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Die Kosten der Unterkunft Abkurzung KdU amtlich Bedarfe fur Unterkunft und Heizung ist ein Begriff aus dem deutschen Fursorgerecht der in 22 SGB II Arbeitslosengeld II 35 SGB XII Sozialhilfe und 3 AsylbLG Asylbewerberleistung definiert ist Mit dem Vierten Gesetz fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Hartz IV erhalten bedurftige Personen die Sozialhilfe Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen kein Wohngeld mehr sondern ihr Wohnbedarf wird zusammen mit den Leistungen zum Lebensunterhalt berechnet und ausgezahlt Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Auszahlung der Kosten der Unterkunft 3 Berucksichtigungsfahige Kosten der Unterkunft 3 1 Kaltmiete 3 2 Angemessenheit der Kosten 3 3 Nebenkosten 3 4 Heizkosten und Warmwasserbereitung 3 5 Sonstige Kosten der Unterkunft 3 6 Unterkunftskosten bei Wohneigentum 3 7 Berechnung der Wohnflache 4 Kostenregelung im Gesetz 5 Wohnungswechsel 6 Mietkaution 7 Ubernahme von Mietschulden 8 Rechtsmittel 9 Kritik 10 Fiskalische Konsequenzen fur die kommunalen Trager 11 Literatur 12 Weblinks 13 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenVor 2005 hatten Sozialhilfeempfanger Anspruch auf Wohngeld in Form des besonderen Mietzuschusses nach 31 33 WoGG a F Dieser wurde automatisch ohne Antragserfordernis geleistet wobei das Einkommen fur die Berechnung der Hohe des Anspruches pauschalisiert wurde Der besondere Mietzuschuss war nur dann ausgeschlossen wenn er hoher gewesen ware als der Anspruch auf Sozialhilfe in so einem Fall konnte jedoch immer noch das allgemeine Wohngeld beansprucht werden 1 Daruber hinaus gehende Unterkunftskosten konnten auf Basis von 12 BSHG i V m 3 der Verordnung zur Durchfuhrung des 22 des Bundessozialhilfegesetzes gewahrt werden Galten die Kosten der Unterkunft als nicht angemessen bzw zu hoch konnten die Leistungsbezieher wie heute zur Senkung der Unterkunftskosten innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden Lief die Frist ab wurden die Leistungen komplett eingestellt Alles oder nichts Prinzip 2 Auszahlung der Kosten der Unterkunft BearbeitenKosten der Unterkunft werden grundsatzlich als Geldleistung erbracht Ein Anspruch auf Sachleistungen etwa eine konkrete Wohnung besteht nicht 3 Die Kosten der Unterkunft werden in der Regel zusammen mit dem Regelbedarf an den Leistungsbezieher ausgezahlt der sie dann an den Vermieter weiterzureichen hat Auf Antrag des Leistungsbeziehers hat der Leistungstrager die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter auszuzahlen Nach 22 Abs 7 SGB II sollen die Kosten der Unterkunft von Amts wegen an den Vermieter ausgezahlt werden wenn aufgrund zweckwidrigen Verbrauchs der Kosten der Unterkunft die fristlose Kundigung des Mietvertrags droht wenn eine Stromsperre droht weil der Leistungsbezieher den Regelbedarf nicht bedarfsgerecht einsetzt bei Alkohol oder Drogensucht oder bei manisch depressiven Erkrankungen wenn der Leistungsbezieher verschuldet ist bei einer Sanktion von 60 Prozent oder hoher 31a Abs 3 SGB II Dies gilt sowohl fur die Miete als auch fur die Nebenkosten wobei letztere teilweise nicht an den Vermieter sondern zum Beispiel an den Energieversorger gezahlt werden Bei den Kosten der Unterkunft soll grundsatzlich das Kopfteilprinzip angewendet werden das heisst die Kosten der Unterkunft werden entsprechend der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen aufgeteilt Leben demnach Personen in der Wohnung die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehoren und selber keine Leistungen erhalten werden die Kosten der Unterkunft fur die Bedarfsgemeinschaft um den Anteil dieser Person gekurzt da erwartet wird dass sie sich mit ihrem Anteil entsprechend an den Kosten der Unterkunft beteiligt 4 Sind die Anteile aufgrund vertraglicher Pflichten festgelegt gilt das Kopfteilprinzip nicht 5 ebenso wenn etwa ein Untermietvertrag vorliegt 6 Ausserdem kann in besonderen Fallen eine Abweichung vom Kopfteilprinzip gerechtfertigt sein etwa dann wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vollstandig sanktioniert wurde Dann sind bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft die anteiligen Kosten der Unterkunft entsprechend zu erhohen da ansonsten eine rechtswidrige Sippenhaftung entstehen wurde 7 Berucksichtigungsfahige Kosten der Unterkunft BearbeitenNach 22 Abs 1 SGB II werden grundsatzlich die tatsachlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt soweit sie angemessen sind Voraussetzung fur die Berucksichtigung der Kosten ist zunachst dass der Leistungsbezieher die Wohnung auch tatsachlich bewohnt Bestehen daran Zweifel kann der Grundsicherungstrager einen Hausbesuch veranlassen Verweigert der Leistungsbezieher dem Aussendienst den Zutritt zur Wohnung ist er in der Beweispflicht dass er die Wohnung tatsachlich bewohnt 8 Als Unterkunft im Sinne des Gesetzes gilt jede Einrichtung die Schutz vor der Witterung bietet und eine gewisse Privatsphare gewahrleistet Damit gilt etwa auch ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil als eine Unterkunft fur die Kosten der Unterkunft zu ubernehmen seien selbst wenn die Nutzung als Unterkunft nach strassenverkehrlichen Vorschriften rechtswidrig ist 9 Ein Leistungsbezieher hat in jedem Fall ein Anrecht auf Ubernahme der angemessenen Kosten fur eine Wohnung ein Verweis durch den Leistungstrager auf eine Obdachlosenunterkunft ist unzulassig 10 Zuletzt mussen die Kosten auch tatsachlich anfallen der Leistungsbezieher muss einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietforderung ausgesetzt sein 11 Dabei ist im Prinzip auch eine reine Gefalligkeitsmiete oder lediglich eine Zahlung der anfallenden Betriebskosten als wirksame Forderung anzusehen Auch ein lediglich mundlich geschlossener Mietvertrag ist eine wirksame Forderung da Mietvertrage nicht der Schriftform bedurfen 12 Verstricken sich jedoch die Mietparteien in gegenseitige Widerspruche kann von einem Scheingeschaft ausgegangen werden sodass die Kosten der Unterkunft nicht zu ubernehmen sind 13 Auch Mietruckstande uber mehrere Jahre ohne dass es zu Vollstreckungsmassnahmen oder zumindest einer Zwangsraumung der Wohnung gekommen ist konnen die Annahme eines Scheingeschafts begrunden 14 Abweichend gilt bei der Sozialhilfe dass behinderte Kinder die bei ihren Eltern leben grundsatzlich keine Kosten der Unterkunft erhalten das Kopfteilprinzip gilt hier nicht 15 Auch Untermietvertrage zwischen den Eltern und dem Kind werden grundsatzlich nicht anerkannt 16 Kosten der Unterkunft und Heizung gelten bei Leistung von Arbeitslosengeld II Sozialgeld Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der erganzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach 27a des Bundesversorgungsgesetzes BVG fur die Dauer von sechs Monaten in der tatsachlichen Hohe als angemessener Bedarf wenn der Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1 Marz bis 30 Juni 