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Das Gebuhrengesetz 1957 GebG 1 ist ein osterreichisches Bundesgesetz und regelt die Gebuhren und die Gebuhrenpflicht fur im Rahmen der Hoheitsverwaltung errichtete Schriften und fur Amtshandlungen sowie private Rechtsgeschafte 1 GebG BasisdatenTitel Gebuhrengesetz 1957Abkurzung GebG nicht offiziell Typ BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie Offentliches RechtFundstelle BGBl Nr 267 1957Inkrafttretensdatum 19 Dezember 1957Letzte Anderung BGBl I Nr 62 2018Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Das Gebuhrengesetz wurde seit dem Inkrafttreten Wiederverlautbarung im Jahr 1957 fast 100 mal geandert Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 1 1 Anwendungsbereich im Verwaltungsverfahren 1 2 Anwendungsbereich auf private Rechtsgeschafte 2 Aufbau des Gesetzes 3 Gebuhrenbefreiung 3 1 Gesetzliche Gebuhrenbefreiung nach GebG 3 2 Generelle Gebuhrenbefreiung nach GebG 3 3 Spezielle Gebuhrenbefreiungen nach GebG 4 Zustandige Behorden 5 Inkrafttreten 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAnwendungsbereich BearbeitenDas Gebuhrengesetz 1957 ist gemass 1 auf den offentlichen Bereich nach Abschnitt II Feste Stempelgebuhren fur Schriften und Amtshandlungen sowie auf private Rechtsgeschafte nach Abschnitt III Gebuhr fur Rechtsgeschaft anzuwenden Anwendungsbereich im Verwaltungsverfahren Bearbeiten Dieser Artikel oder Abschnitt besteht hauptsachlich aus Listen an deren Stelle besser Fliesstext stehen sollte Bitte hilf Wikipedia das zu verbessern Mehr zum Thema ist hier zu finden Das Gebuhrengesetz ist nach dem II Abschnitt auf folgende Schriften und Amtshandlungen anzuwenden Abschriften Kopien von jedem Bogen 2 14 TP 1 3 Amtliche Ausfertigungen von jedem Bogen 14 TP 2 Auszuge von jedem Bogen 14 TP 4 Beilagen von jedem Bogen 14 TP 5 Eingaben 14 TP 6 Protokolle Niederschriften 14 TP 7 Einreise und Aufenthaltstitel 14 TP 8 Reisedokumente 14 TP 9 Schriften in Patent Gebrauchsmuster Marken und Musterangelegenheiten 14 TP 10 Waffendokumente 14 TP 11 Unterschriftsbeglaubigungen 14 TP 13 Zeugnisse 14 TP 14 Zulassungsscheine und Uberstellungsfahrtscheine 14 TP 15 Fuhrerscheine 14 TP 16 Eheschliessung 14 TP 17 Eingetragene Partnerschaft 14 TP 18 Anwendungsbereich auf private Rechtsgeschafte Bearbeiten Das Gebuhrengesetz ist nach dem III Abschnitt auf folgende Rechtsgeschafte anzuwenden sofern uber diese Rechtsgeschafte eine Urkunde errichtet wurde siehe 15 Abs 1 GebG mit verschiedenen Ausnahmen im GebG Annahmevertrage Adoptionsvertrage 33 TP 1 Anweisungen 33 TP 22 Bestandvertrage 33 TP 5 Burgschaftserklarungen 33 TP 7 Dienstbarkeiten 33 TP 9 Ehepakte 33 TP 11 Glucksvertrage 33 TP 17 Hypothekarverschreibungen 33 TP 18 aussergerichtliche Vergleiche 33 TP 20 Zessionen 33 TP 21 Wechsel 33 TP 22 Siehe auch Rechtsgeschaftsgebuhr Aufbau des Gesetzes BearbeitenI Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 bis 9 II Abschnitt Feste Stempelgebuhren fur Schriften und Amtshandlungen 10 bis 14 III Abschnitt Gebuhren fur Rechtsgeschafte 15 bis 33 IV Abschnitt Schlussbestimmungen 34 bis 38Gebuhrenbefreiung BearbeitenGesetzliche Gebuhrenbefreiung nach GebG Bearbeiten Gemass 35 Abs 1 GebG gelten fur alle Stempel und Rechtsgebuhrenbefreiungen die in osterreichischen Gesetzen vorgesehen waren die vor dem 13 Marz 1938 erlassen wurden sofern diese Gesetze in Kraft stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden diese sinngemass weiter Generelle Gebuhrenbefreiung nach GebG Bearbeiten Von der Entrichtung von Gebuhren sind nach 2 GebG befreit Der Bund die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie offentlich rechtliche Fonds deren Abgange er zu decken verpflichtet ist die ubrigen