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Ein investierendes Genossenschaftsmitglied nach 8 Abs 2 Genossenschaftsgesetz ist eine naturliche oder juristische Person des privaten oder offentlichen Rechts die als Mitglied an der Grundung einer Genossenschaft teilnimmt oder spater in eine bestehende Genossenschaft durch eine schriftliche Beitrittserklarung nach 15 Genossenschaftsgesetz eintritt und die Forderleistung der Genossenschaft bewusst nicht in Anspruch nimmt Das beigetretene investierende Mitglied ist primar an Dividendenausschuttungen interessiert so dass diese Form der Mitgliedschaft als Finanzanlage zu werten ist Eine Gewinnerzielungsabsicht und nicht der Forderzweck der Genossenschaft steht im Vordergrund Neben dem investierenden Mitglied gibt es das ordentliche Genossenschaftsmitglied Inhaltsverzeichnis 1 Einfuhrung 2 Grundgedanke Sinn 3 Beitritt 4 Rechte 5 Kritik 6 Staatliche Forderungen 6 1 Arbeitnehmersparzulage 6 2 Wohnungsbaupramie 7 EinzelnachweiseEinfuhrung BearbeitenDie Einfuhrung der Europaischen Genossenschaft im Jahr 2003 1 nahm die Bundesregierung zum Anlass das seit 1889 bestehende und letztmals 1973 reformierte deutsche Genossenschaftsgesetz zu modernisieren und an die Anforderungen des heutigen Wirtschaftslebens anzupassen In diesem Zuge wurde das investierende Mitglied durch das Gesetz zur Einfuhrung der Europaischen Genossenschaft und zur Anderung des Genossenschaftsrechts welches am 18 August 2006 in Kraft trat im 8 Abs 2 in das Genossenschaftsgesetz aufgenommen 2 Grundgedanke Sinn BearbeitenBesonders im Wohnungsbau sind Genossenschaften mehr als zuvor gefordert oftmals fehlt es aber besonders bei kleinen Wohnungsbaugenossenschaften am notigen Kapital um den Forderzweck der Wohnraumschaffung zu erfullen Damit sich bestehende Genossenschaften mit mehr Kapital speziell zum Wohnungsbau ausstatten zu konnen und um Neugrundungen attraktiver zu machen wurde das investierende Mitglied geschaffen Mit dem investierenden Mitglied sollte das Problem der Kapitalbeschaffung beseitigt werden um die Finanzverfassung der eingetragenen Genossenschaften zu verbessern und an die aktuellen Bedurfnisse der Wirtschaft und des Wohnungsmarktes anzupassen 2 Beitritt BearbeitenMit dem Beitritt erwirbt das Mitglied einen oder mehrere Anteile an der Genossenschaft Die gezeichneten Anteile mussen sofort und unbedingt einbezahlt werden 3 diese Pflicht wird als Einlagepflicht bezeichnet Die Einlagepflicht bei einer Genossenschaft ist gleichzusetzen mit der Einlagepflicht bei einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH die in 19 GmbHG verankert ist 4 Weil im Genossenschaftsgesetz kein eindeutiges Verbot einer Ratenzahlung aufgefuhrt ist kann laut Bundesgerichtshof vom Vorstand eine Ratenzahlung auf die Anteile gewahrt werden wenn diese Moglichkeit in der Satzung der Genossenschaft nach 18 GenG verankert ist und die Hohe der Rate eine Erfullung der Einlagepflicht gewahrleistet 5 Das Rechtsverhaltnis zwischen Genossenschaft und dem Mitglied wird in der Satzung der Genossenschaft geregelt 18 GenG Rechte BearbeitenUm den Charakter der Genossenschaft als ein auf einen bestimmten Forderzweck zugeschnittener Zusammenschluss zu wahren sieht 8 Abs 2 GenG bestimmte Einschrankungen vor Kritik BearbeitenIn der meisten einschlagigen Genossenschaftsliteratur zur investierenden Mitgliedschaft wird diese kritisch gesehen Eine Genossenschaft sollte nach Auffassung vieler lediglich den Forderzweck