Das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (englisch International Centre for Settlement of Investment Disputes â ICSID) ist eine internationale Schiedsinstitution mit Sitz in Washington, D.C., das der Weltbankgruppe angehört. Als wichtigste Institution der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit unterstĂŒtzt das ICSID die Streitbeilegung vor allem bei Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten im Rahmen von bilateralen und multilateralen Investitionsschutzabkommen, indem es Verfahrensregeln, RĂ€umlichkeiten, ein Sekretariat und administrative UnterstĂŒtzung fĂŒr Schiedsverfahren und Mediationen bietet. Das ICSID selbst nimmt, anders als zum Beispiel der Internationale Gerichtshof, keine Rechtsprechungsaufgaben wahr.
Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten International Centre for Settlement of Investment Disputes Centre international pour le rÚglement des différends relatifs aux investissements | |
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Logo | |
Sitz des ICSID im WeltbankgebÀude in Washington | |
Organisationsart | UnabhÀngige Organisation |
KĂŒrzel | ICSID |
Leitung | Meg Kinnear |
GegrĂŒndet | 1965 |
Hauptsitz | Washington, D.C. |
https://icsid.worldbank.org/ |
Geschichte Bearbeiten
Das ICSID ist eine von fĂŒnf internationalen Organisationen, die der Weltbankgruppe angehören. Es hat seinen Sitz in Washington, D.C., wo sich auch das Hauptquartier der Weltbank befindet und ist im gleichen GebĂ€ude ansĂ€ssig. Das ICSID ist allerdings keine Sonderorganisation der Vereinten Nationen gemÀà Artikel 57 der UN-Charta.
Das ICSID wurde unter FĂŒhrung der Weltbank im Rahmen der âKonvention ĂŒber die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und StaatsbĂŒrgern anderer LĂ€nderâ gegrĂŒndet. GrĂŒndungsdokument und Rechtsgrundlage ist das âĂbereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staatenâ von 1965. Das Ăbereinkommen trat am 14. Oktober 1965 in Kraft. Bis Dezember 2021 haben 156 Staaten die ICSID-Konvention unterzeichnet und ratifiziert. Deutschland ist GrĂŒndungsmitglied. In den ersten 30 Jahren seines Bestehens, hat das ICSID im Schnitt nur einen Fall pro Jahr betreut. Seit 1995 ist die Fallzahl stark angestiegen. Im GeschĂ€ftsjahr 2008 verzeichnete ICSID einen Rekordanstieg auf 48 Anrufungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (seit GrĂŒndung bis Januar 2010 305 FĂ€lle, davon 73 % auf Basis von bi- oder multilateralen Investitionsschutzabkommen).
Mit Wirkung zum 3. November 2007 ist Bolivien aus dem ICSID ausgetreten. Ecuador hat die Konvention mit Wirkung zum 7. Januar 2010 gekĂŒndigt, Venezuela mit Wirkung zum 25. Juli 2012.
Investitionsschutzabkommen sind zunehmend in die Kritik geraten. Die KlĂ€ger stĂŒtzen sich in zwei Dritteln der Verfahren auf bilaterale Investitionsschutzabkommen (BIT), zu acht Prozent auf die Energiecharta. Es wurden zum Beispiel mangelnde Transparenz und eine EinschrĂ€nkung der staatlichen SouverĂ€nitĂ€t kritisiert. Der Investitionsschutz könne demokratisch gewollte und legitimierte politische Entscheidungen behindern oder ganz gefĂ€hrden, so dass eine PolitikĂ€nderung letztlich daran scheitert. Die Lösung des Problems könnte in einer Anwendung der Lehre vom Wegfall der GeschĂ€ftsgrundlage auf das Investitionsschutzabkommen liegen.
Im August 2021 berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung ĂŒber einen Höchststand an Verfahren vor dem ICSID. Im GeschĂ€ftsjahr 2020/2021 seien 70 neue Klagen gegen Staaten erhoben worden. Zu keinem Zeitpunkt seit der GrĂŒndung des Forums habe es mehr Verfahren gegeben. AnhĂ€ngig gewesen seien insgesamt 332 Verfahren. Innerhalb der vorangegangenen Jahre habe sich diese Zahl verdoppelt. 30 Prozent der Verfahren richteten sich gegen Staaten in Osteuropa und Zentralasien, jeweils 14 Prozent gegen Staaten in SĂŒdamerika und im subsaharischen Afrika und 10 Prozent der Verfahren gegen westeuropĂ€ische Staaten. Etwa ein Drittel der Klagen war ganz oder teilweise erfolgreich, acht Prozent endeten mit einem Vergleich.
