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Das deutsche Fremdrentengesetz regelt unter welchen Voraussetzungen Vertriebene und Spataussiedler fur im Ausland geleistete fremde Tatigkeiten in Deutschland eine Rente erhalten Nach dem Eingliederungsprinzip sollen sie durch dieses Gesetz so gestellt werden als hatten sie ihr Berufs und Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht BasisdatenTitel FremdrentengesetzFruherer Titel Fremdrenten und AuslandsrentengesetzAbkurzung FRGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie SozialrechtFundstellennachweis 824 2Ursprungliche Fassung vom 7 August 1953 BGBl I S 848 Inkrafttreten am 1 April 1952Neubekanntmachung vom 25 Februar 1960 BGBl I S 93 94 Letzte Anderung durch Art 11 G vom 20 Dezember 2022 BGBl I S 2759 2780 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2023 Art 34 G vom 20 Dezember 2022 GESTA G011Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsentwicklung 2 Grundsatze des Fremdrentengesetzes 3 Gliederung des Fremdrentengesetzes 4 WeblinksRechtsentwicklung BearbeitenSchon in den ersten Jahren nach Kriegsende wurden auf Landerebene einzelne Fluchtlingsrentengesetze erlassen Bundeseinheitliche Regelungen brachte dann erstmals das Fremdrenten und Auslandsrentengesetz FAG vom 7 August 1953 BGBl I S 848 das ruckwirkend zum 1 April 1952 in Kraft trat Es basierte auf dem Entschadigungsprinzip d h die nach dem FAG zustehenden Anspruche waren davon abhangig welche Anspruche und Anwartschaften der jeweils Betroffene in seinem Herkunftsgebiet gehabt hatte Das Fremdrenten und Auslandsrentengesetz war von Beginn an nur als Ubergangsregelung gedacht Es wurde deshalb sieben Jahre nach seinem Inkrafttreten durch das Fremdrenten und Auslandsrenten Neuregelungsgesetz FANG vom 25 Februar 1960 BGBl I S 93 in wesentlichen Punkten geandert dessen Artikel 1 beinhaltete das Fremdrentengesetz FRG Die mit dem FANG vorgenommenen Anderungen traten ruckwirkend zum 1 Januar 1959 in Kraft Dem FRG lag nun nicht mehr das Entschadigungsprinzip zugrunde sondern der Gedanke der Eingliederung der Vertriebenen Das Fremdrentengesetz blieb mit seinen Regelungen von kleineren Anderungen und Erganzungen abgesehen rund 30 Jahre weitgehend unverandert Die Rechtsentwicklung in der deutschen Rentenversicherung die tatsachlichen und rechtlichen Veranderungen in den Herkunftsgebieten und nicht zuletzt die Ende der 1980er Jahre dramatisch gestiegenen Aussiedlerzahlen erforderten eine Anpassung des Fremdrentenrechts Diese erfolgte im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992 RRG 92 Schwerpunkte der Anderungen lagen in der Verstarkung des Eingliederungsprinzips und in der grosseren Differenzierung bei der Bewertung der Zeiten mit denen im Einzelfall mogliche Besserstellungen der FRG Berechtigten gegenuber den einheimischen Versicherten vermieden werden sollten Die Anderungen traten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft uberwiegend zum 1 Juli 1990 teilweise auch zum 1 Januar 1992 Noch bevor diese Neuregelungen wirksam werden konnten wurde das FRG als Folge der politischen Entwicklung in Deutschland erneut reformbedurftig Als Sofortmassnahme wurde der Anwendungsbereich des FRG hinsichtlich der DDR Zeiten durch Artikel 23 1 Staatsvertragsgesetz eingeschrankt Die endgultigen Korrekturen erfolgten dann durch das Rentenuberleitungsgesetz RUG vom 25 Juli 1991 Die Anderungen standen insbesondere im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Rentenrechts Erstreckung des FRG auf das Beitrittsgebiet Nichtanwendung des FRG auf DDR Zeiten und der Modifizierung des Eingliederungsprinzips Orientierung der Bewertung an den