitteln d h der Verhangung einer Geldstrafe zur Erlangung der Auskunft kein Problem in Bezug auf das Recht zu schweigen und das Privileg sich nicht selbst bezichtigen zu mussen auf 14 Ahnlich urteilte der EGMR auch im Fall Rieg gegen Osterreich am 24 Marz 2005 Appl 63207 00 13 Der Unabhangige Verwaltungssenat Vorarlberg entschied am 10 Juni 2005 dass eine Lenkererhebung nach der Eroffnung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person unzulassig sei 15 Da eine Anonymverfugung aber gemass 49a Abs 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht als Verfolgungshandlung gilt kann auch nach Zustellung einer solchen eine Lenkererhebung durchgefuhrt werden Artikel 5 Abs 3 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24 Februar 2005 uber die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen erlaubt die Verweigerung der Vollstreckung nur in Fallen die nicht unter Artikel 5 Abs 1 fallen Dieser Artikel schreibt jedoch die verpflichtende Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbussen gegen die den Strassenverkehr regelnden Vorschriften verstossende Verhaltensweise vor 16 Die Pflicht des Halters den Lenker eines Fahrzeuges zu nennen fallt nur bei einer sehr weiten Auslegung bzw schon Uberdehnung unter den Begriff Strassenverkehrsregeln 17 Vollstreckung im Ausland BearbeitenAuslandische Zulassungsbesitzer sind nach osterreichischem Recht ebenfalls verpflichtet eine Lenkererhebung zu beantworten Die Vollstreckung ist im Ausland faktisch schwer durchsetzbar da die osterreichischen Behorden die jeweiligen Landern um Rechtshilfe ersuchen mussten 18 19 Berucksichtigen muss man dass rechtskraftige Verwaltungsstrafen in Osterreich drei Jahre lang vollstreckt werden 20 Somit kann bei einer Einreise nach Osterreich innerhalb der drei Jahre die Strafe in Osterreich exekutiert werden Danach ist das nicht mehr moglich Deutschland Bearbeiten Zwischen Deutschland und Osterreich gibt es seit 1988 ein Vollstreckungsabkommen Dieses regelt in Artikel 9 unter anderem dass Deutschland und Osterreich einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von rechtskraftigen Geldstrafen leisten 21 Das ist insbesondere darum notwendig weil Deutschland keine Anonymverfugungen kennt Somit waren auch rechtskraftige Verurteilungen wegen der Verweigerung einer Lenkerauskunft vollstreckbar Allerdings steht in Artikel 4 Abs 1 des Abkommens dass Amts und Rechtshilfe nicht geleistet wird wenn sie nach dem Recht des ersuchten Staates unzulassig ist 21 Auf diesen Passus berufen sich deutsche Behorden in der Praxis haufig aufgrund des Aussageverweigerungsrechtes eines Beschuldigten bzw des Zeugnisverweigerungsrechtes wodurch die Vollstreckung nicht durchgefuhrt wird 22 Der EU Rahmenbeschluss von 2005 sollte an der derzeitigen Praxis der deutschen Behorden nichts andern Siehe auch BearbeitenVergleichbare Regelungen sind auch in 5 Abs 8 und 9 Schifffahrtsgesetz und 169 Abs 5 Luftfahrtgesetz zu finden Einzelnachweise Bearbeiten 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz Erkenntnis des VwGH vom 15 Dezember 2000 Zl 99 02 0290 a b Erkenntnis des VwGH vom 11 Dezember 2002 Zl 2000 03 0025 Erkenntnis des VwGH vom 28 Marz 2003 Zl 2002 02 0168 Stammrechtssatz aus dem RIS zu Erkenntnis des VwGH vom 3 Dezember 1980 Zl 3306 80 Stammrechtssatz aus dem RIS zu Erkenntnis des VwGH vom 28 Janner 1983 Zl 83 02 0013 Erkenntnis des VwGH vom 25 April 1990 Zl 88 03 0236 BGBl Nr 138 1930 vom 20 Mai 1930 BGBl Nr 237 1984 Erkenntnis des VfGH vom 3 Marz 1984 Zl G7 80 G11 81 G71 81 G53 82 G94 82 G26 83 G54 83 BGBl Nr 106 1986 a b HUDOC Datenbank des EGMR englisch als Application Number 38544 97 bzw 63207 00 eingeben Schreiben des Osterreichischen Bundeskanzleramtes vom 11 November 2006 Memento des Originals vom 24 Oktober 2007 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bka gv at Bescheid des UVS Vorarlberg vom 10 Juni 2005 GZ 1 774 04 Rahmenbeschluss 2005 214 JI des Rates vom 24 Februar 2005 uber die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen Rainer Griesbaum Rolf Hannich Karl H Schnarr Strafrecht und Justizgewahrung Bwv Berliner Wissenschafts Verlag 2006 ISBN 978 3 8305 1141 0 S 425 google at Erkenntnis des VwGH vom 18 September 2000 Zl 98 02 0292Z Stammrechtssatz aus dem RIS zu Erkenntnis des VwGH vom 23 November 2001 Zl 98 02 0292 31 Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 a b BGBl Nr 526 1990 Wolf Dieter Beck and Wolfgang Berr OWi Sachen im Strassenverkehrsrecht Mit OWi Verfahren im Ausland 5 Auflage Muller C F Jur 2006 ISBN 3 8114 3361 X S 460 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Lenkererhebung amp oldid 230379030