Organisation und Aufbau Bearbeiten
Das ICSID besteht aus zwei Hauptorganen â dem Verwaltungsrat (Administrative Council) und dem Sekretariat, an dessen Spitze der GeneralsekretĂ€r (Secretary-General) steht. Seit dem 22. Juni 2009 ĂŒbt dieses Amt die Kanadierin Meg Kinnear aus. Der Verwaltungsrat besteht aus jeweils einem Vertreter aus jedem Mitgliedsstaat. Seine Sitzungen finden unter Leitung des amtierenden PrĂ€sidenten der Weltbank statt, der allerdings kein Stimmrecht hat. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrates gehören vor allem die Verabschiedung von Verfahrensregeln, die Verabschiedung des Haushalts und die Wahl des GeneralsekretĂ€rs. Die Aufgabe des GeneralsekretĂ€rs sind die Leitung und Vertretung des ICSID. AuĂerdem hat er ein Prima-facie-PrĂŒfungsrecht fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit neu eingereichter Klagen vor dem ICSID.
Zweck und Charakter des ICSID Bearbeiten
Das ICSID soll eine neutrale internationale Streitbeilegungsinstitution bilden, die unabhĂ€ngig von nationalen Gerichten tĂ€tig werden kann. Die GrĂŒnde fĂŒr Investitionsstreitigkeiten sind hĂ€ufig ein Auseinanderfallen der politischen Interessen des Gastlandes und den wirtschaftlichen Interessen des Investors. Zu einem solchen Auseinanderfallen kommt es hĂ€ufig dadurch, dass die RentabilitĂ€tsberechnungen eines Investors sich ĂŒber 30â40 Jahre erstrecken, wĂ€hrend die politische Haltung zu einem Investitionsprojekt nicht immer ĂŒber Jahrzehnte unverĂ€ndert bleibt. Ein Projekt, das bei Beginn politisch hochwillkommen war und mit Freude âins Land geholtâ wurde, kann nach einem Politikwechsel zu einer politischen Altlast werden oder geradezu unerwĂŒnscht sein. Prominente Beispiele aus der Vergangenheit betreffen US-Investitionen in Kuba nach der Castro-Revolution 1959 (siehe Kubanische Revolution#Nach dem Sieg) oder im Iran nach dem Sturz des Schahs 1979 (s. Iran-United States Claims Tribunal). In bilateralen völkerrechtlichen VertrĂ€gen zum Schutze und zur Förderung von Investitionen (engl. BIT = Bilateral Investment Treaties, bilaterale Investitionsabkommen) und in plurilateralen Investitionsschutzabkommen haben viele Staaten sich verpflichtet, Investoren Schutz unabhĂ€ngig von der aktuellen politischen Lage zu gewĂ€hren. Auf diese Weise soll die Investitionsbereitschaft auslĂ€ndischer Investoren gesteigert werden. Das ICSID bietet die Möglichkeit an, diesen Schutz vor Schiedsgerichten einzuklagen. Es ist nicht die einzige solche Möglichkeit. Viele Bilaterale Investitionsabkommen sehen auch Schiedsverfahren unter Leitung anderer Institutionen vor, etwa der ICC oder des LCIA. In diesen Verfahren sollen die gegensĂ€tzlichen Interessen von Gaststaat und auslĂ€ndischem Investor ausbalanciert werden. Dem Investor kommt durch ein Verfahren vor dem ICSID als integriertem Bestandteil der Weltbank zugute, dass es sich kaum ein Staat leisten kann, bei der Weltbank in Verruf zu geraten. Zumindest besteht fĂŒr die Weltbank theoretisch die Möglichkeit, einem Staat neue Kredite zu verweigern. Gebrauch gemacht hat die Weltbank von dieser theoretischen Möglichkeit, soweit ersichtlich, im Zusammenhang mit dem ICSID noch nie.
