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Die Richtlinie 2004 38 EG oder Freizugigkeitsrichtlinie auch Unionsburgerrichtlinie ist eine Richtlinie der Europaischen Gemeinschaft die die Personenfreizugigkeit innerhalb des Europaischen Wirtschaftsraumes EWR regelt Richtlinie 2004 38 EGTitel Richtlinie 2004 38 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 29 April 2004 uber das Recht der Unionsburger und ihrer Familienangehorigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zur Anderung der Verordnung EWG Nr 1612 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64 221 EWG 68 360 EWG 72 194 EWG 73 148 EWG 75 34 EWG 75 35 EWG 90 364 EWG 90 365 EWG und 93 96 EWGBezeichnung nicht amtlich FreizugigkeitsrichtlinieGeltungsbereich EWRRechtsmaterie AuslanderrechtGrundlage Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft speziell Art 12 18 40 44 52 251Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiDatum des Rechtsakts 29 April 2004Veroffentlichungsdatum 30 April 2004Inkrafttreten 30 April 2004In nationales Rechtumzusetzen bis 30 April 2006Umgesetzt durch Deutschland Freizugigkeitsgesetz EU und Gesetz zur Umsetzung aufenthalts und asylrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union vom 19 August 2007 1 Fundstelle ABl L 158 30 April 2004 S 123 2 3 Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Bezeichnung 2 Geltungsbereich 3 Einschrankungen 4 Inhalt der Richtlinie 5 Schutz vor Ausweisung 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseBezeichnung BearbeitenDie korrekte deutsche Bezeichnung der Richtlinie lautet Richtlinie 2004 38 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 29 April 2004 uber das Recht der Unionsburger und ihrer Familienangehorigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zur Anderung der Verordnung EWG Nr 1612 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64 221 EWG 68 360 EWG 72 194 EWG 73 148 EWG 75 34 EWG 75 35 EWG 90 364 EWG 90 365 EWG und 93 96 EWG Es wird jedoch vorwiegend die Bezeichnung Freizugigkeitsrichtlinie oder auch Unionsburgerrichtlinie benutzt Geltungsbereich BearbeitenDie Freizugigkeitsrichtlinie gilt im Verhaltnis zwischen den EU Staaten und den ubrigen EWR Staaten Norwegen Island und Liechtenstein gemass dem Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr 158 2007 zur Anderung des Anhangs V Freizugigkeit der Arbeitnehmer und des Anhangs VIII Niederlassungsrecht des EWR Abkommens 4 wird aber im Verhaltnis zu Liechtenstein wiederum durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr 191 1999 uber die Anderung der Anhange VIII Niederlassungsrecht und V Freizugigkeit der Arbeitnehmer des EWR Abkommens 5 eingeschrankt Sie gilt nicht fur die Schweiz Freizugigkeit wird zwischen der EU und der Schweiz durch das Personenfreizugigkeitsabkommen und zwischen der Schweiz und den EWR Staaten ausserhalb der EU durch das revidierte Stockholmer Abkommen EFTA Abkommen 6 gewahrleistet Einschrankungen BearbeitenDie Freizugigkeitsrichtlinie harmonisiert die Bestimmungen und Verfahren welche in Mitgliedstaaten bezuglich der Geltendmachung von Grunden der offentlichen Ordnung Sicherheit und Gesundheit fur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehorigen eines anderen Mitgliedstaats und ihrer Familienangehorigen zur Anwendung kommen Mit Bezug auf Grunde der offentlichen Ordnung und Sicherheit darf ausschliesslich das personliche Verhalten der betreffenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein Strafrechtliche Verurteilungen allein sind kein zulassiger Grund fur Massnahmen aus Grunden der offentlichen Ordnung oder Sicherheit Mit Bezug auf Grunde der offentlichen Gesundheit ist ausschliesslich das Vorliegen von bestimmten ubertragbaren Krankheiten ausschlaggebend 7 Eine Krankheit die nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis auftritt ist kein zulassiger Grund fur die Verweigerung einer Verlangerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet Inhalt der Richtlinie BearbeitenKapitel 1 Artikel 1 bis 3 legt Gegenstand Begriffsbestimmungen und Berechtigte fest Kapitel 2 Artikel 4 und 5 enthalt Bestimmungen uber das Recht auf Ausreise und auf Einreise Kapitel 3 Artikel 6 bis 15 regelt das Aufenthaltsrecht und Verwaltungsformalitaten und enthalt Bestimmungen zur Anmeldebescheinigung und zur Aufenthaltskarte Kapitel 4 Artikel 16 bis 21 regelt das Daueraufenthaltsrecht das durch eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder durch eine Daueraufenthaltskarte nachgewiesen wird Kapitel 5 Artikel 22 bis 26 beinhaltet gemeinsame Bestimmungen uber das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Daueraufenthalt Kapitel 6 Artikel 27 bis 33 enthalt Bestimmungen zu Beschrankungen des Einreise und Aufenthaltsrechts aus Grunden der offentlichen Ordnung Sicherheit oder Gesundheit Darin werden allgemeine Grundsatze