www.wikidata.de-de.nina.az
Die Gewerbeuntersagung ist die behordliche Entscheidung einem gewerblich tatigen Unternehmer die Ausubung des Gewerbes wegen Unzuverlassigkeit dauerhaft zu untersagen Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Rechtssystematische Einordnung 3 Voraussetzungen 4 Literatur 5 EinzelnachweiseRechtsgrundlage BearbeitenGem 35 Abs 1 S 1 Gewerbeordnung GewO hat die zustandige Behorde die Gewerbeausubung ganz oder teilweise untersagen wenn Tatsachen vorliegen welche die Unzuverlassigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschaftigten erforderlich ist Rechtssystematische Einordnung BearbeitenNach dem Regelungsgefuge gem Artikel 12 und Artikel 14 Grundgesetz GG sowie 1 GewO ist es jedermann gestattet ein Gewerbe auszuuben Die Gewerbeuntersagung gem 35 Gewerbeordnung steht der grundgesetzlich eingeraumten Gewerbefreiheit fur den Fall der die Belange der Allgemeinheit einschliesslich des Staates und seiner Institutionen beeintrachtigenden Gewerbeausubung als beschrankendes Pendant gegenuber Zweck der Vorschrift ist es einen Missbrauch der Gewerbefreiheit schnell und wirksam zu verhindern 1 2 Der Erlass der Gewerbeuntersagung dient nicht der Befriedigung der Glaubigerinteressen der Finanzbehorde Vielmehr ist es ausschliesslich Ziel dieses Verfahrens Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fernzuhalten die wegen der Besorgnis einer nicht ordnungsgemassen Gewerbeausubung eine Gefahr fur die Allgemeinheit darstellen Zur ordnungsgemassen Gewerbeausubung die die Voraussetzung fur die Annahme gewerberechtlicher Zuverlassigkeit ist gehort es offentlich rechtlichen Zahlungs und Erklarungspflichten von sich aus rechtzeitig nachzukommen und es nicht auf Vollstreckungsmassnahmen ankommen zu lassen 3 Standardfalle behordlich veranlasster Gewerbeuntersagunsverfahrens sind die fortdauernde Nichtbegleichung offentlich rechtlicher Abgaben in Form von Betriebssteuern und Sozialabgaben durch den Gewerbetreibenden bei gleichzeitiger Verletzung der verfahrenstypischen Mitwirkungspflichten Nichtabgabe von Steueranmeldungen und Erklarungen unterbliebene Anmeldung von Sozialabgaben Seitens des Finanzamtes wird das Steuergeheimnis grundsatzlich nicht verletzt wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerruckstanden gegenuber den Gewerbebehorden dazu dienen kann diesen die Erfullung der ihnen durch 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermoglichen 4 5 Unerheblich ist dass die Steuerruckstande auf Schatzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen Allein massgeblich ist in welcher Hohe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat die er bereits deshalb von Rechts wegen hatte zahlen mussen weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren Dabei sind auf Schatzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben 6 Die Untersagung kann abgewendet werden wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und tragfahigen Sanierungskonzept arbeitet Ein derartiges Sanierungskonzept liegt etwa dann vor wenn ein verbindlicher und von den Glaubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Ruckfuhrung der gesamten Ruckstande zu entnehmen sind der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen nachkommt und wahrenddessen keine Vollstreckungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet werden 7 Zudem durfen wahrend der Abbezahlung der Altverbindlichkeiten keine neuen Zahlungsruckstande auftreten Die punktliche Einreichung der verfahrenstypischen Anmeldungen fur Steuern und Sozialabgaben erscheint daher fur eine erfolgreich Sanierung unerlasslich Des Weiteren kann die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten die im Zusammenhang mit einer Gewerbeausubung stehen oder Auswirkung auf eine Gewerbetatigkeit haben konnten die Einleitung des Untersagungsverfahrens nach sich ziehen Die Eroffnung des Insolvenzverfahrens uber das Vermogen eines Gewerbetreibenden fuhrt nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Verfahrens uber eine Gewerbeuntersagung Eine insolvenzbedingte Unterbrechung des Verfahrens setzt voraus dass der Streitgegenstand die Insolvenzmasse betrifft Denn die angefochtene Gewerbeuntersagung knupft an in der Person des Gewerbetreibenden liegende Unzuverlassigkeitstatbestande an und entzieht ihm als Person die Befugnis bestimmten beruflichen Tatigkeiten nachzugehen Sie betrifft das berufliche Betatigungsrecht des Gewerbetreibenden Dieses personenbezogene Recht gehort nicht zur Insolvenzmasse 8 Eine Gewerbeuntersagungsverfugung kann auch nach insolvenzrechtlicher Freigabe der unternehmerischen Tatigkeit gem 35 Abs 2 S 1 Insolvenzordnung ergehen 9 Voraussetzungen Bearbeitenes muss sich um ein Gewerbe handeln es mussen konkrete Tatsachen wegen der Unzuverlassigkeit vorliegen der Gewerbetreibende muss im Hinblick auf die Gewerbeausubung unzuverlassig sein die Untersagung muss zum Schutz der Allgemeinheit bzw der im Betrieb tatigen Angestellten erforderlich sein die Untersagung muss den Grundsatzen der Verhaltnismassigkeit im weiteren Sinne 10 entsprechenLiteratur BearbeitenJosef Ruthig Stefan Storr Offentliches Wirtschaftsrecht Verlag C F Muller 2011 Serie Jura auf den Punkt gebracht 3 neu bearb Auflage S 148 ff Karl Heinrich Friauf Hrsg Kommentar zur Gewerbeordnung Loseblattwerke Verlag Luchterhand ISBN 978 3 472 10570 1 dort 1 35 GewOEinzelnachweise Bearbeiten Bundestagsdrucksache 7 111 Seite 4 s auch VGH Kassel Gewerbearchiv 1991 Seite 28 Vgl BVerwG Urteil vom 2 2 1982 1 C 52 78 Buchholz 451 20 35 GewO Nr 36 juris Rn 18 OVG NRW Beschlusse vom 7 7 2016 4 B 568 16 juris Rn 17 und vom 29 5 2017 4 A 590 16 juris Rn 7 f Bay VGH Beschluss vom 17 4 2012 22 ZB 11 2845 juris Rn 24 BFH 7 Senat vom 29 Juli 2003 VII R 39 43 02 VII R 39 02 VII R 43 02 BStBl II 2003 828 Bestatigung des BFH Urteils vom 10 Februar 1987 VII R 77 84 BFHE 149 387 BStBl II 1987 545 BMF Schreiben vom 19 12 2013 BStBl 2014 I S 19 Oberverwaltungsgericht fur das Land Nordrhein Westfalen Beschluss vom 18 Mai 2020 4 A 1558 19 Rn 20 juris Oberverwaltungsgericht fur das Land Nordrhein Westfalen Beschluss vom 24 Oktober 2022 4 A 267 22 juris BVerwG vom 15 04 2015 BVerwG 8 C 6 14 VG Mainz vom 22 11 2018 1 K 1375 17 MZ ZInsO 2019 1385 1389 Leitsatz und Grunde s beispielhaft OVG Munster Beschl v 27 11 2018 4 B 1434 18 ECLI DE OVGNRW 2018 1127 4B1434 18 00Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gewerbeuntersagung amp oldid 238690284