Gebietskorperschaften im Rahmen ihres offentlich rechtlichen Wirkungskreises offentlich rechtliche Korperschaften weiters alle Vereinigungen die ausschliesslich wissenschaftliche Humanitats oder Wohltatigkeitszwecke verfolgen hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den offentlichen Behorden und Amtern die als Gesandte fremder Machte bestellten Angehorigen auswartiger Staaten rucksichtlich der von ihnen selbst oder ihren Bevollmachtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften sofern diese sich nicht auf Rechtsgeschafte uber unbewegliche im Inlande gelegene Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen beziehen Spezielle Gebuhrenbefreiungen nach GebG Bearbeiten Im Gebuhrengesetz 1957 sind zahlreiche weitere Ausnahmen fur spezielle Gebuhrenbefreiungen vorgesehen z B bei Rechtsgeschaften nach 35 GebG und weiteren Bestimmungen z B in 33 GebG Nach 15 Abs 3 GebG sind Rechtsgeschafte die unter das Erbschafts und Schenkungssteuergesetz Grunderwerbsteuergesetz Kapitalverkehrsteuergesetz I Teil Gesellschaftsteuer und II Teil Wertpapiersteuer oder Versicherungssteuergesetz sowie das Stiftungseingangssteuergesetz fallen von der Gebuhrenpflicht ausgenommen Gebuhrenfrei sind auch nach 33 TP 5 Abs 4 GebG Bestandsvertrage Vertrage uber die Miete von Wohnraumen bis zu einer Dauer von drei Monaten Wird ein Mietverhaltnis uber diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt so wird der Mietvertrag im Zeitpunkt der Fortsetzung gebuhrenpflichtig und gilt mangels anderer beurkundeter Parteienvereinbarung vertraglich als auf unbestimmte Zeit verlangert Urheberrechtliche und leistungsschutzrechtliche Nutzungsvertrage sowie Patent Marken und Musterlizenzvertrage Bestandvertrage bei denen der fur die Gebuhrenbemessung massgebliche Wert 150 Euro nicht ubersteigt Aufforderungsschreiben mit denen die Entrichtung eines Erhaltungsbeitrages gemass 45 MRG begehrt wird Gebuhrenfrei sind nach 33 TP 20 Abs 2 GebG aussergerichtliche Vergleiche Vergleiche uber Unterhaltsanspruche Minderjahriger Vergleiche mit Versicherungsunternehmungen uber Anspruche aus Kranken oder Schadensversicherungsvertragen Vergleiche die mit einem Sozialhilfetrager uber Ersatzanspruche abgeschlossen werden Vergleiche mit dem Bundesminister fur Finanzen namens des Bundes uber Anspruche aus Haftungen nach dem Ausfuhrforderungsgesetz 1981 Zustandige Behorden BearbeitenDas fur das Gebuhrengesetz 1957 zustandige Finanzamt fur Gebuhren Verkehrsteuern und Glucksspiel hat den Sitz in Wien Mit der Vollziehung des GebG ist das Bundesministerium fur Finanzen betraut 38 GebG Nach 14a GebG ist der Bundesminister fur Finanzen ermachtigt zur Abgeltung der Inflation die festen Gebuhrensatze des 14 einmal jahrlich im Verordnungsweg zu erhohen Inkrafttreten BearbeitenDas Gebuhrengesetz 1957 wurde auf Grundlage der Kundmachung der Bundesregierung vom 2 Dezember 1957 gemass 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes BGBl Nr 114 1947 neu verlautbart und mit BGBl Nr 267 1957 uber die Wiederverlautbarung des Gebuhrengesetzes 1946 in Kraft gesetzt Vorlage fur das Gebuhrengesetz 1957 war das Gebuhrengesetz 1946 BGBl Nr 184 welches in seiner ursprunglichen Fassung am 13 Oktober 1946 in Kraft getreten ist Siehe auch BearbeitenRechtsgeschaftsgebuhrWeblinks BearbeitenOsterreichische Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes Einzelnachweise Bearbeiten GebG ist keine offizielle Abkurzung fur das Gebuhrengesetz 1957 5 Abs 2 GebG Unter Bogen ist Papier zu verstehen dessen Seitengrosse das Ausmass von zweimal 210 mm X 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht uberschreitet TP Tarifposten Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gebuhrengesetz 1957 amp oldid 230197592