Zum Zweck der Beilegung entstandener Investitionsstreitigkeiten stellt das ICSID die Verfahrensorganisation und -verwaltung, RĂ€umlichkeiten und technische Hilfsmittel fĂŒr Investitionsstreitigkeiten zwischen Vertragsstaaten und Unternehmen anderer Vertragsstaaten zur VerfĂŒgung. Das ICSID tritt also selbst nicht als Schiedsrichter oder Mediator auf. Es unterstĂŒtzt lediglich durch Festlegung bestimmter Regelungen und Ăbernahme administrativer TĂ€tigkeiten die DurchfĂŒhrung von Schieds-/Mediationsverfahren im Bereich grenzĂŒberschreitender Investitionen. Das ICSID kann daher nicht als fester Gerichtshof angesehen werden. Allerdings ist es in einen festen institutionellen Rahmen eingebunden und hat eindeutige Verfahrensregeln. Es hĂ€lt auch eine Liste möglicher Schiedsrichter bereit, ein sogenanntes âPanelâ. Die Vertragsstaaten des ICSID können je 4 Schiedsrichter fĂŒr diese Liste benennen, das ICSID benennt weitere. Die Streitparteien sind allerdings an die Liste nicht gebunden. Direkte inhaltliche Regelungen zum Investitionsschutz enthĂ€lt das ICSID-Ăbereinkommen nicht. Bilaterale Investitionsabkommen und Investitionsschutzabkommen stellen derartige inhaltliche Regeln auf, ebenso wie einige regionale oder sektoralen Wirtschaftsabkommen, etwa im 11. Kapitel des NAFTA-Vertrages oder im Vertrag ĂŒber die Energiecharta. Auch das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA, das TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership), soll derartige Regeln enthalten.
ZustÀndigkeitsbereich des ICSID Bearbeiten
Bei dem Streitgegenstand muss es sich um eine Investitionsstreitigkeit handeln, damit das ICSID tĂ€tig werden kann. Es muss ein âinvestmentâ, also eine Investition (die deutsche amtliche Ăbersetzung spricht etwas zu eng von âKapitalanlageâ) eines Angehörigen eines Staates in einem anderen Staat vorliegen, beide Staaten mĂŒssen das ICSID-Ăbereinkommen ratifiziert haben und beide Parteien mĂŒssen der Streitbeilegung durch ein ICSID-Tribunal zugestimmt haben.
Definition des Begriffs âInvestmentâ Bearbeiten
Was genau unter einem âInvestmentâ zu verstehen ist, regeln das einschlĂ€gige bilaterale Investitionsabkommen und Art. 25 ICSID-Konvention. Die Definition ist hĂ€ufig sehr weit und nicht-abschlieĂend.
Der Mustervertrag fĂŒr Deutsche Bilaterale Investitionsabkommen (Muster-IFV 2008) definiert âInvestmentâ in Art. 1, Abs. 2 wie folgt:
âVermögenswerte jeder Art, die von Investoren des einen Vertragsstaats direkt oder indirekt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats angelegt werden [âŠ] insbesondere: a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte; b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften; c) AnsprĂŒche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder AnsprĂŒche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Sortenschutzrechte; e) Handelsnamen, Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnisse, technische Verfahren sowie Know-how und Goodwill; f) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschlieĂlich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen fĂŒr natĂŒrliche Ressourcen.â
Deutschland hat bis 2014 insgesamt 136 bilaterale Investitionsabkommen unterzeichnet, davon sind 127 in Kraft. Es nimmt damit vor der Schweiz und der Volksrepublik China den Spitzenplatz ein. Die weitaus meisten sehen ein Investor-Staat-Schiedsverfahren vor.
Weltweit zĂ€hlt die UNCTAD etwa 3000 bilaterale Investitionsabkommen. Genaue Zahlen, wie viele davon ein Investor-Staat-Schiedsverfahren vorsehen, existieren nicht, man geht aber von einem Prozentsatz von ĂŒber 50 % aus.
Additional Facility Bearbeiten
Sind die Voraussetzungen fĂŒr die Eröffnung des ZustĂ€ndigkeitsbereichs des ICSID nicht erfĂŒllt, kann es Investitionsschiedsverfahren im Rahmen der "Additional Facility" dennoch betreuen, wenn die Parteien sich darauf einigen und der GeneralsekretĂ€r des ICSID zustimmt.
Verfahren Bearbeiten
Verfahren vor der ICSID folgen grob denselben Regeln wie private Schiedsverfahren, allerdings mit einigen Besonderheiten.
Bestellung der Schiedsrichter Bearbeiten
Je nach Vereinbarung der Parteien können Streitigkeiten durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Tribunal aus einer ungeraden Zahl von Schiedsrichtern entschieden werden. Treffen die Parteien keine Vereinbarung, besteht das Tribunal aus drei Schiedsrichtern, von denen jeweils einer von jeder Partei bestimmt wird. Der dritte Schiedsrichter wird von den Parteien gemeinsam bestimmt, oder, wenn diese sich innerhalb von 90 Tagen nicht einig werden, vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ("Administrative Council") der ICSID.
