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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Hausgenosse Begriffsklarung aufgefuhrt Hausgenosse ist ein nicht genau umrissener juristischer Begriff der in den Rechtsordnungen deutschsprachiger Lander Personen besonders qualifiziert Er bezeichnet Personen die im selben Haus oder Haushalt leben Insbesondere familienrechtlich verbundene Personen vor allem Verwandte des Hausherrn z B Ehegatte Kinder Eltern Geschwister etc und verschwagerte Personen sowie Lebensgefahrten und deren Kinder bzw Verwandte etc Personen die in einem Abhangigkeits oder Besoldungsverhaltnis zum Hausherrn Dienstherrn stehenIm mittelalterlichen Wien waren Hausgenossen die Mitglieder eines aus 48 Burgern bestehendes Gremium dem Munzpragung Geldwechsel und Edelmetallhandel im Herzogtum Osterreich vorbehalten war 1 Inhaltsverzeichnis 1 Einschlagige Normen 1 1 Deutschland 1 2 Liechtenstein 1 3 Osterreich 1 4 Schweiz 2 Weblinks 3 EinzelnachweiseEinschlagige Normen BearbeitenDeutschland Bearbeiten 2028 BGB uber die Auskunftspflicht des Hausgenossen wenn er sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in hauslicher Gemeinschaft befunden hat 106 StPO und 46 BPolG uber das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen durch Zuziehung von erwachsenen Angehorigen Hausgenossen oder eines Nachbarn wenn der Inhaber der zu durchsuchenden Raume oder Gegenstande abwesend ist Liechtenstein Bearbeiten 594 ABGB uber die Unfahigkeit als Testamentszeuge von besoldeten Hausgenossen 1032 ABGB uber den Ausschluss der Haftung des Dienstgebers und von Familienhauptern fur Darlehen von Hausgenossen 1314 ABGB uber die Haftung des Dienstgebers fur seine Arbeitnehmer bei Schadigung von Hausherrn oder Hausgenossen durch einen Arbeitnehmer Art 249 Sachenrecht Liechtenstein SR uber den Umfang des Rechts des Wohnberechtigten seine Familienangehorigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen Art 50 Konkursordnung KO uber die Forderungen fur Pflege und Wartung des Schuldners und seiner Hausgenossen fur das letzte Jahr vor der Konkurseroffnung 95 Abs 3 StGB und 95 Abs 3 StPO sowie Art 25b Abs 3 Polizeigesetz uber das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen durch Zuziehung von erwachsenen Angehorigen Hausgenossen oder eines Nachbarn wenn der Inhaber der zu durchsuchenden Raume oder Gegenstande abwesend ist Art 36 Einfuhrungs Gesetz vom 13 Mai 1924 zum Zollvertrag mit der Schweiz vom 29 Marz 1923 uber die besondere Seuchenpolizei und die Verpflichtung von Wohnungsinhabern und volljahrigen Hausgenossen dem Gemeindevorsteher Anzeige zu machen Osterreich Bearbeiten 594 ABGB uber die Unfahigkeit als Testamentszeuge von besoldeten Hausgenossen 1032 ABGB uber den Ausschluss der Haftung des Dienstgebers und von Familienhauptern fur Darlehen von Hausgenossen 1314 ABGB uber die Haftung des Dienstgebers fur seine Arbeitnehmer bei Schadigung von Hausherrn oder Hausgenossen durch einen Arbeitnehmer 159 Geschaftsordnung fur die Gerichte I und II Instanz uber die Zustellung von Schriftstucken an jeden dem Zusteller bekannten erwachsenen anwesenden Hausgenossen einen Hausgehilfen einen Bediensteten des Empfangers usw 76 Gewerbeordnung GewO 1859 uber die Pflichten der Hilfsarbeiter gegenuber dem Gewerbsinhaber die ubrigen Hilfsarbeiter und Hausgenossen sowie die Lehrlinge und anderer Personen 82 GewO 1859 uber die Auflosung des Arbeitsverhaltnisses des Hilfsarbeiters wenn er die ubrigen Hilfsarbeiter oder die Hausgenossen zum Ungehorsam zur Auflehnung gegen den Gewerbsinhaber zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht 12 Tierarztegesetz uber zulassigen Tatigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und fur sein Tier ohne Verletzung der Befugnisse der den Tierarzten vorbehaltenen Tatigkeiten Schweiz Bearbeiten Art 332 und 333 ZGB uber die Hausgewalt des Familienhauptes uber Hausgenossen und andere Personen Art 333 ZGB und 101 OR uber die Haftung des Familienhauptes gegenuber Dritten fur die Hausgenossen und andere Personen Art 474 und 606 ZGB uber den Abzug der Anspruche der Hausgenossen auf Unterhalt wahrend eines Monats von der Erbschaft nach dem Tod des Erblassers Art 777 ZGB uber den Umfang des Rechts des Wohnberechtigten seine Familienangehorigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen Art 30 Abs 1 Verordnung uber die Geschaftsfuhrung der Konkursamter KOV uber die Erklarungsverpflichtung von erwachsenen Hausgenossen wenn der Gemeinschuldner gestorben oder fluchtig ist Art 5 und 11b Abs 1 Verordnung uber die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption PAVO nach welchen die Bewilligung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Pflege und Erziehung bzw zur Adoption von Kindern in einem Haushalt nur erteilt werden darf wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Personlichkeit Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhaltnissen fur gute Pflege Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewahr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefahrdet wird Art 58 Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs SchKG uber den Stillstand von Betreibungen Exekutionen fur einen Schuldner dessen Ehegatte dessen eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner dessen Verwandter oder Verschwagerter in gerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist Art 49 Bundesgesetz uber das Verwaltungsstrafrecht VStrR und Art 66 Militarstrafprozess MStP uber das Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen durch Zuziehung von erwachsenen Verwandten oder Hausgenossen wenn der Inhaber der zu durchsuchenden Raume oder Gegenstande abwesend ist Weblinks Bearbeiten Wiktionary Hausgenosse Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Hausgenosse in der mittelalterlichen Literatur bis zur fruhen Neuzeit Deutsches Rechtsworterbuch DRW Einzelnachweise Bearbeiten Hausgenossen im Wien Geschichte Wiki der Stadt Wien Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index 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