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In der DDR war die Korperschaftsteuer eine Steuer auf private Kapitalgesellschaften Sie diente dazu diese privaten Kapitalgesellschaften zu verdrangen Da dies weitgehend gelang am Ende der DDR gab es nahezu keine privaten Kapitalgesellschaften mehr spielte sie im Bezug auf das Steueraufkommen nur eine marginale Rolle Sie kam zum Schluss fast nur noch auf Einkaufs und Liefergenossenschaften des Handwerks und das unter staatlicher Aufsicht stehende auslandische Betriebsvermogen zur Anwendung Inhaltsverzeichnis 1 Steuerpflicht 2 Steuersatze und Doppelbesteuerung 3 Mindest und Pauschalbesteuerung 4 Nach der Wende 5 Literatur 6 Gesetze 7 EinzelnachweiseSteuerpflicht BearbeitenWie auch in der Bundesrepublik Deutschland unterschied man zwischen unbeschrankter und beschrankter Steuerpflicht Unbegrenzt korperschaftssteuerpflichtig waren Kapitalgesellschaften u a mit Sitz oder Geschaftsleitung in der DDR Kapitalgesellschaften Erwerbs und Wirtschaftsgenossenschaften fur diese galten deutlich niedrigere Steuersatze Sozialistische Genossenschaften waren nicht steuerpflichtig Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sonstige juristische Personen des Zivilrechtes Nichtrechtsfahige Vereine Anstalten Stiftungen und Zweckvermogen Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen die selbst von der Korperschaftssteuer befreit waren 1 Allerdings zahlten im Volkseigentum stehende Betriebe die aufgrund von Kontakten mit dem westlichen Ausland die Rechtsform einer GmbH oder Aktiengesellschaft hatten wie die Interflug die Mitropa oder die Firmen des Bereiches Kommerzielle Koordinierung keine Korperschaftsteuer sondern die in der volkseigenen Wirtschaft ublichen Abgaben wie die Nettogewinnabfuhrung Eine gesetzliche Grundlage dafur bestand nicht dieses Verfahren beruhte auf einem nicht veroffentlichten Ministerratsbeschluss aus den 1960er Jahren Begrenzt korperschaftssteuerpflichtig waren entsprechende Organisationen die weder Sitz noch Geschaftsleitung in der DDR hatten Hier wurde nur der in der DDR erwirtschaftete Gewinn besteuert Nicht korperschaftssteuerpflichtig waren Parteien und deren Gesellschaften demokratische Organisationen gemass Bestimmung des Ministers der Finanzen Korperschaften oder Organisationen die unmittelbar und ausschliesslich kirchlichen gemeinnutzigen oder karitativen Zwecken dientenSteuersatze und Doppelbesteuerung BearbeitenKorperschaftsteuersatze 2 Einkommen Mark zzgl des Betrags uber Mark0 720 0 0 0720 840 5 8 720840 1 200 14 60 16 5 8401 200 2 400 74 20 1 2002 400 3 600 314 25 2 4003 600 4 800 414 28 3 6004 800 6 000 950 36 4 8006 000 7 200 1 382 45 6 0007 200 9 000 1 922 50 7 2009 000 13 200 2 822 56 9 00013 200 18 000 5 174 64 13 20018 000 24 000 5 174 72 18 00024 000 60 000 12 566 86 24 00060 000 100 000 43 526 87 60 000100 000 150 000 78 326 91 100 000150 000 200 000 123 826 92 150 000200 000 250 000 169 826 93 200 000ab 250 000 216 326 95 250 000Hauptgrund fur die Wirkung der Steuer waren die konfiskatorischen Steuersatze in Verbindung mit einer Doppelbesteuerung der Gewinne Der Spitzensteuersatz der Korperschaftssteuer betrug 95 Die Ausschuttungen der Kapitalgesellschaften unterlagen bei den Anteilseignern der Einkommensteuer Eine auch nur teilweise Anrechnung der Korperschaftssteuer oder Tarifermassigung siehe zur Systematik Korperschaftsteuer erfolgte nicht so dass die ausgeschutteten Gewinne voll einer Doppelbesteuerung unterlagen Ebenfalls zu einer weiteren Doppelbesteuerung kam es dadurch dass Vergutungen an Aufsichtsrate oder Mitglieder anderer Kontrollorgane von der Gesellschaft nicht als Kosten angesetzt werden durften diese jedoch bei den Aufsichtsratsmitgliedern als Einkommen angesetzt wurden Mindest und Pauschalbesteuerung BearbeitenEine Regelung zur Mindestbesteuerung fuhrte dazu dass auch Unternehmen die geringe Gewinne oder Verluste schrieben Korperschaftssteuer zahlen mussten Als Ersatzbemessungsgrundlage fur die Mindestbesteuerung wurde die Summe aus den Ausschuttungen soweit diese 4 des Stammkapitals uberschritten plus den Vergutungen fur die Aufsichtsrate oder andere Kontrollgremien und den Gehaltern des Vorstandes sofern sie ausser Verhaltnis zu ihrer Arbeitsleistung standen angesetzt Die Abteilung Finanzen beim Rat des Kreises das entsprach hier von der Funktion nach dem Finanzamt konnte bei Unverhaltnismassigkeit oder Geringfugigkeit die Steuer als Pauschale festsetzen Nach der Wende BearbeitenNach der Wende wurden marktwirtschaftliche Reformen durchgefuhrt zu denen auch ein entsprechendes Steuerrecht gehorte Die Volkskammer beschloss am 6 Marz 1990 also noch vor der ersten demokratischen Volkskammerwahl 1990 das Gesetz zur Anderung der Rechtsvorschriften uber die Einkommens Korperschafts und Vermogenssteuer Am 16 Marz 1990 wurde die dazugehorige Durchfuhrungsbestimmung erlassen Kernpunkte waren eine deutliche Reduzierung der Steuersatze und eine Einfuhrung eines Satzes von 36 fur ausgeschuttete Gewinne um die Doppelbesteuerung zu begrenzen Der neue Steuergrundtarif B betrug Korperschaftsteuersatze 3 Einkommen Mark zzgl des Betrags uber Mark0 2 400 0 0 02 400 30 000 0 20 2 40030 000 40 000 5 520 25 30 00040 000 50 000 8 020 30 40 00050 000 60 000 11 020 38 50 00060 000 70 000 14 820 45 60 00070 000 80 000 19 320 52 70 00080 000 90 000 24 520 58 80 00090 000 100 000 30 320 63 90 000100 000 200 000 36 320 63 4 100 000mehr als 200 000 50 gesamte SummeLiteratur BearbeitenSandra Duda Das Steuerrecht im Staatshaushaltssystem der DDR Diss 2010 ISBN 9783631613054 insb S 168 173 Ingo Mussener Das Steuer und Abgabensystem der DDR im Ubergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft 1990 ISBN 3 503 02925 7 S 18 24 25 Gesetze BearbeitenKorperschaftsteuergesetz KoStG vom 18 September 1970 GBl Sonderdruck Nr 671 vom 2 November 1970 geandert durch das Steueranderungsgesetz vom 6 Marz 1990 Abgabenordnung DDR vom 18 September 1970 Einzelnachweise Bearbeiten 1 1 KStG DDR KSt Grundtarif 1 Anlage 1 zum KStG DDR KSt Grundtarif B Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Korperschaftsteuer DDR amp oldid 202765023