2020 beginnt 67 SGB II 141 SGB XII 88a BVG in der Fassung des Sozialschutz Pakets vom 27 Marz 2020 Kaltmiete Bearbeiten Nach der vom Bundessozialgericht festgelegten Produkttheorie berechnete sich die angemessene Hohe der Kaltmiete aus dem Produkt der angemessenen Wohnungsgrosse und dem angemessenen Quadratmeterpreis Demnach kann z B die Wohnung grosser sein wenn dafur der Quadratmeterpreis geringer ausfallt und so die Wohnung im Ergebnis noch angemessen ist 17 Die angemessene Wohnungsgrosse bestimmt sich nach den Wohnraumgrossen fur Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau und ist damit je nach Bundesland unterschiedlich Zuschlage fur bestimmte Personengruppen wie Alleinerziehende und Behinderte sind hierbei nicht zu berucksichtigen 18 Im Falle einer temporaren Bedarfsgemeinschaft bei der sich die Kinder des Leistungsbeziehers im Rahmen der Ausubung des Umgangsrechts zeitweise in dessen Wohnung aufhalten bestimmt sich die angemessene Wohnungsgrosse nach der Halfte des Wohnraumbedarfs fur zusatzliche Personen in der Bedarfsgemeinschaft 19 Angemessenheit der Kosten Bearbeiten In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Sonderregelung bei drohender Obdachlosigkeit Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Zur Angemessenheit der Kosten gab es im Laufe der Zeit verschiedene Gerichtsurteile Die Stadte und Gemeinden in Deutschland werden abhangig vom jeweiligen Mietenniveau seit 1 Januar 2020 in sieben Mietenstufen eingeteilt 20 21 Zur Ermittlung der Daten werden sowohl auf dem Markt angebotene Mietwohnungen als auch bereits vermietete Wohnungen berucksichtigt Nicht zu berucksichtigen sind hierbei besondere Wohnverhaltnisse wie Wohnheime Herbergen Ferienunterkunfte und Montagewohnungen auch Gefalligkeitsmietverhaltnisse etwa zwischen Verwandten durfen nicht in die Berechnung mit einfliessen Ausserdem mussen die Daten vergleichbar sein das heisst es muss entweder die Brutto oder die Nettokaltmiete als Grundlage dienen Bei ersterem mussen die Nebenkosten separat ermittelt werden 22 Die Datenbasis musste mindestens zehn Prozent aller Mietwohnungen im raumlichen Vergleichsraum umfassen 23 Besteht die Datenbasis zum uberwiegenden Teil aus Leistungsempfangern selbst darf daraus nicht einfach ein Durchschnittswert errechnet werden denn dies wurde zu einem Zirkelschluss fuhren In dem Fall muss vielmehr die obere Preisgrenze als angemessene Kosten gewahlt werden 24 Ein Mietspiegel sowohl ein einfacher als auch ein qualifizierter kann unter bestimmten Umstanden die Basis bilden Allerdings darf der Mietspiegel nicht auf bestimmte Bauklassen beschrankt sein Ausserdem ist eine schlichte Berechnung des arithmetischen Mittelwerts aus den Daten des Mietspiegels keine zulassige Methode um die angemessene Miete zu bestimmen Selbiges gilt wenn der Mietspiegel Wohnungen ohne Zentralheizung oder ohne Dusche enthalt denn diese sind auch fur einen ALG II Empfanger unzumutbar Weder durfen diese auf solche Wohnungen verwiesen werden noch durfen sie in die Berechnung der zumutbaren Miete einfliessen 25 Existiert kein schlussiges Konzept wird hilfsweise zur Bestimmung der angemessenen Kosten die Wohngeldtabelle zuzuglich eines Aufschlags von zehn Prozent herangezogen Zeitweise war strittig ob dies auch nach der Wohngeldnovelle 2009 und den damit verbundenen Erhohungen der Tabellenwerte galt hier entschied jedoch inzwischen das Bundessozialgericht dass auch auf die neuen Werte ein Aufschlag hinzuzufugen ist 26 Dies entbindet den Grundsicherungstrager jedoch nicht von der Amtsermittlungspflicht und damit der Pflicht zur Erstellung eines schlussigen Konzepts Kritisiert wird dass die Amter haufig auf fragwurdige Unternehmen zuruckgreifen 27 Der Grundsicherungstrager muss darlegen wieso ein schlussiges Konzept nicht erstellt werden kann etwa aufgrund fehlender Daten fur die Vergangenheit weswegen keine Berechnung moglich ist 28 Ebenso hat der Grundsicherungstrager bei einem Gerichtsprozess im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach 103 SGG die notwendigen Datenerhebungen nachzuholen wobei er dazu auch anderweitige hinreichend konkrete Datenquellen wie Nachforschungen bei ortlichen Wohnungsbaugesellschaften oder Daten der Wohngeldbehorde nutzen kann 29 Das Gericht kann die Kosten fur eigene Ermittlungen nach 192 Abs 4 SGG dem Grundsicherungstrager auferlegen Zu berucksichtigen ist weiter ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am konkreten Wohnort der Leistungsberechtigte tatsachlich auch die Moglichkeit hat eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu konnen 30 Die Beweispflicht hierfur liegt zunachst beim Leistungsbezieher Dieser muss nachweisen dass er sich intensiv und mit allen ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmitteln bemuht hat eine angemessene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu finden Als zumutbar gelten das Setzen auf die Warteliste von Wohnungsbaugesellschaften und die Bewerbung auf angemessene Wohnungen sofern verfugbar 31 Eine reine Vorlage von Zeitungsannoncen reicht nicht aus 32 Sind diese Voraussetzungen erfullt muss der Grundsicherungstrager auch unangemessen hohe Kosten ubernehmen sofern er kein konkretes angemessenes Wohnungsangebot dem Leistungsbezieher vorlegen kann 33 Basiert das schlussige Konzept auf einem qualifizierten Mietspiegel und ist dessen Durchschnittswert angewandt worden oder macht der Mietspiegel Aussagen uber die Haufigkeit von Wohnungen mit angemessenem Quadratmeterpreis ist in der Regel davon auszugehen dass es auch tatsachlich angemessene Wohnungen in ausreichendem Masse gibt 34 Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 7 Oktober 2022 entschieden dass behinderte Menschen die aufgrund ihrer Behinderung auf dem Wohnungsmarkt diskriminiert werden einen Anspruch auf Hilfe bei der Wohnungssuche durch den Grundsicherungstrager haben Wird diese Hilfe nicht erteilt fuhrt dies zu einer Beweislastumkehr zulasten des Grundsicherungstragers d h die Wohnung ist grundsatzlich als angemessen anzusehen 35 Kosten fur eine unangemessene Wohnung werden nach 22 Abs 1 SGB II nur so lange anerkannt wie es Leistungsberechtigten nicht moglich oder nicht zuzumuten ist durch einen Wohnungswechsel durch Vermieten oder auf andere Weise die Kosten zu senken in der Regel jedoch langstens fur sechs Monate Dies muss dem Leistungsberechtigten durch eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung mitgeteilt werden Diese muss die Angabe der Hohe der angemessenen Kosten beinhalten Eine Kostensenkungsaufforderung ist auch dann erforderlich wenn der Leistungsbezieher in seiner alten Wohnung keine Leistungen bezog und erst durch den Umzug in die unangemessene Wohnung hilfebedurftig wurde etwas anderes gilt nur sofern der Leistungsbezieher vorsatzlich in eine Luxuswohnung umgezogen ist um eine Leistungspflicht auszulosen 36 Die Kostensenkungsaufforderung hat lediglich informativen und aufklarenden Charakter und ist kein