Die ICSID fĂŒhrt eine Liste von möglichen Schiedsrichtern ("Panel"), die hierfĂŒr von den Vertragsstaaten der Konvention nominiert werden. Die Parteien mĂŒssen ihre Schiedsrichter jedoch nicht aus dem Panel bestimmen.
Schiedsrichter derselben NationalitÀt wie eine der Parteien sind nur zulÀssig, wenn die andere Partei zustimmt.
Rechtsbehelfe Bearbeiten
Anders als die meisten anderen SchiedssprĂŒche, können die Urteile von ICSID-Tribunalen nicht von nationalen Gerichten aufgehoben werden. Die ICSID-Konvention selbst bietet drei Rechtsbehelfe:
- Ist die Auslegung eines Schiedsspruchs unklar, kann jede Partei eine verbindliche Interpretation verlangen, die möglichst von dem Schiedsgericht vorgenommen werden soll, die den Schiedsspruch ursprĂŒnglich erlassen hat.
- Sind nach Erlass des Schiedsspruchs Tatsachen bekannt geworden, die den Spruch wesentlich beeinflusst hÀtten, kann eine Partei innerhalb von 90 Tagen nach Bekanntwerden der Tatsache eine AbÀnderung verlangen. Das Recht erlischt spÀtestens drei Jahre nach Erlass des Schiedspruchs.
- Auch eine Aufhebung des Schiedsspruchs kann innerhalb von 120 Tagen beantragt werden. Ăber ihn entscheidet ein sog. "Annulment Committee" aus drei Personen, die der Vorsitzende des Administrative Council aus dem ICSID-Panel auswĂ€hlt. Voraussetzung der Aufhebung ist, dass das Tribunal nicht korrekt zusammengestellt wurde seine Kompetenz "offensichtlich" ĂŒberschritten hat, Korruption eines Schiedsrichters, gewichtige Abweichungen von grundlegenden Verfahrensregeln oder das Fehlen einer BegrĂŒndung des Schiedsspruchs (Art. 52 ICSID-Konvention).
Etwas anderes gilt fĂŒr Schiedsverfahren im Rahmen der Additional Facility: Sie unterliegen dem jeweils anwendbaren Schiedsverfahrensrecht am Schiedsort und können vor den dortigen Gerichten angegriffen werden (in Deutschland gem. § 1061 ZPO).
Wirkung der ICSID-Schiedsurteile Bearbeiten
Der ergangene Schiedsspruch muss vom Mitgliedsland unmittelbar und wie ein letztinstanzliches Urteil, das durch eigene Gerichte des jeweiligen Staates ergangen ist, von dem Staat umgesetzt werden. Das ICSID-Ăbereinkommen berĂŒhrt jedoch nicht die GrundsĂ€tze der StaatenimmunitĂ€t gegen Vollstreckungen.
Die Verhandlungen des Schiedsgerichts und der Schiedsspruch selbst bleiben geheim, es sei denn, die beiden Parteien stimmen einer Veröffentlichung zu. Diese Zustimmung erfolgt aber in der groĂen Mehrzahl der entschiedenen FĂ€lle und die SchiedssprĂŒche können im Internet im Volltext nachgelesen werden.
Literatur Bearbeiten
Literatur ĂŒber die ICSID Bearbeiten
- Burkhard Schöbener, Lars Markert: Das International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID). Organisation, Verfahren und aktuelle Entwicklungen. In: Zeitschrift fĂŒr Vergleichende Rechtswissenschaft. Archiv fĂŒr internationales Wirtschaftsrecht (ZVglRWiss), 105. Bd. (2006), S. 65â116.
- Armin von Bogdandy, Ingo Venzke: In wessen Namen? Internationale Gerichte in Zeiten globalen Regierens. Suhrkamp 2014, ISBN 978-3-518-29688-2
- Franz-Jörg Semler: Schiedsverfahren im Rahmen von Investitionsschutzabkommen der Bundesrepublik Deutschland. In: SchiedsVZ 2003, 97.
ICSID Review Bearbeiten
Seit 1986 gibt das ICSID eine halbjĂ€hrlich erscheinende Zeitschrift heraus, in der AufsĂ€tze, Fallbesprechungen und Literaturrezensionen zum internationalen Investitionsschutzrecht erscheinen. Die ICSID Review â Foreign Investment Law Journal erschien bis einschlieĂlich 2011 im Verlag der Johns Hopkins University Press, seitdem bei der Oxford University Press. Sie ist innerhalb Deutschlands im Rahmen einer Nationallizenz frei abrufbar.
