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Das Baugestaltungsrecht ist ein Teilgebiet des Bauordnungsrechts das sich mit der ausseren Gestaltung zu erstellender oder bereits bestehender baulicher Anlagen befasst Es dient anders als die technischen Bauvorschriften nicht der Gefahrenabwehr im engeren Sinne sondern verfolgt asthetische oder der allgemeinen Wohlfahrt dienende Absichten 1 Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Historische Regelungen 1 2 Aktuelle Rechtslage 1 3 Gestaltungssatzungen 2 Osterreich 3 Schweiz 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenHistorische Regelungen Bearbeiten Bereits das Preussische Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2 Juni 1902 2 sowie 1 und 3 des Preussischen Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15 Juli 1907 3 enthielten uber die allgemeine polizeirechtliche Ermachtigung zur Gefahrenabwehr hinausgehende Beschrankungen des Eigentums im Wege der Spezialgesetzgebung Insbesondere Werbeanlagen wie Reklameschilder Schaukasten Aufschriften und Abbildungen waren danach Gegenstand gesetzlicher Regelungen Sie mussten fur sich betrachtet Ausdruck anstandiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung sein und sich einwandfrei in die Umgebung einfugen 4 In den Ausfuhrungsanweisungen der Bauverwaltung vom 4 August 1907 hiess es hierzu der Schutz vor Verunzierung durch Reklameschilder Aufschriften und Abbildungen erstrecke sich auf das Ortsbild sei es innerhalb oder ausserhalb der bebauten Teile der Stadte oder Dorfer 5 Anknupfend an dieses historische Verstandnis sieht das Bundesverwaltungsgericht den umgebungsbezogenen Schutz darin dass die bauliche Anlage das Gesamtbild der Umgebung nicht storen durfe der Gegensatz zwischen der Anlage und der Umgebung von dem Betrachter also nicht als belastend oder Unlust erregend empfunden werde 6 Aktuelle Rechtslage Bearbeiten Wahrend das bundesgesetzlich vor allem im Baugesetzbuch geregelte flachenbezogene Bauplanungsrecht unmittelbar den Grund und Boden zum Gegenstand rechtlicher Ordnung hat also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regelt erfolgen die objektbezogenen gestalterischen Massgaben nach Landesrecht in den Bauordnungen der Lander Fur alle baulichen Anlagen gilt ein umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot So besagt etwa 9 der Musterbauordnung 7 Bauliche Anlagen mussen nach Form Massstab Verhaltnis der Baumassen und Bauteile zueinander Werkstoff und Farbe so gestaltet sein dass sie nicht verunstaltet wirken Bauliche Anlagen durfen das Strassen Orts und Landschaftsbild nicht verunstalten Eine landesrechtliche Entsprechung 8 lautet Bauliche Anlagen mussen nach Form Massstab Verhaltnis der Baumassen und Bauteile zueinander Werkstoff und Farbe so gestaltet sein dass sie nicht verunstaltet wirken Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen dass sie das Strassen Orts oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht storen Auf die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung ist Rucksicht zu nehmen Daruber hinaus ermachtigen die Landesbauordnungen die Gemeinden in einer Satzung ortliche Bauvorschriften zu erlassen die auch gestalterische Anforderungen an bauliche Anlagen enthalten konnen Ermachtigungsgrundlage dafur ist die Regelung der jeweiligen Landesbauordnung die 86 Musterbauordnung entspricht in Nordrhein Westfalen z B 89 BauO NRW 2018 In nicht uberplanten Gebieten 34 und 35 BauGB gibt es keine speziellen rechtlichen Gestaltungsregeln Der fur den unbeplanten Innenbereich geltende 34 BauGB stellt neben dem Einfugungsgebot Einfugen in die nahere Umgebung Gebietscharakter die generelle Rahmenbedingung fur ein Bauvorhaben Das Ortsbild darf nicht beeintrachtigt werden 34 Abs 1 Satz 2 BauGB Damit konnen zumindest grobe Verunstaltungen verhindert werden Analog hierzu bestimmt 35 BauGB fur den Aussenbereich dass offentliche Belange durch ein Vorhaben nicht beeintrachtigt werden durfen Dies ist nach 35 Abs 3 Nr 5 unter anderem der Fall wenn die Belange der Landschaftspflege oder das Landschaftsbild beeintrachtigt oder das Orts und Landschaftsbild verunstaltet werden Gestaltungssatzungen Bearbeiten Gestaltungsvorschriften konnen als eigenstandige Gestaltungssatzung auftreten oder in Form von sonstigen gestalterischen Festsetzungen in Bebauungsplanen Das BauGB gibt in 9 Abs 4 BauGB die Ermachtigung landesrechtliche Inhalte in einen Bebauungsplan aufzunehmen Gestaltungssatzungen oder einzelne Regeln konnen Gebaude betreffen Dachform Fensterformen Materialien und Farben Werbeanlagen oder auch die Gestaltung von Freibereichen insbesondere von Einfriedungen Osterreich BearbeitenIn den Bauvorschriften der osterreichischen Bundeslander dominiert das klassische Baupolizeirecht mit Anforderungen an die bautechnische Gestaltung wie Beluftung Beleuchtung oder Unfallschutz Im Land Salzburg gibt es hingegen ein Ortsbildschutzgesetz zum Schutz des Ortsbildes gegen grobe Beeintrachtigungen insbesondere durch Verwahrlosung 9 Neben dem allgemeinen Ortsbildschutz unterliegen einzelne Bauten in den durch die Landesregierung ausgewiesenen Ortsbildschutzgebieten besonderen Gestaltungs und Genehmigungserfordernissen 11 ff OSchG Schweiz BearbeitenKantonale Gestaltungsplane konnen Anordnungen uber Lage Grosse Beschaffenheit und Gestaltung der Bauten und Anlagen enthalten damit ein Gebiet architektonisch gut und auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedurfnisse der Bevolkerung abgestimmt uberbaut oder baulich umgestaltet wird 10 Literatur BearbeitenSabine Kamp Die Rechtsproblematik des Verunstaltungsschutzes im Rahmen des 12 BauO NRW Koln Univ Diss 2005 Karl Kroeschell Das Kreuzberg Urteil VBlBW 1996 268 Andreas Vosskuhle Bauordnungsrechtliches Verunstaltungsverbot und Bau Kunst BayVBl 1995 613 Alfred Winkelmann Das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts uber die Zustandigkeit des Bundes zum Erlass eines Baugesetzes DOV 1954 560Weblinks BearbeitenLandesbauordnungen in Deutschland Osterreich und der Schweiz Linksammlung Einzelnachweise Bearbeiten BVerwG Urteil vom 11 Oktober 2007 4 C 8 06 GS S 159 GS S 260 Buge Zinkahn Der Rechtsschutz gegen Verunstaltung 1952 Schulte in Reichel Schulte Hrsg Handbuch Bauordnungsrecht 2004 S 38 f 372 ff Buge Zinkahn Der Rechtsschutz gegen Verunstaltung 1952 S 116 BVerwG Urteil vom 28 Juni 1955 1 C 146 53 BVerwGE 2 172 Musterbauordnung MBO Memento des Originals vom 17 November 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www vbg de Fassung November 2002 zuletzt geandert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 21 September 2012 12 Bauordnung fur das Land Nordrhein Westfalen Landesbauordnung BauO NRW Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 OSchG StF LGBL Nr 74 1999 WV 1 2 Vorlage Toter Link www bauordnungen de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Marz 2018 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis Beispiel 8 Bauverordnung 21 Gesetz uber Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons AargauBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Baugestaltungsrecht amp oldid 226881402 Gestaltungssatzungen