Verwaltungsakt gegen welchen Rechtsmittel moglich waren Nach Ablauf der Frist sind nur noch die angemessenen Kosten zu ubernehmen 37 Allerdings ist eine Feststellungsklage vor dem Sozialgericht zulassig wenn mit ihr die Unzumutbarkeit oder die Unmoglichkeit der Kostensenkung erklart wird nicht jedoch wenn die Angemessenheitsgrenze an sich angegriffen wird 38 Bestimmte Grunde konnen dazu fuhren dass ein Umzug zwecks Senkung der Unterkunftskosten unzumutbar ist sodass ausnahmsweise auch unangemessene Unterkunftskosten ubernommen werden mussen Dazu zahlen etwa die Belange minderjahriger Kinder die durch einen Umzug die Schule wechseln mussten sowie die Betreuung der Kinder von Alleinerziehenden wenn diese durch einen Umzug verloren ginge Auch bei behinderten und pflegebedurftigen Personen sowie ihre betreuenden und pflegenden Familienangehorige kann ein Umzug unzumutbar sein wenn dadurch die Pflege und Betreuung nicht mehr gewahrleistet ware 39 Personen im Rentenalter ist ein Umzug regelmassig nicht zumutbar 40 Der Leistungsbezieher kann durch Untervermietung der eigenen Unterkunft die Kosten der Unterkunft senken sodass eine an sich unangemessene Wohnung als angemessen gilt Die Mieteinnahmen sind insofern nicht als Einkommen anzurechnen lediglich wenn die Mieteinnahmen die Kosten der Unterkunft ubersteigen wurden kame eine Anrechnung als Einkommen in Betracht 41 Nebenkosten Bearbeiten Zu den Aufwendungen fur die Unterkunft zahlen neben der Kaltmiete auch die angemessenen Nebenkosten Als Nebenkosten werden die Kosten berucksichtigt die nach 556 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden durfen Demnach zahlt auch ein Kabelanschluss zu den berucksichtigungsfahigen Nebenkosten wenn dieser Bestandteil des Mietvertrags ist und nicht abbestellt werden kann 42 nicht jedoch der monatliche Rundfunkbeitrag Insoweit besteht ein Befreiungssanspruch gem 4 Abs 1 Nr 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags 43 Bei pflegebedurftigen Menschen kommen auch die Kosten fur Dienstleistungen im Rahmen eines Betreuten Wohnens als berucksichtigungsfahige Nebenkosten in Betracht 44 Auch Nutzungsentgelte fur eine teil moblierte Wohnung konnen berucksichtigt werden wenn die Wohnung ohne Mobel nicht anmietbar ist 45 Nach 22 Abs 3 SGB II wirken sich Ruckzahlungen aus Nebenkostenvorauszahlungen im darauffolgenden Monat bedarfsmindernd auf die Kosten der Unterkunft aus Dabei ist der tatsachliche Bedarf massgebend und nicht lediglich der als angemessen anerkannte Bedarf 46 Ahnlich wie bei der Kaltmiete sind die Kosten nach dem Kopfteilprinzip aufzuteilen dabei spielen jedoch lediglich die Verhaltnisse zum Zeitpunkt der Ruckzahlung eine Rolle Veranderungen in der Grosse der Wohngemeinschaft wahrend des Bedarfszeitraums bleiben unberucksichtigt 47 Nur tatsachliche Ruckzahlungen konnen eine Bedarfsminderung auslosen eine Berucksichtigung einer fiktiven Ruckzahlung auf Basis dessen dass der Leistungsbezieher die Kosten der Unterkunft zweckwidrig eingesetzt hat ist rechtswidrig 48 Seit hochstrichterlich entschieden ist dass bei Leistungsbeziehern die Ruckzahlung aufgrund von 394 BGB nicht mit bestehenden Schulden aufgerechnet werden darf 49 wirkt sich die Ruckzahlung auch in diesem Fall bedarfsmindernd aus 50 Umgekehrt gilt bei Nachforderungen dass diese auch dann berucksichtigt werden mussen wenn sich die Nachforderung auf Zeitraume bezieht an denen der Leistungsbezieher keine Leistungen bezogen hat solange die Nachzahlungsaufforderung wahrend des Leistungsbezugs eintrifft 51 Nachforderungen die sich auf eine nicht mehr bewohnte Wohnung beziehen weil der Leistungsbezieher zwischenzeitlich umgezogen ist konnen nur dann berucksichtigt werden wenn sich der Leistungsbezieher in dem Zeitraum auf den sich die Nachforderung bezieht im Leistungsbezug befand und wegen einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungstragers 52 oder aufgrund einer erteilten Zusicherung zum Umzug umgezogen ist 53 War der Leistungsbezieher im fraglichen Zeitraum hingegen nicht hilfebedurftig ist die Nachzahlung nicht berucksichtigungsfahig 54 Da die Stromkosten bereits im Regelbedarf enthalten sind sind diese keine berucksichtigungsfahigen Kosten der Unterkunft Bei einer Betriebskostenabrechnung werden daher die Stromkosten regelmassig herausgerechnet Grundsatzlich sind auch die Kosten fur den Betrieb des Herdes im Regelbedarf enthalten verfugt die Wohnung jedoch uber einen Gasherd und ist der Gasverbrauch des Herdes nicht individuell feststellbar darf kein fiktiver Betrag abgezogen werden 55 Gleiches gilt wenn eine Inklusivmiete vereinbart wurde und damit keine Betriebskostenabrechnung erstellt wird sodass der tatsachliche Stromverbrauch nicht feststellbar ist auch in diesem Fall durfen keine fiktiven Kosten abgezogen werden 56 Heizkosten und Warmwasserbereitung Bearbeiten Heizkosten sind in tatsachlicher Hohe etwa als monatliche Abschlagszahlungen oder als einmalig anfallenden Heizkosten zu ubernehmen soweit sie nicht unangemessen hoch sind Handelt es sich um eine Heizung die sich in der Wohnung des Mieters befindet so sind auch die Kosten fur den Betrieb der Heizung zu ubernehmen Werden die Heizmittel vom Leistungsbezieher selbst beschafft ist in der Regel eine Bevorratung fur die Laufzeit des aktuellen Bewilligungszeitraums angemessen daruber hinaus dann wenn ein weiterer Leistungsbezug zu erwarten ist 57 Zu den Heizkosten zahlen seit dem 1 Januar 2011 auch die Kosten der Warmwasserbereitung wenn das Warmwasser zentral bereitgestellt wird Der Mehrbedarf fur die Warmwassererzeugung gehort zu den Kosten der Unterkunft und ist nicht aus der Regelleistung zu zahlen weil darin kein Anteil fur die Warmwassererzeugung enthalten ist Bereits dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen v 29 03 2007 L 3 AS 101 06 2007 war zu entnehmen dass in der Regelleistung noch nie ein Anteil fur die Warmwasserbereitung enthalten war Diese Tatsache fuhrte ab 2011 erstmals zur Einfuhrung einer Mehraufwandsentschadigung fur die Warmwasserbereitung Bei dezentraler Warmwasserbereitung werden die Kosten als Mehrbedarf anerkannt 58 Beim Mehrbedarf fur die dezentrale Warmwassererzeugung handelt es sich zunachst nur um einen Grundbetrag Dieser orientiert sich an der Hohe des jahrlichen Regelbedarfs Die tatsachlichen Kosten abweichender Bedarf konnen allerdings deutlich hoher sein und werden in bestimmten Fallen ubernommen Im SGB II 21 Absatz 7 heisst es dazu Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt soweit Warmwasser durch die in der Unterkunft installierte Vorrichtungen dezentrale Warmwassererzeugung erzeugt wird soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach 22 Absatz 1 anerkannt wird Im SGB II 22 Absatz 1 heisst es 1 Bedarfe fur Unterkunft und Heizung werden in Hohe der tatsachlichen Aufwendungen anerkannt soweit diese angemessen sind Wie dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 22 Mai 2019 L 13 AS 207 18 ZVW zu