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Regelbedarf ist ein Begriff aus dem deutschen Fursorgerecht der im Zusammenhang mit Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II steht Er ist in 27a Abs 1 und Abs 2 SGB XII bzw in 20 Abs 1 SGB II definiert Inhaltsverzeichnis 1 Definition 2 Anwendung 3 Rechtliche Grundlagen 4 Regelsatze 5 Aufschlusselung nach dem Statistikmodell 6 Fortschreibung 7 Verfassungsmassigkeit der Regelleistung 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseDefinition Bearbeiten Regelbedarf ist der als fur die Gewahrleistung des soziokulturellen Existenzminimums in Deutschland definierte notwendige Lebensunterhalt dieser besteht insbesondere aus den fur Ernahrung Kleidung Korperpflege Hausrat Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile anfallenden lebensnotwendigen geldlichen Aufwendungen daruber hinaus fur bestimmte festgelegte personliche Bedurfnisse des taglichen Lebens einschliesslich der Bedarfe fur das grundgesetzlich garantierte Mindestmass am gesellschaftlichen kulturellen und politischen Leben soziale Teilhabe 1 Nicht zum Regelbedarf gehoren die Kosten der Unterkunft und Heizung Mehrbedarfe sowie Leistung fur Bildung und Teilhabe von Schulern Der Regelbedarf wird nicht individuell sondern abstrakt nach generell definierten Kriterien festgelegt dabei wird nach Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen unterschieden Soweit Personen den Regelbedarf nicht durch eigene Mittel insbesondere durch Einkommen und Vermogen oder durch vorrangige Hilfen decken konnen haben sie Anspruch auf staatliche Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs Anwendung BearbeitenIm Rahmen der Sozialhilfe und des Arbeitslosengeld II werden Betrage ausgezahlt die sich am Regelbedarf orientieren Rechtliche Grundlagen BearbeitenMit Wirkung ab 1 Januar 2011 wird der Regelbedarf durch das Regelbedarfs Ermittlungsgesetz RBEG ermittelt 2 Zuvor galt die Regelsatzverordnung RSV im Langtitel Verordnung zur Durchfuhrung des 28 des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch Die Berechnung der Regelbedarfe wird seit 2011 alle funf Jahre vom Statistischen Bundesamt fur das Bundesministerium fur Arbeit und Soziales BMAS ausgefuhrt Dies geschieht anhand von mehreren statistischen Sonderauswertungen der aktuellen Einkommens und Verbrauchsstichprobe EVS jeweils fur verschiedene Haushaltstypen z B Single Haushalt Paarhaushalt mit einem Kind zwischen 14 und 18 Jahren Auf der Website des BMAS werden diese Sonderauswertungen veroffentlicht 3 Die Regelbedarfsstufen RBS nach 8 Regelbedarfs Ermittlungsgesetz RBEG sind wie folgt Regelbedarfsstufen Stufen Beschreibung geregelt nach1 Fur eine erwachsene leistungsberechtigte Person die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt fuhrt dies gilt auch dann wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind 20 Absatz 2 S 1 SGB II2 Fur jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte die als Ehegatten Lebenspartner oder in eheahnlicher oder lebenspartnerschaftsahnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt fuhren 20 Absatz 4 SGB II3 Fur eine erwachsene leistungsberechtigte Person die weder einen eigenen Haushalt fuhrt noch als Ehegatte Lebenspartner oder in eheahnlicher oder lebenspartnerschaftsahnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt fuhrt Erwachsene in einer stationaren Einrichtung alleinstehende Personen bis zum Alter von 24 odererwachsene Personen bis zum Alter von 24 mit minderjahrigem Partner die ohne Zusicherung des kommunalen Tragers umgezogen sind 20 Absatz 3 SGB II i V m 20 Absatz 2 S 2 Nr 2 SGB II4 Fur eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahre 20 Absatz 2 S 2 Nr 1 SGB II 23 Nr 1 SGB II5 