Verhaltnissen im Beitrittsgebiet Sie traten zum 1 August 1991 und 1 Januar 1992 in Kraft Kleinere ruckwirkende Korrekturen zum Rentenuberleitungsgesetz erfolgten durch das Rentenuberleitungs Erganzungsgesetz Deutliche Einschnitte in die FRG Leistungen brachte dann das Wachstums und Beschaftigungsforderungsgesetz Es verstarkte die mit dem RUG begonnene Absenkung der Tabellenwerte mit der eine Eingliederung in strukturschwache Gebiete Deutschlands simuliert werden soll Fur neu zuziehende Berechtigte wurden die FRG Leistungen auf einen Hochstwert begrenzt Diese beiden Anderungen traten zum 7 Mai 1996 in Kraft Daneben gab es zum 1 Januar 1997 noch einige kleinere Anpassungen an das allgemeine Rentenrecht Die Anderungen durch das Rentenreformgesetz 1999 RRG 99 waren nicht so bedeutsam Die zum 1 Juli 1998 wirksamen Verbesserungen bei der Bewertung der Kindererziehungszeiten wurden zwar auf das FRG ubertragen gleichzeitig wurden jedoch die Kindererziehungszeiten wie auch die Wehrdienstzeiten in die allgemeine Absenkung der Werte einbezogen Ansonsten gab es nur kleinere Korrekturen Gleiches gilt fur die folgenden Rechtsanderungen durch verschiedene Gesetze Eine wesentliche Einschrankung der Anspruche auf Hinterbliebenenrenten brachte das Altersvermogenserganzungsgesetz zum 1 Januar 2002 Der Beitritt zahlreicher Herkunftslander zur Europaischen Union hatte auf das FRG grundsatzlich keine Auswirkungen Dessen Anwendung blieb erhalten teils aufgrund entsprechender Eintragungen in den Anhang der Verordnung EWG Nr 1408 71 teils aufgrund einer neuen Besitzschutzregelung im Rahmen des RV Nachhaltigkeitsgesetzes Grundsatze des Fremdrentengesetzes BearbeitenAusgangspunkt fur die Schaffung des FRG war der damalige 90 Bundesvertriebenengesetz Dort war geregelt dass Vertriebene und Sowjetzonenfluchtlinge in der Sozialversicherung den Berechtigten in Deutschland gleichgestellt werden Absatz 1 Vertriebene und Sowjetzonenfluchtlinge anstelle der fruher im Herkunftsgebiet erworbenen Anspruche und Anwartschaften diese unter Zugrundelegung deutscher Vorschriften bei den deutschen Versicherungstragern geltend machen konnen Absatz 2 und Naheres durch Gesetz geregelt wird Absatz 3 Diese Rechtsgrundlage ist durch das FRG geschaffen worden Es galt bis zur Vereinigung Deutschlands auch fur DDR Sachverhalte seit 1 Januar 1992 aber nur noch fur auslandische Sachverhalte Das FRG ist gepragt vom Eingliederungsgedanken d h die Berechtigten werden so behandelt als hatten sie ihr Versicherungsleben nicht im Herkunftsland sondern in Deutschland verbracht Ausgehend von diesem Grundsatz enthalt das FRG in erster Linie Regelungen ob und ggf welche fremden Zeiten in der deutschen Rentenversicherung gleichgestellt und wie diese bewertet werden Bei der Bewertung der Zeiten ist das Grundprinzip durch das Rentenuberleitungsgesetz und das Wachstums und Beschaftigungsforderungsgesetz dahingehend modifiziert worden dass die Eingliederung nicht nach gesamtdeutschen Verhaltnissen erfolgt sondern sich an strukturschwachen Gebieten und an der Einkommensstruktur der DDR orientiert Typische Lander mit FRG Berechtigten sind u a Jugoslawien Polen die Tschechoslowakei und ihre Nachfolgestaaten Ungarn Rumanien oder die Sowjetunion bzw ihre Nachfolgestaaten Gliederung des Fremdrentengesetzes BearbeitenGemeinsame Vorschriften 1 bis 4 Gesetzliche Unfallversicherung 5 bis 13 Gesetzliche Rentenversicherung 14 bis 31 Anlagen Tabellen Weblinks BearbeitenText des Fremdrentengesetzes Informations Broschure der Deutschen Rentenversicherung Aussiedler und ihre Rente PDF 224 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Fremdrentengesetz amp oldid 229262570