entnehmen ist sind jahrlich pro Person 700 kWh Strom fur die dezentrale Warmwassererzeugung mittels elektrischem Durchlauferhitzer angemessen Inzwischen gibt es ein weiteres Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31 01 2020 S 11 AS 223 19 nach dem 800 kWh Strom fur eine Person jahrlich angemessen sind Bei einem Preis von 0 30 Euro je kWh Strom stehen damit jedem Erwachsenen jahrlich 240 Euro fur die dezentrale Warmwassererzeugung zu Laut Urteil L 10 AS 584 15 des Landessozialgerichts Mecklenburg Vorpommern vom 28 Januar 2020 ist der tatsachliche Verbrauch fur die dezentrale Warmwasserbereitung zu berucksichtigen Demnach waren 2014 fur eine Person 900 kWh Strom fur einen elektrischen Durchlauferhitzer angemessen bzw es wurden im Urteil 1285 71 kWh Gas fur einen Gasdurchlauferhitzer anerkannt Im Urteil heisst es Zuzuglich zum Regelbedarf hat die Klagerin einen Anspruch auf einen Mehrbedarf fur die dezentrale Warmwassererzeugung nach 21 Abs 7 Satz 2 SGB II i H v 17 44 monatlich Durch das BSG ist geklart worden dass nach der gesetzgeberischen Konzeption dem tatsachlichen Verbrauch fur alle Falle der Vorrang vor den pauschalierten Bemessungssatzen zukommen soll BSG Urteil vom 7 Dezember 2017 B 14 AS 6 17 R BSGE 125 22 29 SozR 4 4200 21 Nr 28 Rn 27 Dies bedeutet dass ein Ruckgriff auf die Pauschalen in 21 Abs 7 Satz 2 Nr 1 4 SGB II regelmassig nicht in Betracht kommt 59 Ein etwaiges schlussiges Konzept wie bei der Miete wird bei der Bestimmung der angemessenen Heizkosten nicht verlangt da die Hohe der Heizkosten im individuellen Fall von zu vielen Faktoren abhangt Ein Schatzen der angemessenen Heizkosten ins Blaue hinein ist jedoch unzulassig 60 Im Zweifelsfall konnen daher Heizkostenspiegel wie der bundesweite Heizkostenspiegel zu Rate gezogen werden 61 Ubersteigen die Heizkosten jedoch die Werte im Heizkostenspiegel heisst das noch nicht automatisch dass die Heizkosten unangemessen sind Der Leistungsbezieher muss in diesem Fall darlegen wieso die Heizkosten so hoch waren und wieso sie in seinem Fall noch angemessen sind 62 Dass eine Wohnung mit einem Ofen geheizt wird der Heizkostenspiegel aber nur Wohnungen mit Zentralheizung umfasst spielt hierbei keine Rolle 63 Ebenfalls spielt keine Rolle ob die Wohnung schlecht gedammt ist und deswegen hohe Heizkosten anfallen auch in diesem Fall sind die Heizkosten unangemessen 64 Hat der Hilfeempfanger keine laufenden Abschlage fur Heizkosten an den Vermieter oder den Energieversorger zu zahlen sondern besorgt er sich die Brennstoffe Holz Kohle Heizol oder Flussiggas bei Bedarf unmittelbar selbst so hat er Anspruch auf Ubernahme der Kosten fur die Beschaffung des Brennstoffs sog Brennstoffbeihilfe in tatsachlicher Hohe soweit die Kosten angemessen sind Die Angemessenheit richtet sich ebenfalls nach dem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel 17 Der Grundsicherungsempfanger kann im Regelfall die tatsachlichen Heizkosten bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes fur extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnflache in Quadratmetern geltend machen Anders als bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII raumt das SGB II dem Leistungstrager keine Pauschalierungsmoglichkeit ein Sind die Heizkosten im konkreten Fall unangemessen hat der Grundsicherungstrager wie auch bei einer unangemessenen Miete dem Leistungsbezieher zuerst eine Kostensenkungsaufforderung zu ubermitteln 65 Ist eine Senkung der Heizkosten auf anderem Wege nicht moglich kann der Leistungsbezieher auch zu einem Umzug verpflichtet werden Ein Umzug allein wegen unangemessen hoher Heizkosten ist aber nur dann zumutbar wenn die Gesamtkosten in der neuen Wohnung einschliesslich der Miete geringer ausfallen 66 Sonstige Kosten der Unterkunft Bearbeiten Ergeben sich aus dem Mietvertrag sonstige Verpflichtungen des Mieters konnen diese berucksichtigungsfahig sein Dazu zahlen etwa Kosten fur Schonheitsreparaturen in der Wohnung diese sind nicht im Regelbedarf enthalten und daher sind in jedem Fall die angemessenen Kosten zu ubernehmen 67 Auch die Kosten fur eine Auszugsrenovierung sind grundsatzlich berucksichtigungsfahig 68 Eine Einzugsrenovierung hingegen kann nur dann berucksichtigt werden wenn diese ortsublich sind weil es keine nennenswerte Anzahl an renovierten Wohnungen auf dem ortlichen Wohnungsmarkt gibt und wenn sie zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Marktsegment erforderlich ist 69 Ebenfalls berucksichtigungsfahig ist eine Nutzungsentschadigung die ein Miteigentumer einer selbst genutzten Wohnung an die anderen Miteigentumer zu zahlen hat 70 Halt der Grundsicherungstrager einzelne Klauseln des Mietvertrags fur unwirksam darf er nicht einfach die Leistungen kurzen Vielmehr muss er eine Kostensenkungsaufforderung an den Leistungsbezieher stellen und in diesem den Rechtsstandpunkt der Behorde in einer Weise darstellen die es dem Leistungsbezieher ermoglicht rechtlich gegen den Vermieter vorzugehen Etwas anderes gilt nur sofern die Unwirksamkeit der Klauseln dem Leistungsbezieher bekannt war oder bekannt sein musste 71 Kommt es dadurch zu einem Rechtsstreit mit dem Vermieter sind die Verfahrenskosten vom Grundsicherungstrager zu erstatten 72 Unterkunftskosten bei Wohneigentum Bearbeiten Bei Wohnungseigentum sind die tatsachlichen Aufwendungen bis zur Hohe der angemessenen Kosten fur eine Mietwohnung zu berucksichtigen Als Aufwendungen zahlen hierbei alle Kosten die nach 7 Abs 2 der Durchfuhrungsverordnung zum 82 SGB XII von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden konnen Die Kosten fur den Betrieb der Heizungsanlage sind separat als Teil der Heizkosten zu berucksichtigen 73 Tilgungsraten werden nur in Ausnahmefallen berucksichtigt etwa wenn die Finanzierung kurz vor dem Abschluss steht und der Leistungsbezieher sonst das Wohneigentum verlieren wurde 74 Bei der Prufung ob die Kosten eines selbst genutzten Wohneigentums noch angemessen sind sind die im Kalenderjahr anfallenden Kosten zu berucksichtigen Kosten die nicht monatlich sondern in grosseren Abstanden anfallen wie die Grundsteuer sind in dem Monat in dem sie entstehen in voller Hohe zu berucksichtigen es gibt keine Rechtsgrundlage dafur die Kosten der Unterkunft bei einer Eigentumswohnung gleichmassig auf zwolf Monate aufzuteilen 75 Nach 22 Abs 2 SGB II werden nur unabweisbare Aufwendungen fur Instandhaltung und Reparatur ubernommen Die Aufwendungen sind nur dann unabweisbar wenn ansonsten Baufalligkeit oder Unbewohnbarkeit drohen wurde und die Arbeiten nicht langer aufschiebbar sind Keinesfalls durfen diese Reparaturen zu einer Verbesserung des Wohnstandards fuhren 76 Diese Aufwendungen mussen tatsachlich anfallen die Bildung einer Investitionsrucklage ist nicht berucksichtigungsfahig es sei denn der Eigentumer ist uber eine Wohnungseigentumergemeinschaft rechtlich dazu verpflichtet Rucklagen zu bilden 74 Der Staat muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zwar