Fur ein leistungsberechtigtes Kind von 6 bis unter 14 Jahre 23 Nr 1 SGB II6 Fur ein leistungsberechtigtes Kind bis unter 6 Jahre 23 Nr 1 SGB IIRegelsatze BearbeitenDie fur die Kalenderjahre 2005 bis 2010 geltende Regelung nach der der Regelbedarf jeweils zum 1 Juli eines Jahres um den Prozentsatz angepasst wurde um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veranderte wurde aufgehoben nachdem das Bundesverfassungsgericht dieses Verfahren verworfen hatte 4 Entwicklung der Regelsatze Zeitraum EckregelsatzStufe 1 Q Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 61 Januar 2005 30 Juni 2007 345 5 276 1 Juli 2007 30 Juni 2008 347 6 312 1 Juli 2008 30 Juni 2009 351 7 316 1 Juli 2009 31 Dezember 2010 359 8 9 323 1 Januar 2011 31 Dezember 2011 364 10 328 291 287 251 215 1 Januar 2012 31 Dezember 2012 374 11 337 299 287 251 219 1 Januar 2013 31 Dezember 2013 382 12 345 306 289 255 224 1 Januar 2014 31 Dezember 2014 391 13 353 313 296 261 229 1 Januar 2015 31 Dezember 2015 399 14 360 320 302 267 234 1 Januar 2016 31 Dezember 2016 404 15 364 324 306 270 237 1 Januar 2017 31 Dezember 2017 409 16 368 327 311 291 237 1 Januar 2018 31 Dezember 2018 416 17 374 332 316 296 240 1 Januar 2019 31 Dezember 2019 424 18 382 339 322 302 245 1 Januar 2020 31 Dezember 2020 432 19 389 345 328 308 250 1 Januar 2021 31 Dezember 2021 446 20 21 401 357 373 309 283 1 Januar 2022 31 Dezember 2022 449 22 404 360 376 311 285 1 Januar 2023 502 451 402 420 348 318 Aufschlusselung nach dem Statistikmodell BearbeitenAufschlusselung des Regelbedarfs nach den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte Statistikmodell aus der Einkommens und Verbrauchsstichprobe EVS 2018 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz RBEG EVS Abteilung Bezeichnung Euro1 und 2 Nahrungsmittel Getranke Tabakwaren 150 932 ab 1 Januar 2017 aquivalente Erfassung in Abteilung 1 0 0 0 003 Bekleidung und Schuhe 0 36 094 Wohnen Energie und Wohnungsinstandhaltung 0 36 875 Innenausstattung Haushaltsgerate u gegenstande laufende Haushaltsfuhrung 0 26 496 Gesundheitspflege 0 26 497 Verkehr 0 16 608 Post und Telekommunikation 0 38 899 Freizeit Unterhaltung Kultur 0 42 4410 Bildungswesen 0 0 1 5711 Beherbergungs und Gaststattendienstleistungen 0 11 3612 Andere Waren und Dienstleistungen 0 34 71Summe 434 96Fortschreibung BearbeitenDie Regelbedarfe werden jeweils zum 1 Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise fur regelbedarfsrelevante Guter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolohne und gehalter je beschaftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung Mischindex ermittelt Zur Ermittlung der jahrlichen Veranderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Guter und Dienstleistungen ergebende Veranderungsrate mit einem Anteil von 70 und die sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolohne und gehalter je beschaftigten Arbeitnehmer ergebende Veranderungsrate mit einem Anteil von 30 berucksichtigt Basisfortschreibung 28a Abs 2 SGB XII Das Bundesministerium fur Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jahrlichen Veranderungsrate 28a Abs 6 SGB XII und bestimmt daraufhin den fur die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen massgeblichen Prozentsatz durch Rechtsverordnung 40 Satz 1 Nr 1 SGB XII 23 Mit dem Burgergeld Gesetz wurde ab dem Jahr 2023 fur die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen eine erganzende Fortschreibung eingefuhrt Die auf Grundlage der Basisfortschreibung entwickelten Euro Betrage werden dazu erneut fortgeschrieben Die dabei zu berucksichtigende Veranderungsrate ergibt sich allein aus der Preisentwicklung Inflationsausgleich die Entwicklung der Nettolohne und gehalter wird anders als bei