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Dieser Artikel behandelt den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmoglichkeiten gemass 42 AO in Deutschland Fur den Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmoglichkeiten i S d des 22 BAO siehe Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmoglichkeiten Osterreich Als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmoglichkeiten bezeichnet man eine missbrauchliche Ausnutzung des Steuerrechts zum Zwecke der Steuerumgehung oder Steuerminderung Nach 42 Abgabenordnung ist in einem solchen Fall die Steuer so zu erheben wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben ware Eine Steuergestaltung ist dem Gesetzeswortlaut zufolge missbrauchlich wenn folgende Voraussetzungen erfullt sind es wird eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewahlt die Gestaltung fuhrt zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil der Steuerpflichtige kann keine beachtlichen aussersteuerlichen Grunde nachweisenInhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Tatbestandsmerkmale 2 1 Unangemessene rechtliche Gestaltung 2 2 Gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil 2 3 Beachtliche aussersteuerliche Grunde 3 Rechtsfolgen 4 Einzelfalle 5 Schikaneverbot 6 Einzelnachweise 7 LiteraturverzeichnisAnwendungsbereich BearbeitenGestaltungsmissbrauch gemass 42 AO kann grundsatzlich alle Steuerarten betreffen 1 Enthalten die Einzelsteuergesetze Regelungen die Gestaltungsmissbrauch verhindern sollen und ist der Tatbestand dieser einzelsteuergesetzlichen Regelungen erfullt bestimmen sich die Rechtsfolgen jedoch nicht nach 42 AO sondern nach den Einzelsteuergesetzen Tatbestandsmerkmale BearbeitenUnangemessene rechtliche Gestaltung Bearbeiten Die Unangemessenheit ist fur jede Steuerart nach den jeweils zu Grunde liegenden Wertungen des Gesetzgebers gesondert zu prufen Es steht dem Steuerburger zu seine steuerlichen Angelegenheiten dergestalt zu regeln dass moglichst wenig Steuern zu zahlen sind Deshalb ist zu beachten dass der Wille durch eine gewahlte Gesetzesgestaltung Steuern zu sparen noch kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmoglichkeiten i S v 42 AO darstellt Eine Gestaltung welche ohne Berucksichtigung der Steuereffekte unwirtschaftlich umstandlich kompliziert schwerfallig gekunstelt uberflussig ineffektiv oder widersinnig erscheint wird von der Finanzverwaltung regelmassig auf Gestaltungsmissbrauch gepruft Indizien fur die Unangemessenheit sind dabei z B 2 die Gestaltung ware von einem verstandigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den Steuervorteil nicht gewahlt worden die Vor oder Zwischenschaltung von Angehorigen oder anderen nahe stehenden Personen oder Gesellschaften war rein steuerlich motiviert die Verlagerung oder Ubertragung von Einkunften oder Wirtschaftsgutern auf andere Rechtstrager war rein steuerlich motiviert Gesetzlich nicht vorgesehener Steuervorteil Bearbeiten Bei der Prufung ob die gewahlte Gestaltung zu Steuervorteilen fuhrt sind die steuerlichen Auswirkungen der gewahlten Gestaltung mit der hypothetischen steuerlichen Auswirkung einer angemessenen Gestaltung zu vergleichen Dabei sind auch solche Steuervorteile zu berucksichtigen die nicht beim handelnden Steuerpflichtigen selbst sondern bei Angehorigen oder nahestehenden Personen eintreten 3 Das Tatbestandsmerkmal ist nicht erfullt wenn der Steuervorteil gesetzlich vorgesehen ist Trotzdem kann eine missbrauchliche Gestaltung auch an Normen die ein bestimmtes Verhalten steuerlich fordern wollen anknupfen Beachtliche aussersteuerliche Grunde Bearbeiten Gestaltungmissbrauch liegt nur vor wenn der Steuerpflichtige keine beachtlichen