auf der einen Seite das menschenwurdige Existenzminimum garantieren auf der anderen Seite aber nicht jedwede Unterkunft im Falle einer Bedurftigkeit finanzieren und die Mietkosten nicht unbegrenzt erstatten 77 Berechnung der Wohnflache Bearbeiten Bundesweit einheitliche Kriterien fur die Kosten bezogen auf die Wohnflache gab es zunachst nicht da die Verhaltnisse in den Flachenlandern und Grossstadten sehr unterschiedlich sind Daher entstand der Begriff angemessene Wohnflache Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgrosse ist allein auf die Grosse der Bedarfsgemeinschaft abzustellen andere Bewohner der Wohnung sind nicht miteinzubeziehen und separat zu erfassen Demnach ist fur zwei Personen die in einer reinen Wohngemeinschaft zusammen wohnen das Doppelte der Wohnungsgrosse fur eine Person angemessen und nicht etwa die Wohnungsgrosse fur zwei Personen 78 Um den angemessenen Quadratmeterpreis zu bestimmen musste ein sogenanntes schlussiges Konzept vorliegen Um den angemessenen Quadratmeterpreis zu bestimmen musste ein raumlicher Vergleichsmassstab vorliegen Dieser musste gross genug sein um aufgrund der Nahe und Infrastruktur einen homogenen Lebensbereich zu bilden Der raumliche Vergleichsmassstab darf dabei nicht auf besonders gunstige Stadtteile beschrankt werden um einer Ghettobildung entgegenzuwirken 79 Fur die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises zugrunde zu legen ist ein einfacher im unteren Marktsegment liegender Standard die Wohnung muss einfachen und grundlegenden Bedurfnissen genugen 80 Der Quadratmeterpreis muss nach verschiedenen Wohnungsgrossen differenziert werden 81 Berucksichtigungsfahig sind nur die Kosten fur privaten Wohnraum nicht aber fur gewerblich genutzte Raume 82 Die Kosten fur eine Garage sind nicht berucksichtigungsfahig es sei denn die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und die Kosten sind insgesamt noch angemessen 83 In bestimmten Fallen konnen die Kosten fur die Einlagerung der Mobel berucksichtigungsfahig sein etwa bei einer Zwangsraumung wenn der Leistungsbezieher in einer Notunterkunft lebt und deswegen seine Mobel nicht nutzen kann 84 Kostenregelung im Gesetz BearbeitenBis 1 April 2011 enthielt 27 SGB II a F eine Verordnungsermachtigung die es dem Gesetzgeber ermoglichte die angemessenen Kosten der Unterkunft bundesweit einheitlich zu bestimmen Zunachst machte der Gesetzgeber hiervon keinen Gebrauch sondern schuf durch die 22a bis 22c SGB II die Moglichkeit im Rechtskreis SGB II die ortlich angemessenen Kosten per Satzung bzw Verordnung im Falle der Stadtstaaten zu bestimmen sowie die angemessenen Kosten zu pauschalisieren Sind in dieser Satzung auch die Belange behinderter und alterer Menschen berucksichtigt gilt sie auch fur den Rechtskreis SGB XII 85 Hiermit erhoffte sich der Gesetzgeber eine grossere Rechtssicherheit sowie eine Entlastung der Sozialgerichte 86 In der Praxis bestatigten sich diese Hoffnungen nicht nur sehr wenige Lander und Kommunen nutzten die Moglichkeit der Regelung der Unterkunftskosten per Satzung die Moglichkeit der pauschalisierten Berucksichtigung der Unterkunftskosten wurde gar nie genutzt 87 Das Bundessozialgericht entschied dass an eine solche Satzung bzw Verordnung die gleichen Voraussetzungen bezuglich eines schlussigen Konzepts zu stellen sind wie an eine normale Bestimmung der Angemessenheitsgrenze Im konkreten Fall bezuglich der Berliner Wohnaufwendungenverordnung WAV entschied das Gericht zunachst dass diese nicht fur den Rechtskreis SGB XII gelte da sie bei alten Menschen in Ausnahmefallen lediglich einen Aufschlag von bis zu 10 Prozent auf die angemessene Miete vorsieht was die Belange dieser Personengruppe nicht ausreichend berucksichtige 88 Am 5 Juni 2014 erklarte das Gericht schliesslich die komplette WAV fur rechtswidrig und unwirksam da die festgestellten zumutbaren Heizkosten nicht auf ortlichen Feststellungen beruhen was aber im Falle einer Satzung Verordnung anders als bei einer normalen Bestimmung der angemessenen Kosten zwingend erforderlich sei sondern lediglich die Werte des bundesweiten Heizkostenspiegels ubernommen wurden Damit sei die gesamte Berechnung nicht schlussig 89 Zur direkten Anfechtung einer Satzung fuhrte der Gesetzgeber das Instrument der Normenkontrolle ein fur das die Landessozialgerichte in erster Instanz zustandig sind 55a SGG Im bisher einzigen durchgefuhrten Normenkontrollverfahren erklarte das schleswig holsteinische Landessozialgericht die Satzung der kreisfreien Stadt Neumunster fur rechtswidrig weil die angemessenen Wohnflachen ohne sachlichen Grund gegenuber den Regelungen im sozialen Wohnungsbau abgesenkt wurden 90 Wohnungswechsel BearbeitenEin Wohnungswechsel ist aufgrund Art 11 GG ohne vorherige Zustimmung des Amtes moglich und erlaubt Eine vorherige Zusicherung fur die Leistungserbringung gibt allerdings die Sicherheit dass die Ubernahme der hoheren Kosten durch den Leistungstrager in Zukunft nicht mit der Begrundung versagt werden kann dass die Hilfebedurftigkeit ohne einen rechtfertigenden Grund selbst verschuldet sei Die Zusicherung soll vor Abschluss des Mietvertrages erfolgen Der Grundsicherungstrager ist zur Zusicherung verpflichtet wenn die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind und der Umzug erforderlich ist 22 Abs 4 SGB II Ein erforderlicher Umzug im Sinne des Gesetzes ist insbesondere dann gegeben wenn 91 der Grundsicherungstrager zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert hat eine Arbeit aufgenommen wurde die ausserhalb der zumutbaren Pendelreichweite liegt bauliche Mangel der Wohnung wie etwa Schimmelbefall vorliegen die Wohnung zu beengt fur die Bedarfsgemeinschaft ist ein uber 25 Jahriger erstmals aus der Wohnung der Eltern ausziehen will gesundheitliche oder personliche Grunde einen Umzug notwendig machen etwa bei der Trennung eines Ehepaares oder die notwendig gewordene Pflege eines nahen Angehorigen der Leistungsbezieher zur Untermiete lebt und der Hauptmieter die Wohnung kundigt die Zwangsraumung unmittelbar bevorstehtDie Erteilung der Zusicherung setzt grundsatzlich ein konkretes Wohnungsangebot voraus an dem die Angemessenheit der neuen Unterkunft bestimmt werden kann Eine Zusicherung kann nicht ins Blaue hinein erteilt werden 92 Eine weitere Voraussetzung fur eine Zusicherung ist ein tatsachlicher Umzug es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung fur die aktuell bewohnte Unterkunft 93 Wenn sich durch einen nicht erforderlichen Wohnungswechsel die Kosten der Unterkunft erhohen werden die Kosten der Unterkunft nur in Hohe der bisherigen Kosten fur die alte Unterkunft ubernommen 22 Abs 1 Satz 2 SGB II Dies setzt zunachst voraus dass der Leistungsbezieher lediglich innerhalb des raumlichen Vergleichsraums umzieht zieht er weiter weg etwa in den Zustandigkeitsbereich eines anderen Grundsicherungstragers ist die Regelung nicht anwendbar 94 Ebenso muss ein schlussiges Konzept des