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Das Gesetz uber die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretare bestimmt dass abweichend von den in 11 Bundesministergesetz und 5 Gesetz uber die Rechtsverhaltnisse der Parlamentarischen Staatssekretare festgelegten Amtsbezuge die Amtsbezuge niedriger sind Als Lex specialis geht es diesen beiden Gesetzen vor BasisdatenTitel Gesetz uber die Nichtanpas sung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staats sekretareKurztitel Ministerbezuge Nichtanpas sungsgesetz nicht amtlich Abkurzung NichtAnpG nicht amtlich Art BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie AmtsbezugeFundstellennachweis 1103 6Erlassen am 26 Marz 1993 BGBl I S 390 Inkrafttreten am 1 Januar 1992 2 G vom 26 Marz 1993 Letzte Anderung durch Art 9 G vom 14 November 2011 BGBl I S 2219 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2009 Art 10 G vom 14 November 2011 Weblink NichtAnpGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Gliederung 2 Inhalt 3 Amtsbezuge 2013 4 Amtsbezuge ohne dieses Gesetz 5 Anderungen 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 FussnotenGliederung Bearbeiten 1 Amtsverhaltnisrechtliche Ausnahmeregelung 1a Fortgeltung bisherigen Rechts 1b Bezugsgrosse B 11 2 InkrafttretenInhalt BearbeitenDie Amtsgehalter und Ortszuschlage sind aufgrund der dauerhaften Abkopplungen von den allgemeinen Besoldungserhohungen durch das Gesetz uber die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung Bundeskanzler und Bundesminister und der Parlamentarischen Staatssekretare in den Jahren 1992 bis 1994 sowie das Gesetz zum Ausschluss von Dienst Amts und Versorgungsbezugen von den Einkommensanpassungen 2003 2004 das Gesetz uber die Anpassung von Dienst und Versorgungsbezugen im Bund 2008 2009 und das Gesetz uber die Anpassung von Dienst und Versorgungsbezugen im Bund 2010 2011 deutlich niedriger als im Bundesministergesetz vorgesehen 1 Nach dem Gesetz erhalten die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretare des Bundes ihre gesetzlichen Amtsbezuge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Hohe der Betrage wie sie sich nach dem Stand des Bundesbesoldungs und versorgungsanpassungsgesetzes 1991 2 und unter Berucksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom 28 Mai 1990 3 ergeben Im Bundesbesoldungs und versorgungsanpassungsgesetzes 1991 betrug das Grundgehalt 15 052 44 DM in der Besoldungsgruppe B 11 Artikel 3 Anderung des Bundesbesoldungsgesetzes des Gesetzes zur Reform des offentlichen Dienstrechts vom 24 Februar 1997 BGBl I S 322 gilt nicht fur die Amtsbezuge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretare des Bundes und fur die Versorgungsbezuge aus einem Amtsverhaltnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretar des Bundes Bestandteil der Amts und Versorgungsbezuge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30 Juni 1997 geltenden Fassung fort Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretare des Bundes erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezuge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Hohe der Betrage die am 30 Juni 2009 zugrunde zu legen waren Diese Amtsbezuge nehmen an den nach dem 1 August 2011 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil Demnach erhalt ein Parlamentarischer Staatssekretar 11 092 04 Euro und 878 10 Euro Ortszuschlag 4 Amtsbezuge 2013 BearbeitenDie Amtsbezuge der Parlamentarischen Staatssekretare setzen sich zum 1 August 2013 wie folgt zusammen 1 Amtsbezuge BetragAmtsgehalt 9 664 45 Allgemeine Stellenzulage 30 68 Ortszuschlag Stufe 1 878 10 Ortszuschlag Stufe 2 140 14 Kinderzuschlag 119 86 Summe 10 833 23 Amtsbezuge ohne dieses Gesetz BearbeitenOhne dieses Gesetz erhielten der Bundeskanzler monatlich im Voraus ein Amtsgehalt in Hohe von einzweidrittel und die Bundesminister in Hohe von eineindrittel des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 einschliesslich zum Grundgehalt allgemein gewahrter Zulagen Zudem erhalten sie einen Ortszuschlag in Hohe von eineindrittel des in der Besoldungsgruppe B 11 zustehenden Ortszuschlags sowie eine Dienstaufwandsentschadigung Letztere betragt fur den Bundeskanzler jahrlich 24 000 DM und fur die Bundesminister 7 200 DM Demnach erhielte der Bundeskanzler ein Amtsgehalt in Hohe von 24 680 42 Euro brutto die Bundesminister in Hohe von 19 744 33 Euro veraltet Bei den Parlamentarischen Staatssekretaren des Bundes betruge das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschadigung 75 Prozent des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschadigung eines Bundesministers betragen Dies entsprache dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 11 Sie erhielten somit 14 808 25 Euro brutto veraltet Anderungen BearbeitenDas Gesetz wurde zuletzt durch Art 9 des Gesetzes zur Ubertragung ehebezogener Regelungen im offentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften geandert In 1a Satz 2 des Gesetzes wurde der zweite Halbsatz neu folgt gefasst Davor wurde es durch Art 10a das Bundesbesoldungs und versorgungsanpassungsgesetz 2010 2011 BBVAnpG 2010 2011 vom 19 November 2010 geandert Dem 1 wurde ein Absatz 3 angefugt und in 1b Satz 2 wurde die Datumsangabe 1 Juli 2009 durch 1 August 2011 ersetzt Davor wurde es durch Art 15 Abs 4 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes DNeuG vom 5 Februar 2009 geandert Davor wurde es durch Art 5 Abs 4 des Bundesbesoldungs und versorgungsanpassungsgesetz 2008 2009 BBVAnpG 2008 2009 vom 29 Juli 2008 geandert Siehe auch BearbeitenListe von Anderungen des BundesbesoldungsgesetzesWeblinks BearbeitenEntwicklung des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 In oeffentlicher dienst info Abgerufen am 28 Oktober 2019 Fussnoten Bearbeiten a b Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven Christian Kindler Ekin Deligoz Anja Hajduk weiterer Abgeordneter und der Fraktion BUNDNIS 90 DIE GRUNEN Drucksache 18 417 Anzahl der Staatssekretarinnen und Staatssekretare und der Beauftragten der neuen Bundesregierung Drucksache 18 570 In Deutscher Bundestag 18 Wahlperiode 19 Februar 2014 abgerufen am 28 Oktober 2019 S 3 BGBl 1992 I S 266 zuletzt geandert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8 Juli 2016 Zweites Gesetz uber die weitere Bereinigung von Bundesrecht BGBl I S 1594 Durch Artikel 28 wurden Artikel 10 3 und 5 Absatz 3 Bundesbesoldungs und versorgungsanpassungsgesetzes 1991 aufgehoben Funftes Gesetz zur Anderung besoldungsrechtlicher Vorschriften BGBl I S 967 Florian Pronold Meine Einkunfte In florianpronold de Abgerufen am 28 Oktober 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz uber die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretare amp oldid 232716579