aussersteuerlichen Grunde nachweist Aussersteuerliche Grunde ergeben sich z B aus dinglich bzw wirtschaftlich wirksamen Verfugungen Eigentumsubertragungen 4 Anderungen des haftungsrechtlichen Status 5 oder auch aus der Vermeidung aussersteuerlicher Rechtsfolgen 6 Um die Beachtlichkeit aussersteuerlicher Grunde zu beurteilen ist regelmassig eine Einzelfallprufung erforderlich Rechtsfolgen BearbeitenLiegt Gestaltungsmissbrauch vor entsteht der Steueranspruch so wie er bei einer wirtschaftlich angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden ware Der Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmoglichkeiten ist nicht strafbar In Zusammenhang mit einem Gestaltungsmissbrauch kann aber wie sonst auch eine leichtfertige Steuerverkurzung oder Steuerhinterziehung vorliegen wenn der Steuerpflichtige pflichtwidrig unrichtige oder unvollstandige Angaben macht um das Vorliegen einer Steuerumgehung zu verschleiern 7 Einzelfalle BearbeitenIn folgenden hier nur verkurzt wiedergegebenen Fallen haben Finanzgerichte Gestaltungsmissbrauch bejaht Darlehensvertrage wenn die Mittel dem minderjahrigen Darlehensgeber zuvor geschenkt worden sind 8 funktionslose Briefkastengesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tatigkeit 9 ein Steuerpflichtiger verkauft seinen Pkw zum Buchwert an seine Tochter und mietet ihn am gleichen Tag zu einem Mietpreis welcher erheblich uber den einschlagigen Kilometerpauschalen liegt zuruck 10 Kein Gestaltungsmissbrauch liegt nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung grundsatzlich in folgenden Fallen vor Die Gewahrung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens und dessen anschliessende zinsbringende Verwendung durch die Gesellschaft um durch die Verlagerung von Ertragen auf die Gesellschaft den Verbrauch eines vom Verfall bedrohten Verlustabzugs zu erreichen 11 Die disquotale Gewinnausschuttung um einem Gesellschafter den Verlustausgleich zu ermoglichen auch wenn der Gesellschafter die Gelder anschliessend wieder zuruckzahlt 12 Die Zahlung von Barunterhalt an Kinder bei gleichzeitiger Wohnungsvermietung an selbige und Verrechnung des Barunterhalts mit der Miete 13 Die lebzeitige Anderung des ehelichen Guterstands fur eine nicht steuerbare Ubertragung von Vermogen auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner sog Guterstandsschaukel 14 Schikaneverbot BearbeitenDer Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmoglichkeiten gemass 42 AO ist abzugrenzen vom zivilrechtlichen Schikaneverbot in 226 BGB wonach die Ausubung eines Rechts unzulassig ist wenn sie nur den Zweck haben kann einem anderen Schaden zuzufugen Einzelnachweise Bearbeiten vgl Anwendungsbereich der Abgabenordnung in 1 AO AEAO zu 42 Nr 2 2 AEAO zu 42 Nr 2 3 FG Dusseldorf Urteil vom 18 Juni 2007 Az 17 K 923 05 EFG 2007 1696 im Urteilsfall Ubertragung von Gesellschaftsanteilen Pahlke Koenig Koenig Abgabenordnung 42 Rn 26 BFH Urteil vom 18 Dezember 1996 Az XI R 12 96 BStBl II 1997 374 AEAO zu 42 Nr 3 BFH Urteil vom 26 Marz 1996 Az IX R 51 92 BStBl S 443 BFH Urteil vom 23 Oktober 2002 Az I R 39 01 BFH NV S 289 FG Munchen Urteil vom 17 September 1991 EFG 1992 278 BFH Urteil vom 17 Oktober 2001 Az I R 97 00 BFHE 197 S 63 BFH Urteil vom 19 August 1999 Az I R 77 96 BStBl 2001 II S 43 BFH Urteil vom 19 Oktober 1999 Az IX R 30 98 BStBl 2000 II S 223 BFH Urteil vom 12 Juli 2005 II R 29 02Literaturverzeichnis BearbeitenAx Grosse Melchior AO und FGO Blaue Reihe Schaffer Poeschel Verlag Stuttgart 19 Auflage ISBN 978 3 7910 2592 6 Scheel Brehm Holzner AO und FGO Grune Reihe Erich Fleischer Verlag Achim 17 Auflage ISBN 978 3 8168 1027 8Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmoglichkeiten amp oldid 236579101