Grundsicherungstragers vorliegen fehlt dieses konnen die Kosten der Unterkunft nicht auf die bisherigen Kosten beschrankt werden 95 Die Kostengrenze ist nicht statisch sondern muss entsprechend der Entwicklung der Angemessenheitsgrenze dynamisch angepasst werden 96 Entfallt nach dem Umzug die Hilfebedurftigkeit etwa durch eine befristete Beschaftigung kurzzeitig entfallt damit auch die Beschrankung auf die bisherigen Kosten der Unterkunft 97 Es gibt keine Rechtsgrundlage fur die Beschrankung auf die bisherigen Kosten der Unterkunft wenn der Leistungsbezieher in seiner alten Wohnung keine Leistungen bezog und erst durch den Umzug hilfebedurftig wurde 98 Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten werden nur anerkannt wenn eine Zusicherung des Leistungstragers vorliegt 22 Abs 6 SGB II Das Gesetz nennt hierbei zwei Falle in denen die Kosten anerkannt werden sollen in diesen Fallen ist das Ermessen regelmassig auf Null reduziert einerseits dann wenn der Umzug durch den Grundsicherungstrager veranlasst wurde andererseits dann wenn der Umzug aus anderen Grunden notwendig ist und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann Andere Grunde im Sinne des Gesetzes konnen einerseits eine Eingliederungsmassnahme sein andererseits eine Kundigung bzw Zwangsraumung des Vermieters Zieht der Leistungsbezieher eigenmachtig um weil der Grundsicherungstrager rechtswidrig die Zusicherung verweigert kann er die Erstattung der ihm entstandenen Kosten verlangen 99 Umzugskosten konnen auch dann geltend gemacht werden wenn der Leistungsbezieher krankheitsbedingt nicht mehr alleine in einer Wohnung leben kann und in einem Pflegeheim untergebracht werden muss 100 Ein Umzug ist grundsatzlich selber unter Inanspruchnahme von Hilfe durch Familienangehorige und Freunde durchzufuhren Als Umzugskosten werden daher in der Regel lediglich die Kosten fur die Anmietung von Umzugstransporter und Umzugskartons die Entsorgung von Sperrmull und ein Trinkgeld fur die Helfer anerkannt Nur wenn der Umzug nicht selbst durchgefuhrt werden kann etwa wegen Alter Behinderung korperlicher Konstitution oder der Betreuung von Kleinstkindern konnen auch die Kosten fur ein gewerbliches Umzugsunternehmen anerkannt werden 101 Zu dem Umzugskosten zahlen grundsatzlich auch die Grundgebuhr fur die Einrichtung eines neuen Telefonanschlusses am neuen Wohnort sowie die Kosten fur einen Nachsendeauftrag bei der Deutschen Post 102 Mietkaution BearbeitenDie Ubernahme der Kosten fur eine Mietkaution war lange Zeit umstritten Eine Mietkautionsversicherung ist fur viele Leistungsbezieher wegen bereits bestehender Schufa Eintrage oft nicht moglich Bis 2011 gab es keine Rechtsgrundlage dafur Mietkautionen lediglich als Darlehen zu gewahren dessen Tilgungsraten vom Regelsatz abgezogen werden sodass eine notwendige Mietkaution als Zuschuss erbracht werden musste 103 Im Jahr 2011 wurde jedoch durch Neufassung des 22 SGB II und der Neueinfuhrung des 42a SGB II klargestellt dass eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden soll das in monatlichen Raten in Hohe von 10 Prozent des Regelsatzes getilgt wird Dies ist jedoch umstritten da im Regelsatz kein Betrag fur eine Darlehenstilgung vorgesehen ist die Einbehaltung der Tilgungsraten fuhre dazu dass Leistungsbezieher keine Betrage fur notwendige Ausgaben ansparen konnten und dann wiederum auf Darlehen angewiesen seien die dann die Laufzeit der Tilgung verlangerten 104 In einem Gerichtsverfahren des Bundessozialgerichts das aufgrund des Todes des Klagers endete begrundete das Gericht in seiner Kostenentscheidung Zweifel ob Mietkautionen vom Regelbedarf zuruckzuzahlen seien 105 Ubernahme von Mietschulden BearbeitenMietschulden konnen nach 22 Abs 8 SGB II bzw 36 SGB XII ubernommen werden wenn dies zur Sicherung der Unterkunft notwendig ist Die Entscheidung liegt dabei im Ermessen der Behorde Mietschulden sollen ubernommen werden wenn ansonsten die Wohnungslosigkeit eintreten wurde und mit der Begleichung der Mietschulden das Mietverhaltnis fortgefuhrt bzw ein neues Mietverhaltnis mit dem Vermieter begrundet werden kann In einem solchen Fall ist das Ermessen regelmassig auf Null reduziert Mietschulden sollen dabei als Darlehen erstattet werden eine Gewahrung als Zuschuss kommt dann in Frage wenn die Mietschulden nicht durch das Verhalten des Leistungsbeziehers sondern durch rechtswidriges Verhalten des Grundsicherungstragers entstanden sind 106 Grundsatzlich kann jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Ubernahme von Mietschulden in voller Hohe beantragen das Kopfteilprinzip gilt hier nicht Die Mietschulden sind grundsatzlich in voller Hohe zu ubernehmen Die Mietschulden sind auch dann zu ubernehmen wenn unwirtschaftliches Verhalten oder ein Fehlverhalten des Leistungsbeziehers zum Entstehen der Mietschulden fuhrten Nur in einem atypischen Ausnahmefall kann die Ubernahme der Mietschulden verweigert werden Ein solcher Fall ist jedoch in der Regel nur dann anzunehmen wenn der Leistungsbezieher vorsatzlich oder grob fahrlassig die Mietschulden herbeigefuhrt hat um dadurch eine Zahlungspflicht der Behorde auszulosen 107 Die Ubernahme der Mietschulden setzt voraus dass die Wohnung an sich angemessen ist Ebenso kommt die Ubernahme von Mietschulden nicht in Betracht wenn die Behorde dem Leistungsbezieher eine konkrete Ersatzwohnung anbietet Ein allgemeiner Verweis darauf dass der Wohnungsmarkt entspannt ist ist jedoch nicht zulassig ebenso der Verweis auf eine Obdachlosenunterkunft als Ersatzwohnung Nimmt der Leistungsbezieher zur Begleichung der Mietschulden ein privates Darlehen auf ist dieses ebenso erstattungsfahig 108 Aufgrund einer expliziten Ausnahmeregelung in 21 Satz 2 SGB XII kommt die Ubernahme von Mietschulden nach dem SGB XII auch fur solche Personen in Betracht die erwerbsfahig aber nicht hilfebedurftig im Sinne des SGB II sind wenn sie von Wohnungslosigkeit bedroht sind Rechtsmittel BearbeitenIn Streitigkeiten der Kosten der Unterkunft ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben Eine einstweilige Anordnung kommt bei den Kosten der Unterkunft nur in Betracht wenn Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage droht Wann Wohnungslosigkeit droht wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet Einige Gerichte sehen schon die Drohung einer fristlosen Kundigung als ausreichend an andere Gerichte halten es fur zumutbar bis zur Zwangsraumung zu warten Dies wird von der Literatur als problematisch angesehen da dem Leistungsbezieher so nur ein sehr enger Zeitrahmen bleibt in dem er vorlaufigen Rechtsschutz beantragen kann bevor die Wohnung endgultig verloren ist und dieses Wissen von einem rechtsunkundigen Burger nicht erwartet werden kann 109 Am 1 August 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht dass die Sozialgerichte Leistungen der Kosten der Unterkunft im einstweiligen Rechtsschutz nicht mit der pauschalen Begrundung verweigern durfen eine Eilbedurftigkeit