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Geheimdienstliche Agententatigkeit ist im deutschen Strafrecht ein Straftatbestand der in 99 StGB gesetzlich normiert ist Er erfasst die einfache nachrichtendienstliche Tatigkeit ohne Verrat von Staatsgeheimnissen vgl Landesverrat Zweck der Vorschrift ist es die Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu schutzen Es handelt sich um ein abstraktes Gefahrdungsdelikt Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzestext 2 Tathandlung 3 Vorsatz 4 Rechtfertigungsgrunde 5 Taterschaft und Teilnahme 6 Haufigkeit 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseGesetzestext BearbeitenDer Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententatigkeit hat folgenden Wortlaut 1 Wer 1 fur den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tatigkeit gegen die Bundesrepublik Deutschland ausubt die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen Gegenstanden oder Erkenntnissen gerichtet ist oder 2 gegenuber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmanner sich zu einer solchen Tatigkeit bereit erklart wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wenn die Tat nicht in 94 oder 96 Abs 1 in 97a oder in 97b in Verbindung mit 94 oder 96 Abs 1 mit Strafe bedroht ist 2 In besonders schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor wenn der Tater Tatsachen Gegenstande oder Erkenntnisse die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden mitteilt oder liefert und wenn er 1 eine verantwortliche Stellung missbraucht die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet oder 2 durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils fur die Bundesrepublik Deutschland herbeifuhrt 3 98 Abs 2 gilt entsprechend Tathandlung BearbeitenTatbestandliche Handlung ist gem Abs 1 Nr 1 das Ausuben einer geheimdienstlichen Tatigkeit Hierunter versteht man nach der Rechtsprechung des BGH eine Tatigkeit deren ausseres Bild dem entspricht was fur die Arbeit von Agenten und anderen Hilfspersonen solcher Dienste typisch und kennzeichnend ist 1 2 namentlich also Geheimhaltung und Anwendung konspirativer Methoden Die Strafbarkeit erstreckt sich gem 99 StGB auf Tatigkeiten in allen Bereichen und unabhangig von der Qualifizierung der Informationen 3 wobei das Gesamtverhalten des Taters massgeblich sein soll Als charakteristisch werden vom Bundesgerichtshof insbesondere angesehen Unterschreiben einer Verpflichtungserklarung Verwendung von Decknamen und Deckadressen Zuteilung eines Fuhrungsmannes Konspirative Treffs Getarnte Nachrichtenubermittlung Code Verwendung von Kurieren Kleinsendern Mikrofotografie und toten Briefkasten 4 Die Tatigkeit muss fur den Geheimdienst einer fremden Macht ausgeubt werden Gemeint sind damit Einrichtungen im staatlichen Bereich Zur Einordnung als Geheimdienst kommt es nicht auf die konkrete Organisationsform sondern auf eine funktionelle Betrachtung an 5 Daher sind von Privatunternehmen unterhaltene Organisationen allein zur Wirtschaftsspionage nicht erfasst wohl aber Privatunternehmen die als Tarnfirmen in das geheimdienstliche Netzwerk einer fremden Macht eingebunden sind Die Tatigkeit muss auch fur den Geheimdienst ausgeubt werden Mit anderen Worten ist ein zielgerichtetes Handeln zur Leistung von Diensten erforderlich Einer organisatorischen Eingliederung in den Dienst bedarf es nicht Der Tater muss auch nicht selbst Agent im technischen Sinn sein Die Tatigkeit muss gegen die Bundesrepublik gerichtet sein Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann nicht gegeben wenn das eigentliche Zielland der Geheimdienstaktivitat ein Drittland ist und die Verbindung zur Bundesrepublik Deutschland sich darin erschopft dass ein deutscher Mittater hier seinen Wohnsitz und Firmensitz hat 5 Ebenso scheidet eine nur mittelbare Beeintrachtigung des Ansehens der Bundesrepublik durch Beteiligung eines Deutschen an einem allein auslandsbezogenen Tatgeschehen wie etwa Beteiligung an Beschaffungsvorhaben fur das iranische Atomprogramm aus 6 Tathandlung des Abs 1 Nr 2 ist das Sichbereiterklaren zu einer Tatigkeit nach Abs 1 Nr 1 gegenuber dem fremden Geheimdienst oder einem Mittelsmann Vorsatz BearbeitenDie Strafbarkeit nach 99 StGB erfordert Vorsatz wobei Eventualvorsatz genugt Der Einwand des Taters er habe nur eine Scheintatigkeit entwickeln wollen ist widerlegt sobald er die erste Nachricht mitgeteilt hat Rechtfertigungsgrunde BearbeitenAls Rechtfertigungsgrund kommt insbesondere Notstand in Betracht wenn etwa relativ geringfugige Taten mit der Drohung der Vernichtung wirtschaftlicher Existenz der sozialen Stellung oder der privaten Lebenssituation abgepresst werden Bei sogenannten Doppelagenten kann es je nach Sachlage schon am Tatbestandsmerkmal gegen die Bundesrepublik fehlen Taterschaft und Teilnahme BearbeitenTeilnehmer sind nur Aussenstehende namentlich Anstifter Beihilfe ist bei unspezifischen Unterstutzungshandlungen denkbar Tater ist hingegen jeder der eine eigene Tatigkeit entfaltet selbst wenn diese nur von untergeordneter Bedeutung ist 7 Haufigkeit BearbeitenIn den Jahren 2010 bis 2023 bis 9 Setepmber wurden insgesamt 383 Personen in Deutschland der Spionage der geheimdienstlichen Agententatigkeit oder verwandter Delikte bei denen der Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren einleitete beschuldigt Davon wurden 37 verurteilt 8 Siehe auch BearbeitenListe deutscher Spione Strafverfolgungshindernis fur DDR AgentenLiteratur BearbeitenClaus Arndt Das Grundgesetz und die Strafverfolgung von Angehorigen der Hauptverwaltung Aufklarung In Neue Juristische Wochenschrift 1991 S 2466 ISSN 0341 1915 Claus Arndt Bestrafung von Spionen der DDR In Neue Juristische Wochenschrift 1995 S 1803ff ISSN 0341 1915 Wilfried Bottke Die Verfolgung von Regierungskriminalitat der DDR nach dem Beitritt der neuen Lander In Ernst Joachim Lampe Hrsg Deutsche Wiedervereinigung Die Rechtseinheit Arbeitskreis Strafrecht Band II Koln u a 1993 S 203ff Karl Doehring Zur Ratio der Spionenbestrafung Volkerrecht und nationales Recht In Zeitschrift fur Rechtspolitik 1995 S 293ff ISSN 0514 6496 Alexander Ignor Anke Muller Spionage und Recht Bemerkungen zur Strafverfolgung der ehemaligen DDR Spionage In Strafverteidiger 1991 S 573ff Uwe Wolfgang Kasper Die Strafbarkeit von DDR Geheimdienstmitarbeitern In Monatsschrift fur Deutsches Recht 1994 S 545ff ISSN 0340 1812 Pabst Zum Begriff der geheimdienstlichen Tatigkeit in 99 Abs 1 StGB In Deutsche Juristen Zeitung 1977 S 427ff Rudiger Zuck Spione in Ost und West In Monatsschrift fur Deutsches Recht 1991 S 1009 ISSN 0340 1812Weblinks BearbeitenAlexander Hettel und Max Philipp Kirschhofer Aus aktuellem Anlass Die Strafbarkeit geheimdienstlicher Spionage in der Bundesrepublik DeutschlandEinzelnachweise Bearbeiten BGHSt 24 369 BGHSt 31 318 BVerfGE 57 265 BGHSt 27 133 a b BGH NStZ 2006 160 StV 2007 298 BGHSt 24 369 Nachgezahlt In Der Spiegel Nr 40 30 September 2023 S 9 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geheimdienstliche Agententatigkeit amp oldid 237822548