- ICSID Review â Website der Zeitschrift, ISSNÂ 0258-3690
Presseberichte Bearbeiten
- Petra Pinzler, Wolfgang Uchatius, Kerstin Kohlenberg: Schattenjustiz. Im Namen des Geldes. Vattenfall gegen Deutschland. In: Die Zeit Nr. 10/2014. 10. MÀrz 2014. Abgerufen am 22. April 2014.
- David Böcking: Freihandelsabkommen: âWir brauchen Waffengleichheit von Staat und Konzernenâ. Interview mit dem Richter beim ICSID Klaus Sachs, Rechtsanwalt in der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle. In: Spiegel online. 26. MĂ€rz 2014. Abgerufen am 22. April 2014.
- Jannis BrĂŒhl: Investitionsschutz im Freihandelsabkommen TTIP Europa vor Gericht SĂŒddeutsche Zeitung (Online-Ausgabe). 1. Mai 2014. Abgerufen am 19. MĂ€rz 2015.
- Petra Pinzler: Europa absurd: AuslĂ€ndische Konzerne sollen im Rahmen von TTIP besondere Klagerechte erhalten â so will es die EU. Nur jetzt ist BrĂŒssel selbst Opfer eines solchen Verfahrens geworden. Die Zeit, 31. MĂ€rz 2015
Weblinks Bearbeiten
Einzelnachweise Bearbeiten
- Background Information about ICSID Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prĂŒfe den Link gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im April 2018. Suche in Webarchiven.)Â
- Introducing ICSID. (PDF) In: ICSID. 17. Dezember 2021, abgerufen am 22. August 2022 (englisch).
- Bishop/Crawford, Foreign Investment Disputes: Cases, Materials and Commentary, 2. Aufl. 2014, S. 1
- Reed, Paulsson et al., Guide to ICSID Arbitration, 2. Aufl. 2010, S. 56
- (Memento des vom 30. April 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- (Memento des vom 30. April 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- (Memento des vom 30. April 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- â 70 neue Verfahren: Rekordbetrieb vor Schiedsgericht. In: FAZ.NET. 4. August 2021, ISSN 0174-4909 (faz.net [abgerufen am 5. August 2021]).
- Orhan Bayrak: Investitionsschutz und GeschÀftsgrundlage. In: Schriften zur EuropÀischen Integration und Internationalen Wirtschaftsordnung. Band 46. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8452-9999-0, doi:10.5771/9783845299990 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 5. August 2021] Dissertation, Uni. Frankfurt a. M., 2019).
- (Memento des vom 24. Februar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Ibrahim Shihata: AuĂenwirtschaft. (41) 1986, S. 105 ff.
- Ein Verzeichnis aktueller BITs findet sich bei http://www.italaw.com/investment-treaties
- siehe etwa § 10 Abs. 2 des Deutschen Muster-IFV von 2008
- Vgl. Artikel 43 und 48 des ICSID-Ăbereinkommens
- Richard Happ In: Rolf A. SchĂŒtze (Hrsg.): Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit. 2. Auflage. Carl Heymanns, 2011, S. 981.
- Siehe World Bank Operational Policy 7.40. und World Bank Procedure 7.40.
- Siehe Artikel 1 Absatz 2 der ICSID-Ăbereinkommens.
- (Memento des vom 3. Februar 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Birgit Bippus: Die staatsvertragliche Anerkennung auslÀndischer Gesellschaften in Abkehr des Sitztheorie. In: Der Betrieb. 1988, S. 218.
- Bishop/Crawford, Foreign Investment Disputes: Cases, Materials and Commentary, 2. Aufl. 2014, S. 11
- Reed, Paulsson et al., Guide to ICSID Arbitration, 2. Aufl. 2010, S. 64
- Hierzu und zum Nachfolgenden: Semler, Schiedsverfahren im Rahmen von Investitionsschutzabkommen der Bundesrepublik Deutschland, SchiedsVZ 2003, 97
- Siehe Artikel 54 des ICSID-Ăbereinkommens.
- Siehe Artikel 54 und 55 des ICSID-Ăbereinkommens.
- (Memento des vom 3. Februar 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprĂŒft. Bitte prĂŒfe Original- und Archivlink gemÀà Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.