bestehe erst bei Rechtshangigkeit der Raumungsklage 110 Eine Ausnahme gilt lediglich dann wenn die Erwerbsfahigkeit des Leistungsbeziehers zweifelhaft ist und Leistungen nach dem SGB II lediglich aufgrund von 44a SGB II erbracht werden da hier das Prinzip gilt dass Streitigkeiten der Zustandigkeit nicht auf dem Rucken des Leistungsberechtigten ausgetragen werden durfen 111 Kritik BearbeitenDie Beschrankung der Kosten der Unterkunft auf angemessene Kosten die durch die Grundsicherungstrager selbst bestimmt werden gilt als problematisch Einige Gerichte sehen die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs bei einem elementaren Bestandteil des Existenzminimums als verfassungswidrig Das Sozialgericht Mainz hatte diesbezuglich zwei Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt um die Verfassungsmassigkeit der Regelungen zu den Kosten der Unterkunft klaren zu lassen 112 das Bundesverfassungsgericht hat die beiden Vorlageverfahren wegen inhaltlicher Mangel als unzulassig verworfen 113 In Einzelfallen entschieden sich Gerichte fur eine verfassungskonforme Auslegung der Unterkunftskosten bei denen nicht wie bisher die Grundsicherungstrager uber die Angemessenheit entscheiden sollten etwa indem grundsatzlich in allen Fallen die Wohngeldtabelle zu Rate gezogen werden sollte 114 Aber auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum schlussigen Konzept steht unter Kritik Mit jeder Entscheidung setzte das Gericht weitere Kriterien sodass es heute nahezu unmoglich ist ein rechtlich einwandfreies schlussiges Konzept anzufertigen Nur wenigen Grundsicherungstragern ist es gelungen ein solches schlussiges Konzept anzufertigen das vor dem Bundessozialgericht Bestand hatte 115 Insbesondere seit der Fluchtlingskrise wird auch kritisiert dass die Grundsicherungstrager zwar die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft berechnen mangels Rechtsgrundlage aber nicht prufen konnen ob die Wohnung auch tatsachlich in einem bewohnbaren Zustand ist Die Mieter selbst sind bedingt durch ihre schwierige Lage auf dem Wohnungsmarkt meist nicht in der Lage in solchen Fallen selbst gegen den Vermieter vorzugehen weil sie sonst eine Kundigung befurchten mussten und im schlimmsten Falle die Obdachlosigkeit drohe Ausserdem konnen bedingt durch die geltende Produkttheorie auch extrem kleine Wohnungen teilweise auch einzelne Zimmer nur zur Mitnutzung zu Quadratmeterpreisen vermietet werden die weit uber dem Durchschnitt liegen 116 Werden die Kosten der Unterkunft nicht in voller Hohe anerkannt fuhrt das in der Regel dazu dass betroffene Leistungsbezieher Geld aus dem Regelbedarf umschichten mussen um daraus die Miete zu finanzieren Diese sogenannte Wohnkostenlucke wird seit der Einfuhrung des SGB II von Sozialverbanden kritisiert weil die betroffenen Haushalte dadurch unter das Existenzminimum rutschen mit allen damit verbundenen Folgen 117 Mit Stand Juli 2022 wurden in Deutschland bei 15 4 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II insgesamt bei 400 000 Bedarfsgemeinschaften die Kosten der Unterkunft nicht in voller Hohe anerkannt die durchschnittliche Wohnkostenlucke bei den Bedarfsgemeinschaften bei denen Kosten der Unterkunft nicht in voller Hohe anerkannt wurden betragt 90 79 Besonders gravierend ist das Problem nicht etwa in den Ballungsraumen sondern vor allem im landlichen Raum in Landkreisen mit einer hohen Eigentumsquote und einem nur sehr eingeschrankten Mietwohnungsmarkt der Rekordhalter ist der Landkreis Leer in Ostfriesland wo bei 57 6 Prozent und damit uber der Halfte aller Bedarfsgemeinschaften Kosten der Unterkunft nicht in voller Hohe anerkannt werden In absoluten Zahlen ist die Wohnkostenlucke im Ballungsraum Munchen am grossten der Rekordhalter ist hier der Landkreis Ebersberg mit einer durchschnittlichen Wohnkostenlucke von 248 38 118 Fiskalische Konsequenzen fur die kommunalen Trager BearbeitenDie Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II werden grundsatzlich von den Kommunen Kreise und kreisfreie Stadte getragen Der Bund unterstutzt diese Aufgabe mit einem zwischen den Jahren schwankenden Ausgabenanteil Im weiten Katalog kommunaler Sozialausgaben sind die Kosten der Unterkunft die einzige Aufgabe die in klarem Zusammenhang zur lokalen sozialen Lage steht und in allen Landern die gleiche kommunale Tragerstruktur aufweist Die Ausgaben sind uber die Jahre relativ stabil Sie beliefen sich 2014 bundesweit auf 11 6 Mrd Euro In den kommunalen Ausgaben spiegeln sich im Wesentlichen die unterschiedlichen SGB II Anteile in der Bevolkerung wider Das lokale Mietniveau und ortliches Ermessen der Behorden spielen eine relativ geringe Rolle In der Folge belastet diese Sozialleistung wirtschaftsschwache Kommunen automatisch deutlich intensiver denn wirtschaftsstarke Die Ausgabenunterschiede zwischen den 398 Kreisen und kreisfreien Stadte sind enorm Im bayerischen Kreis Eichstatt sind sie mit 16 Euro je Einwohner am niedrigsten Am hochsten sind sie in der Stadt Offenbach mit 388 Euro je Einwohner 119 Diese Disparitaten bestehen dauerhaft und entziehen den Kommunen Mittel fur andere Aufgaben insbesondere Investitionen 120 Literatur BearbeitenUwe Berlit Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zu den Kosten der Unterkunft Teil 1 In info also Nr 6 2014 ISSN 1862 0469 S 243 257 Uwe Klerks Vorlaufiger gerichtlicher Rechtsschutz bei Streitigkeiten uber Unterkunftskosten In info also Nr 5 2014 ISSN 1862 0469 S 195 198 Eckart Grossmann Sozialhilfe SGB XII SGB I II IX X AsylbLG W Kohlhammer Verlag 2009 ISBN 3 17 020853 5 Weblinks BearbeitenL 13 AS 207 18 ZVW Urteil v 31 01 2020 S 11 AS 223 19Einzelnachweise Bearbeiten Bundesministerium fur Verkehr Bau und Wohnungswesen Wohngeld ab 2002 Ratschlage und Hinweise Oktober 2001 archiviert vom Original am 5 Dezember 2005 abgerufen am 5 Juli 2015 BVerwG 27 Juni 2002 Az 5 C 65 01 Piepenstock in jurisPK SGB II 3 Aufl 2012 22 Rn 36 Bundessozialgericht Urteil vom 23 November 2006 Az B 11b AS 1 06 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 14 und 28 Bundessozialgericht Urteil vom 29 November 2012 Az B 14 AS 36 12 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 28 Bundessozialgericht Urteil vom 29 November 2012 Az B 14 AS 161 11 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 16 Bundessozialgericht Urteil vom 23 Mai 2013 Az B 4 AS 67 12 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 22 Landessozialgericht Rheinland Pfalz Urteil vom 2 Juli 2014 Az L 3 AS 315 14 B ER Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Bundessozialgericht Urteil vom 17 Juni 2010 Az B 14 AS 79 09 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 10 Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Urteil vom 26 November 2009 Az L 19 B 297 09 AS ER Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Bundessozialgericht Urteil vom 3 Marz 2009 Az B 4 AS 37 08 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 24 