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Gewere gewere gewehre geware gewahre were warandia gewerschafft von althochdeutsch werjan bekleiden war in der alteren deutschen Rechtssprache der Schutz welchen der Richter jemandem in Bezug auf Sachen gewahrte oder das von dem Richter geschutzte Besitzverhaltnis einer Person an einer Sache In Bezug auf den Richter welcher den Schutz gewahrte unterschied man besonders zwei Arten der Gewere Die Gewere nach Volksrecht wurde in den Volksgerichten geschutzt Die Gewere nach Hof oder Lehnsrecht wurde in den Hof oder Lehnsgerichten geschutzt Letztere nannte man auch die unvollkommene Gewere weil sie in den Volksgerichten nicht geschutzt wurde In einem weiteren Sinn bezeichnete Gewere jedes dingliche Recht an einer Sache sowie auch oft nur die Unmittelbarkeit des richterlichen Schutzes fur das Verhaltnis einer Person zu einer Sache Diese verschiedene Bedeutung wird in den alteren Rechtsquellen haufig durch bestimmte Beiworter hervorgehoben So wird unterschieden die ledigliche hebende gemeine Gewere worunter man den blossen Besitz versteht von der echten eigentlichen vollkommenen rechten oder Eigensgewere unter welcher das Eigentum oder das vollkommenste dingliche Recht begriffen wird Unter der raublichen Gewere deren Gegensatz die unbescholtene Gewere bildete verstand man diejenige welche sich auf kein Recht stutzte und daher auch von dem Richter nicht geschutzt wurde Die ausser dem Eigentum vorkommenden Gewerrechte wurden z B durch folgende Formeln unterschieden Nutz und Gewere Gewere des Erben Gewere zu Leibgedinge Gewere zu rechter Vormundschaft insbesondere das personliche Recht des Ehemanns an dem Vermogen seiner EhefrauDie rechte Gewere bezog sich auf die gerichtliche Auflassung und wurde nach erfolgter Investitur durch einen Jahr und Tag fortgesetzten Besitz erworben Sie hatte die besondere Wirkung dass sie denjenigen welcher gehorig investiert worden war gegen die Anspruche dritter Personen auf die Sache sicherstellte und also ein Erloschen der Klagen derselben herbeifuhrte Mit dem Eindringen des romischen Rechts in Deutschland ist das deutschrechtliche Institut der Gewere verschwunden Literatur BearbeitenWilhelm Eduard Albrecht Die Gewere als Grundlage des altern deutschen Sachenrechts Konigsberg 1828 Andreas Heusler Die Gewere Weimar 1837 Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text aus Meyers Konversations Lexikon 4 Auflage von 1888 bis 1890 Bitte entferne diesen Hinweis nur wenn du den Artikel so weit uberarbeitet hast dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt dies belegt ist und er den heutigen sprachlichen Anforderungen genugt Um danach auf den Meyers Artikel zu verweisen kannst du Meyers Online Band Seite benutzen Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gewere amp oldid 232281159