der Basisfortschreibung nicht berucksichtigt Diese Anderung geht auf die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss 23 Juli 2014 vom zuruck 24 wonach bei stark steigender Preisentwicklung eine zeitnahe Reaktion gewahrleistet sein muss damit es nicht zu einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsachlichen Entwicklung der Preise von regelbedarfsrelevanten Gutern und Dienstleistungen im Vergleich zu der bei der Fortschreibung der Regelbedarfe berucksichtigten Entwicklung kommt 25 Verfassungsmassigkeit der Regelleistung BearbeitenAm 9 Februar 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht 26 dass die zu dieser Zeit angewandte Methode zur Festlegung der Hohe der Regelleistung verfassungswidrig sei denn sie gewahrleiste nicht dass die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitatsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlasslicher Zahlen und schlussiger Berechnungsverfahren bemessen wurden Die Pauschalisierung des typischen Bedarfs sei verfassungsrechtlich unter der Voraussetzung zulassig dass fur Hartefalle ein zusatzlicher Leistungsanspruch eingeraumt werde 26 Ob aus der verfassungswidrigen Berechnungsmethode folgte dass die damalige Hohe der pauschalisierten Regelleistung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes ebenfalls verfassungswidrig war liess das Gericht offen Die Vorschriften zur Berechnung der Regelleistungshohe blieben bis zum 31 Dezember 2010 weiter anwendbar In Hartefallen konnten bei einem uber die pauschalisierte Regelleistung hinausgehenden unabweisbaren laufenden nicht nur einmaligen besonderen Bedarf direkt aus Art 1 Grundgesetz zusatzliche Leistungen beansprucht werden 26 Das Gericht hatte Vorlagen des Bundessozialgerichts 27 und des Hessischen Landessozialgerichts 28 in einem konkreten Normenkontrollverfahren nach Art 100 des Grundgesetzes GG zu entscheiden Diese Bundessozialgericht hatte das Sozialgeld fur Kinder unter 14 Jahren der sechste Senat des LSG Hessen die Regelleistung insgesamt also auch fur Erwachsene fur verfassungswidrig angesehen Dem entgegengesetzt hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27 August 2008 Az B 1 KR 10 07 R 29 bereits entschieden dass der Gesetzgeber beim Erwachsenenregelsatz die verfassungsrechtlichen Anforderungen beachtet habe Dementsprechend gingen viele Sozialrichter damals davon aus dass der Erwachsenenregelsatz nicht verfassungswidrig sei so etwa die damalige Prasidentin des Sozialgerichts Berlin Monika Paulat Rechtsmittel wurden von den Gerichten beispielsweise vom Landessozialgericht Niedersachsen Bremen in seinem Beschluss 30 vom 07 10 2009 mit dem Hinweis abgewiesen dass das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden habe dass die Regelleistung fur Erwachsene in 20 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei Das Bundesverfassungsgericht stellte fest dass die Regelleistung fur Erwachsene sowie das Sozialgeld nach 20 SGB II a F bzw 28 SGB II a F 31 nicht in jedem Falle ausreichend zur Deckung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf Gewahrleistung eines menschenwurdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG seien Zur Gewahrleistung eines menschenwurdigen Existenzminimums seien fur Hartefalle zusatzlich alle unabweisbaren laufenden nicht nur einmaligen besonderen Bedarfe zwingend zu decken Berucksichtigt werden musse ein in Sonderfallen auftretender Bedarf oder ein im Einzelfall atypischer Bedarfsumfang Der Gesetzgeber habe fur die Basisregelleistung mit dem Statistikmodell zwar grundsatzlich ein taugliches Berechnungsverfahren zur Bemessung des Existenzminimums gefunden Bei der Bemessung der Regelleistung habe er dieses jedoch in verschiedenen Bereichen verlassen etwa