sowie unter anderem ein Schutz vor Ausweisung und Bestimmungen zur offentlichen Gesundheit festgelegt Kapitel 7 Artikel 34 bis 42 enthalt Schlussbestimmungen Insbesondere hat jeder EU Burger das Recht mit einem gultigen Personalausweis oder Reisepass ohne Visum aus einem anderen Mitgliedstaat auszureisen Artikel 4 in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen Artikel 5 und sich dort auch mehr als drei Monate aufzuhalten sofern er dort erwerbstatig ist oder studiert oder uber einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfugt um keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu mussen Artikel 7 Bei einem Aufenthalt von uber drei Monaten kann jedoch von ihm verlangt werden sich bei der zustandigen Behorde anzumelden Artikel 8 Schutz vor Ausweisung BearbeitenIm Folgenden wird der Begriff Ausweisung im Sinne des Rechts der EU verwendet wo er ganz im Gegensatz zum Begriff Ausweisung im deutschen Aufenthaltsgesetz ein Sammelbegriff ist unter den jegliche Massnahme zur Aufenthaltsbeendigung gefasst wird Nach Artikel 28 der Richtlinie 2004 38 EG ist vor einer Ausweisung die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet sein Alter seinen Gesundheitszustand seine familiare und wirtschaftliche Lage seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmass seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berucksichtigen Gegen Unionsburger oder ihre Familienangehorigen darf nur unter bestimmten Bedingungen eine Ausweisung verfugt werden Insbesondere darf sie gegen minderjahrige Unionsburger nur beruhend auf zwingenden Grunden der offentlichen Sicherheit verfugt werden es sei denn die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig wie es im Ubereinkommen der Vereinten Nationen vom 20 November 1989 uber die Rechte des Kindes vorgesehen ist EU Burger die bereits funf oder mehr Jahre in einem anderen Land der EU gelebt haben und dort integriert sind sind selbst bei Straffalligkeit nicht ohne Weiteres in ihr Herkunftsland auszuweisen Denn laut einem Urteil des Europaischen Gerichtshofs vom April 2018 in den Rechtssachen C 316 16 und C 424 16 ist eine Ausweisung angesichts des nach funf Jahren erlangtem Daueraufenthaltsrechts nur bei schwerwiegenden Grunden der offentlichen Ordnung oder Sicherheit zulassig Nach zehn Jahren sei sie nur aus zwingenden Grunden der offentlichen Sicherheit moglich 8 Siehe auch BearbeitenEuropaischer Binnenmarkt Die vier Grundfreiheiten Aufenthaltsstatus NiederlassungsfreiheitWeblinks BearbeitenRichtlinie 2004 38 EG Berichtigung von 29 Juni 2004 Freizugigkeit und Aufenthaltsrecht in der EU Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 9 Juli 2022 Beschrankung der Einreise und des Aufenthalts aus Grunden der offentlichen Ordnung Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 9 Juli 2022 Entschliessung des Europaischen Parlaments vom 15 November 2007 zu der Anwendung der Richtlinie 2004 38 EG uber das Recht der Unionsburger und ihrer Familienangehorigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Entschliessung des Europaischen Parlaments vom 2 April 2009 zur Anwendung der Richtlinie 2004 38 EG uber das Recht der Unionsburger und ihrer Familienangehorigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten 2008 2184 INI Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004 38 EG uber das Recht der Unionsburger und ihrer Familienangehorigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Mitteilung der Kommission an das Europaische Parlament und den Rat KOM 2009 313 2 Juli 2009Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Umsetzung aufenthalts und asylrechtlicher Richtlinien der Europaischen Union EUAufhAsylRUG auf www buzer de Eingesehen am 21 November 2010 Amtsblatt der Europaischen Union Richtlinie 2004 38 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 29 April 2004 veroffentlicht 30 April 2004 Eingesehen am 21 November 2011 Amtsblatt der Europaischen Union Berichtigung der Richtlinie 2004 38 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 29 April 2004 vom 29 Juni 2004 abgerufen am 21 November 2011 Amtsblatt der Europaischen Union Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr 158 2007 vom 7 Dezember 2007 abgerufen am 23 Juli 2011 Amtsblatt der Europaischen Union Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr 191 1999 vom 17 Dezember 1999 abgerufen am 23 Juli 2011 EFTA Website Erlauterungen zum revidierten Stockholmer Abkommen engl Eingesehen am 23 Juli 2011 Art 29 Richtlinie 2004 38 EG in der konsolidierten Fassung vom 16 Juni 2011 abgerufen am 6 August 2018 Straffallige EU Burger konnen nicht einfach ausgewiesen werden In Zeit online 17 April 2018 archiviert vom Original am 31 August 2019 abgerufen am 24 September 2018 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2004 38 EG Freizugigkeitsrichtlinie amp oldid 235914280