Bundessozialgericht Urteil vom 7 Mai 2009 Az B 14 AS 31 07 R Nicht mehr online verfugbar Bundessozialgericht de ehemals im Original abgerufen am 20 Juni 2019 1 2 Vorlage Toter Link juris bundessozialgericht de Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven Rn 18 Landessozialgericht Sachsen Anhalt Beschluss vom 27 Mai 2013 Az L 5 AS 17 13 B ER Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Landessozialgericht Nordrhein Westfalen Urteil vom 30 Juli 2013 Az L 2 AS 1021 12 Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Bundessozialgericht Urteil vom 14 April 2011 Az B 8 SO 18 09 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 15 Bundessozialgericht Urteil vom 25 August 2011 Az B 8 SO 29 10 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 3 a b Bundessozialgericht Urteil vom 2 Juli 2009 Az B 14 AS 36 08 R Bundessozialgericht de abgerufen am 6 Juni 2023 Bundessozialgericht Urteil vom 11 Dezember 2012 Az B 4 AS 44 12 R Landessozialgericht Baden Wurttemberg Urteil vom 27 Mai 2014 Az L 3 AS 1895 14 ER B Hochstbetrage in Euro gemass Wohngeldgesetz Mietenstufen der Gemeinden nach Landern gemass Wohngeldverordnung Bundessozialgericht Urteil vom 22 November 2009 Az B 4 AS 18 09 R Bundessozialgericht Urteil vom 18 Juni 2008 Az B 14 7b AS 44 06 R Bundessozialgericht Urteil vom 6 Oktober 2011 Az B 14 AS 131 10 R Bundessozialgericht Urteil vom 19 Oktober 2010 Az B 14 AS 2 10 R Bundessozialgericht Urteil vom 12 Dezember 2013 Az B 4 AS 87 12 R Ulrich Wockelmann Analyse amp Konzepte Tricksereien und Irrefuhrungen schaden Tausenden von Leistungsberechtigten In www lokalkompass de WVW Westdeutsche Verlags und Werbegesellschaft mbH 30 Juni 2018 abgerufen am 20 Juni 2019 Bundessozialgericht Urteil vom 22 Marz 2012 Az B 4 AS 16 11 R Bundessozialgericht Urteil vom 2 Juli 2009 Az B 14 AS 33 08 R Bundessozialgericht Urteil vom 27 Februar 2008 Az B 14 7b AS 70 06 R Rn 17 Landessozialgericht Berlin Brandenburg 13 Dezember 2006 Az L 5 B 1010 06 AS ER Rn 12 Hessisches Landessozialgericht 28 Marz 2006 Az L 7 AS 122 05 ER Rn 37 Bundessozialgericht Urteil vom 19 Marz 2008 Az B 11b AS 41 06 R Rn 23 Bundessozialgericht Urteil vom 13 April 2011 Az B 14 AS 106 10 R Rn 30 BSG Urteil vom 6 Oktober 2022 AZ B 8 SO 7 21 R Bundessozialgericht Urteil vom 17 Dezember 2009 Az B 4 AS 19 09 R Bundessozialgericht Urteil vom 7 November 2006 Az B 7b AS 10 06 R Bundessozialgericht Urteil vom 15 Juni 2016 Az B 4 AS 36 15 R Bundessozialgericht Urteil vom 19 Februar 2009 Az B 4 AS 30 08 R 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Urteil vom 19 Oktober 2010 Az B 14 AS 50 10 R Rn 35 Bundessozialgericht Urteil vom 24 November 2011 Az B 14 AS 151 10 R Rn 18 ff Bundessozialgericht Urteil vom 16 Mai 2007 Az B 7b AS 40 06 R Piepenstock in jurisPK SGB II 3 Aufl 2012 22 Rn 118 Arbeitslosengeld II Mehrbedarf fur dezentrale Warmwasserzeugung Gasdurchlauferhitzer Unmoglichkeit der Verbrauchserfassung bzw Ermittlung des Warmwasser und Kochgasanteils Ubernahme der tatsachlichen Kosten abzuglich des Regelbedarfsanteils fur Kochenergie Angemessenheitsprufung unter Heranziehung des Stromspiegels In Dienstleistungsportal Mecklenburg Vorpommern Dienstleistungsportal Mecklenburg Vorpommern abgerufen am 15 Juli 2020 Bundessozialgericht Urteil vom 12 Juni 2013 Az B 14 AS 60 12 R Rn 21 Bundessozialgericht Urteil vom 12 Juni 2013 Az B 14 AS 60 12 R Rn 22 Bundessozialgericht Urteil vom 12 Juni 2013 Az B 14 AS 60 12 R Rn 23 Bundessozialgericht Urteil vom 12 Juni 2013 Az B 14 AS 60 12 R Rn 24 Bundessozialgericht Urteil vom 12 Juni 2013 Az B 14 AS 60 12 R Rn 27 Bundessozialgericht Urteil vom 19 September 2008 Az B 14 AS 54 07 R Bundessozialgericht Urteil vom 12 Juni 2013 Az B 14 AS 60 12 R Rn 30 Bundessozialgericht Urteil vom 19 Marz 2008 Az B 11b AS 31 06 R Bundessozialgericht Urteil vom 6 Oktober 2011 Az B 14 AS 66 11 R Bundessozialgericht Urteil vom 16 Dezember 2008 Az B 4 AS 49 07 R Bundessozialgericht Urteil vom 19 August 2015 Az B 14 AS 13 14 R Bundessozialgericht Urteil vom 22 November 2009 Az B 4 AS 8 09 R Bundessozialgericht Urteil vom 24 November 2011 Az B 14 AS 15 11 R Bundessozialgericht Urteil vom 7 Juli 2011 Az B 14 AS 51 10 R a b Bundessozialgericht Urteil vom 22 August 2012 Az B 14 AS 1 12 R Bundessozialgericht Urteil vom 29 November 2012 Az B 14 AS 36 12 R Landessozialgericht Baden Wurttemberg 26 September 2013 Az L 7 AS 1121 13 Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 10 Oktober 2017 Az 1 BvR 617 14 Bundesverfassungsgericht abgerufen am 20 Juni 2019 PDF 80 kB Bundessozialgericht Urteil vom 18 Juni 2008 Az B 14 11b AS 61 06 R Bundessozialgericht Urteil vom 17 Dezember 2009 Az B 4 AS 27 09 R Bundessozialgericht Urteil vom 18 Februar 2010 Az B 14 AS 73 08 R Bundessozialgericht Urteil vom 20 August 2009 Az B 14 AS 65 08 R Bundessozialgericht Urteil vom 23 November 2006 Az B 11b AS 3 05 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 15 Bundessozialgericht Urteil vom 7 November 2006 Az B 7b AS 10 06 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 28 Bundessozialgericht Urteil vom 16 Dezember 2008 Az B 4 AS 1 08 R Bayerisches Landessozialgericht abgerufen am 20 Juni 2019 Rn 21 35a SGB XII Bundesrat Drucksache 661 10 PDF 1 5 MB Berlit info also 6 2014 S 246 Bundessozialgericht Urteil vom 17 Oktober 2013 Az B 14 AS 70 12 R Bundessozialgericht Urteil vom 4 Juni 2014 Az B 14 AS 53 13 R Landessozialgericht Schleswig Holstein 30 Mai 2016 Az L 11 AS 39 14 NK Berlit in LPK SGB II 3 Aufl 22 Rn 84 Bundessozialgericht Urteil vom 6 April 2011 Az B 4 AS 5 10 R Bundessozialgericht Urteil vom 22 November 2011 Az B 4 AS 219 10 R Bundessozialgericht Urteil vom 1 Juni 2010 Az B 4 AS 60 09 R Bundessozialgericht Urteil vom 29 April 2015 Az B 14 AS 6 14 R Bundessozialgericht Urteil vom 17 Februar 2016 Az B 4 AS 12 15 R Bundessozialgericht Urteil vom 9 April 2014 Az B 14 AS 23 13 R Bundessozialgericht Urteil vom 30 August 2010 Az B 4 AS 10 10 R Bundessozialgericht Urteil vom 6 August 2014 Az B 4 AS 37 13 R Bundessozialgericht Urteil vom 15 November 2012 Az B 8 SO 25 11 R Bundessozialgericht Urteil vom 6 Mai 2010 Az B 14 AS 7 09 R Bundessozialgericht Urteil vom 10 August 2016 Az B 14 AS 58 15 R Bundessozialgericht Urteil vom 22 Marz 2012 Az B 4 AS 26 10 R Landessozialgericht Berlin Brandenburg 18 November 2013 Az L 10 AS 1793 13 B PKH Bundessozialgericht Urteil vom 29 Juni 2015 Az B 4 AS 11 14 R Rn 12 Bundessozialgericht Urteil vom 18 November 2014 Az B 4 AS 3 14 R Landessozialgericht Nordrhein Westfalen 17 September 2013 Az L 19 AS 1501 13 B 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Kosten Schwache Kommunen dauerhaft hoch belastet Website der Bertelsmann Stiftung Abgerufen am 2 Mai 2016 Felix Anton Rene Geissler Ronny Freier Philipp Schrauth Grosse regionale Disparitaten bei den kommunalen Investitionen In Wochenbericht des DIW Nr 43 2015 S 1038 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kosten der Unterkunft amp oldid 237220551