indem er Ausgaben fur Bildung oder Mehrkosten fur die Nutzung des offentlichen Personenverkehrs unberucksichtigt gelassen habe ohne dass dafur eine tragfahige Begrundung erkennbar sei Die besonderen kinderspezifischen Bedarfe seien durch den Gesetzgeber uberhaupt nicht ermittelt worden Der Bedarf von Kindern lasse sich nicht einfach von dem Bedarf Erwachsener ableiten Die Bedarfsermittlung habe sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem was fur die Personlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich sei Bei der Anpassung der Hohe der Regelleistung sei die Orientierung an der Entwicklung des bruttolohnbezogenen aktuellen Rentenwerts nach 68 SGB VI sachwidrig stattdessen musse der Gesetzgeber sich nach der tatsachlichen Bedarfsentwicklung wie Preissteigerungen Nettolohn richten Wahrend das Gericht vom Gesetzgeber beim physischen Existenzminimum eine ausnahmslose Erfullung des ermittelten Bedarfes verlangte raumte es beim soziokulturellen Existenzminimum dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ein Dabei verlangte es aber dass jede Gestaltungsentscheidung uberprufbar begrundet werde und sich an der zuvor gewahlten Methode zur Bedarfsermittlung orientiere Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und in Erledigung des Auftrags des Gerichts eine neue Regelung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gerichts zu schaffen wurde mit Verspatung das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Anderung des Zweiten und Zwolften Buches Sozialgesetzbuch vom 24 Marz 2011 32 erlassen das ruckwirkend zum 1 Januar 2011 in Kraft trat Mit Beschluss vom 23 Juli 2014 33 wies das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen die die aufgrund seines Urteils neu festgesetzten Regelbedarfe zuruck Entscheidend war dabei dass auch eine sachgerechte Schatzung mit Unsicherheiten behaftet sei weshalb der Gesetzgeber nicht gezwungen sei zur Bestimmung der Hohe von Sozialleistungen auf eine bloss naherungsweise Berechnung abzustellen Die Forderung des Urteils an den Gesetzgeber im Leitsatz 3 dass dieser auf der Grundlage verlasslicher Zahlen die Anspruchsgrundlage bemessen muss legt das Gericht also spater selbst so aus dass eine bei Stichproben unvermeidliche Unsicherheit ausreicht dass der Gesetzgeber nicht an die Verwendung der statistisch erhobenen Daten gebunden ist und auch keine von solchen Unsicherheiten freie Erhebung durchfuhren muss Auf Anfrage des Fernsehmagazins Monitor fur seine Sendung 34 vom 17 05 2018 teilte die Bundesregierung mit dass dass Daten erhoben wurden nicht bedeute dass alle zur Verfugung stehenden Daten vollstandig verwendet werden mussten In derselben Sendung stellte Jurgen Borchert der als Senatsvorsitzender am Landessozialgericht das Urteil durch seine Vorlage wesentlich veranlasst hatte hierzu fest Dann kann man sagen wir lassen den Quatsch mit dem statistischen Ermitteln weil wir halten uns sowieso nicht dran Da wird ein grosser Hokuspokus veranstaltet den sowieso kaum jemand versteht weil diese Rechnungen sehr kompliziert sind aber sie sind relativ genau Und wenn man sich dann hinterher nicht dran halt dann soll man das Ganze offen auf den in den Abfalleimer schmeissen Abweichend von einem Abstellen auf korrekte statistischen Ermittlung hob das Bundesverfassungsgericht in 1 BvL 10 12 vom 23 07 2014 hervor entscheidend sei dass die Anforderungen des Grundgesetzes tatsachlich fur eine menschenwurdige Existenz Sorge zu tragen im Ergebnis nicht verfehlt wurden Rd 77 Entscheidend sei dass im Ergebnis eine menschenwurdige Existenz tatsachlich gesichert sei Rd 93 Entscheidend sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nur dass existenzsichernde Bedarfe insgesamt tatsachlich