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Als Legalisierung wird im Baurecht die nachtragliche Umwandlung eines nicht genehmigten Bauwerks umgangssprachlich eines Schwarzbaus in ein genehmigtes Bauwerk bezeichnet Die Legalisierungswirkung kann sich einerseits selten aus einer ursprunglich rechtmassigen Baugenehmigung und andererseits haufiger aus einem offentlich rechtlichen Vertrag zwischen der Baugenehmigungsbehorde und dem Bauherrn ergeben Der offentlich rechtliche Vertrag musste jedoch wirksam das heisst nicht nichtig sein Ein haufiger Fall ist dass die Baugenehmigungsbehorde nicht das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 Baugesetzbuch BauGB einholt und trotzdem einen offentlich rechtlichen Vertrag nach den 54 ff Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG mit dem Bauherrn abschliesst In diesen Fallen entsteht regelmassig keine Legalisierungswirkung weil der Vertrag nach 58 Abs 2 VwVfG von Anfang an unwirksam war da die Gemeinde nicht beteiligt wurde Wenn eine Gemeinde in diesen Fallen eine Verpflichtungsklage gegen die Baugenehmigungsbehorde auf Erlass einer Baubeseitigungsanlage erhebt liegt als Rechtsfolge zunachst eine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehorde vor In den Fallen des passiven Bestandsschutzes reduziert sich das Ermessen jedoch auf Null das heisst die Baugenehmigungsbehorde darf dann keine Baubeseitigungsverfugung erlassen Ist die bauliche Anlage jedoch bauplanungsrechtlich unzulassig und besteht daruber hinaus auch kein Bestandsschutz reduziert sich das Ermessen der Behorde derart dass eine Abrissverfugung zu erlassen ist 1 Einzelnachweise Bearbeiten VGH Bayern Urteil vom 21 Januar 2004 Az 26 B 02 873 Leitsatz Memento des Originals vom 27 September 2018 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de NVwZ RR 2005 56Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Legalisierung Baurecht amp oldid 221097292