der Satzung verfolgen Das investierende Mitglied wird mit seiner vorrangigen Gewinnerzielungsabsicht als Fremdkorper im genossenschaftlichen Grundgedanken betrachtet Bei der Durchsetzung der Interessen der jeweiligen Mitgliedschaftsform leidet laut Kritikern zwangslaufig die Andere Vom genossenschaftlichen Grundgedanken einem neutralen Erreichen des Forderzwecks profitierten investierende Mitglieder in der Regel nicht 2 Es stellt sich hier die berechtigte Frage Ob die Genossenschaft mit mehr Kapital durch investierende Mitglieder den Forderzweck besser verfolgen kann und so beide Mitgliedsformen profitieren Das investierende Mitglied ist als Finanzanlage zu betrachten muss aber nicht alle Voraussetzungen erfullen die anderen Finanzanlagen auferlegt wurden So unterliegt der Beitritt als investierendes Mitglied nicht der Protokollpflicht wie andere Finanzanlagen und die Genossenschaft muss die Anlagemoglichkeit als investierendes Mitglied nicht bei der BaFin prospektieren lassen Jede Genossenschaft muss einem Prufungsverband angehoren den sie frei wahlen kann Der BaFin unterliegen Genossenschaften nicht Politische Stromungen und Verbraucherzentralen fordern bereits seit Jahren eine Prospektpflicht und BaFinunterstellung fur Genossenschaften die investierende Mitglieder aufnehmen Auf eine kleine Anfrage der Partei Die Linke antwortete die Bundesregierung am 12 September 2019 dass von 2005 bis 2012 nur drei Genossenschaften Verkaufsprospekte bei der BaFin hinterlegt hatten in den funf Jahren vor der Anfrage gar keine 6 Staatliche Forderungen BearbeitenArbeitnehmersparzulage Bearbeiten Vermogenswirksame Leistungen die auf einen Genossenschaftsanteil einbezahlt werden konnen unter bestimmten Umstanden mit der Arbeitnehmersparzulage in Hohe von 20 auf maximal 400 Euro jahrlich gefordert werden 7 Im 5 VermGB gehort der Genossenschaftsanteil zur Anlagekategorie Wertpapiere und sonstige Beteiligungen Wohnungsbaupramie Bearbeiten Zahlungen die auf Anteile einer Bau oder Wohnungsgenossenschaft fliessen konnen mit der Wohnungsbaupramie in Hohe von 10 gefordert werden Die Anteile einer Bau oder Wohnungsbaugenossenschaft sind die einzige Anlage der Anlagekategorie Wertpapiere und sonstige Beteiligungen nach dem 5 VermBG die mit der Wohnungsbaupramie gefordert wird Eine Nachweis uber die wohnungswirtschaftliche Verwendung wie bei einem Bausparvertrag muss nicht erbracht werden Durch den Forderzweck der Bau oder Wohnungsgenossenschaft finden die Gelder eine wohnungswirtschaftliche Verwendung 8 Einzelnachweise Bearbeiten EUR Lex 32003R1435 EN EUR Lex Abgerufen am 1 Juli 2021 englisch a b c Martin Wachter Die investierende Mitgliedschaft bei einer eingetragenen Genossenschaft Hrsg JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH ISSN 1861 5627 JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH 2011 ISBN 978 3 86653 190 1 7 GenG Einzelnorm Abgerufen am 1 Juli 2021 19 GmbHG Einzelnorm Abgerufen am 1 Juli 2021 BGH Beschluss II ZR 138 08 vom 16 Marz 2009 Deutscher Bundestag Drucksache 19 13174 Antwort auf kleine Anfrage Deutscher Bundestag 12 September 2019 abgerufen am 30 Juni 2021 Funftes Gesetz zur Forderung der Vermogensbildung der Arbeitnehmer Funftes Vermogensbildungsgesetz 5 VermBG 2 Vermogenswirksame Leistungen Anlageformen auf gesetze im internet de 2 WoPG 1996 Einzelnorm Abgerufen am 2 Juli 2021 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Investierendes Genossenschaftsmitglied amp oldid 225963301