gedeckt sind Rd 115 Entscheidend sei im Ergebnis eine menschenwurdige Existenz tatsachlich zu sichern Rd 137 Verfassungsrechtlich sei allein entscheidend dass fur jede individuelle hilfebedurftige Person das Existenzminimum nach Art 1 Abs 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG ausreichend erfasst wird Rd 140 Gleichwohl stellte es in Rd 149 die Verfassungsmassigkeit nicht nur der ausdrucklich angegriffenen Normen sondern auch von deren weiteren Fassungen und Nachfolgeregelungen fest Der Klager des Verfahrens 1 BvL 1 09 begehrte keine Regelsatzerhohung sondern ausschliesslich eine korrekte und gerechte Berechnung 35 Eine vom Bundesverfassungsgericht erst spater bearbeitete Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1523 08 36 in der es um hohere Leistung ging hat es nicht zur Entscheidung angenommen da nach welchen verfassungsrechtlichen Massstaben im Einzelnen sich die Bemessung solcher Leistungen richtet in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang nicht geklart war eine ruckwirkende Neufestsetzung etwaiger hoherer Leistungen fur den gesamten Zeitraum ab dem 1 Januar 2005 zudem unvertretbare fiskalische Wirkungen hatte und weil im Hinblick auf die beanstandeten Vorschriften eine evidente Unterschreitung des menschenwurdigen Existenzminimums nicht feststellbar sei Am 23 Juli 2014 entschied das Bundessozialgericht in mehreren Fallen etwa zum Aktenzeichen B 8 SO 12 13 R dass die seit 2011 vorgenommene generelle abweichende Einstufung von behinderten Menschen im Rechtskreis SGB XII in die Regelbedarfsstufe 3 eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung darstellt und somit rechtswidrig ist Die Regelbedarfsstufe 3 sei nur anzuwenden wenn bei dem behinderten Menschen entgegen der gesetzlichen Vermutung keinerlei eigenstandige oder nur eine ganzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsfuhrung vorlage Die materielle Beweislast liege insoweit bei dem Grundsicherungstrager 37 Weblinks BearbeitenRegelbedarfsermittlung Fragen und Antworten Methodik der Regelbedarfsermittlung Internetseite des Bundesministeriums fur Arbeit und Soziales BMAS bmas de Statistisches Material zur zugrundeliegenden Einkommens und Verbrauchsstichprobe EVS von 2013 bmas de Detaillierte Tabellen mit allen Einzelpositionen im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Anderung des Zweiten und des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch Drucksache 18 9984 http pdok bundestag de Expertise Regelbedarfe 2021 Alternative Berechnungen zur Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung Deutscher Paritatischer Wohlfahrtsverband PDF 631 KB Einzelnachweise Bearbeiten Bundesverfassungsgericht Urteil vom 9 Februar 2010 Aktenzeichen 1 BvL 1 09 Regelbedarfs Ermittlungsgesetz RBEG 2011 BMAS Regelbedarfe Statistisches Material Abgerufen am 18 April 2018 deutsch BVerfG Urteil vom 9 Februar 2010 Az 1 BvL 1 09 1 BvL 3 08 und 1 BvL 4 09 Der Gesetzeswortlaut lautete ab Einfuhrung auf 345 Euro durch die Verordnung anderte sich daran nichts Bekanntmachung uber die Hohe der Regelleistung nach 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fur die Zeit ab 1 Juli 2006 BGBl 2006 I S 1702 vom 20 Juli 2006 mit GG unvereinbar gem BVerfGE vom 9 Februar 2010 I 193 1 BvL 1 09 1 BvL 3 09 1 BvK 4 09 Bekanntmachung uber die Hohe der Regelleistung nach 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fur die Zeit ab 1 Juli 2007 BGBl 2007 I S 1139 vom 18 Juni 2007 mit GG unvereinbar gem BVerfGE vom 9 Februar 2010 I 193 1 BvL 1 09 1 BvL 3 09 1 BvK 4 09 Bekanntmachung uber die Hohe der Regelleistung nach 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fur die Zeit ab 1 Juli 2008 BGBl 2008 I S 1102 vom 26 Juni 2008 mit GG unvereinbar gem BVerfGE vom 9 Februar 2010 I 193 1 BvL 1 09 1 BvL 3 09 1 BvK 4 09 Bekanntmachung uber die Hohe der Regelleistung nach 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fur die Zeit ab 1 Juli 2009 BGBl 2009 I S 1342 vom 17 Juni 2009 mit GG unvereinbar gem BVerfGE vom 9 Februar 2010 I 193 1 BvL 1 09 1 BvL 3 09 1 BvK 4 09 Jahrliche Bekanntmachungen uber die Hohe der Regelleistungen 8 RBEG 2011 Bekanntmachung uber die Hohe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fur die Zeit ab 1 Januar 2012 Bekanntmachung uber die Hohe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fur die Zeit ab 1 Januar 2013 Bekanntmachung uber die Hohe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fur die Zeit ab 1 Januar 2014 Bekanntmachung uber die Hohe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fur die Zeit ab 1 Januar 2015 Bekanntmachung uber die Hohe der Regelbedarfe nach 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fur die Zeit ab 1 Januar 2016 8 RBEG fur die Zeit ab 1 Januar 2017 Erhohung Mehr Hartz IV ab 1 Januar 2018 Hartz IV Regelsatz Regelbedarf 2018 amp 2019 beim Arbeitslosengeld II 2 RBSFV 2020 Hartz IV Regelsatz steigt 2021 starker 2 RBSFV 2021 2 RBSFV 2022 vgl zuletzt Verordnung zur Bestimmung des fur die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach 28a und des Teilbetrags nach 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch massgeblichen Prozentsatzes sowie zur Erganzung der Anlagen zu 28 und 34 des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch fur das Jahr 2022 Regelbedarfsstufen Fortschreibungsverordnung 2022 RBSFV 2022 vom 23 September 2021 BGBl I S 4389 BVerfG Beschluss vom 23 Juli 2014 1 BvL 10 12 vgl Berucksichtigung einzelner Bedarfe im Rahmen des Regelbedarfs Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Sachstand vom 19 Dezember 2022 S 6 f a b c BVerfG Urteil vom 9 Februar 2010 Az 1 BvL 1 09 1 BvL 3 08 und 1 BvL 4 09 siehe Leitsatz Nr 4 und Absatze 204 ff Bundessozialgericht Beschlusse vom 27 Januar 2009 Az B 14 AS 5 08 R und B 14 11b AS 9 07 R Hessisches Landessozialgericht Aussetzungs und Vorlagebeschluss vom 29 Oktober 2008 L 6 AS 336 07 B 1 KR 10 07 R L 7 AS 26 08 NZB 20 Absatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 Satz 1 28 Absatz 1 Satz 3 Nr 1 Alternative 1 jeweils in Verbindung mit 20 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes fur moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24 Dezember 2003 BGBl I S 2954 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Anderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24 Marz 2006 BGBl I S 558 28 Absatz 1 Satz 3 Nr 1 Alternative 1 in Verbindung mit 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschaftigung und Stabilitat in Deutschland vom 2 Marz 2009 BGBl I S 416 jeweils in Verbindung mit 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung fur Arbeitsuchende vom 20 Juli 2006 BGBl I S 1706 sowie die Bekanntmachungen uber die Hohe der Regelleistung nach 20 Absatz 2 und 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1 September 2005 BGBl I S 2718 vom 20 Juli 2006 BGBl I S 1702 vom 18 Juni 2007 BGBl I S 1139 vom 26 Juni 2008 BGBl I S 1102 und vom 17 Juni 2009 BGBl I S 1342 BGBl 2011 I S 453 BVerfG Beschluss vom 23 Juli 2014 1 BvL 10 12 Monitor Sendung vom 17 05 2018 Erwin Denzler Hartz IV vor dem Bundesverfassungsgericht Viele Fragen kaum Antworten die Bundesregierung blamiert sich vor dem obersten Gericht 20 10 2009 BVerfG BVerfG 1 BvR 1523 08 vom 18 Februar 2010 Archivierte Kopie Memento des Originals vom 7 Oktober 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www lebenshilfe de Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Regelbedarf amp oldid 239179908