www.wikidata.de-de.nina.az
Die Filmprufstelle war in der Weimarer Republik und im nationalsozialistischen Deutschland die Zensurbehorde die daruber entschied ob fertiggestellte Filme zur offentlichen Vorfuhrung zugelassen wurden Inhaltsverzeichnis 1 Zeitraum der Weimarer Republik 2 Zeitraum im nationalsozialistischen Deutschland 3 Mitglieder Auswahl 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseZeitraum der Weimarer Republik Bearbeiten nbsp Stempel der Filmprufstelle Berlin vom 6 November 1931 mit der faksimilierten Unterschrift des Kammervorsitzenden Leo Dillinger Ausschnitt aus dem von Josef Fenneker gestalteten Plakat fur den Film Einer Frau muss man alles verzeihenDie gesetzliche Grundlage fur eine Filmzensur wurde in Deutschland mit dem Lichtspielgesetz vom 12 Mai 1920 geschaffen 1 Die Einzelheiten regelte eine Ausfuhrungsverordnung Da sich die wichtigsten Filmproduktionsstatten in Berlin und Munchen befanden wurde hier jeweils eine Prufstelle eingerichtet Die Filmprufstelle Munchen war fur Produktionsfirmen mit Sitz in Bayern Wurttemberg Baden und Hessen die Filmprufstelle Berlin fur die ubrigen Teile Deutschlands zustandig Eine Zulassung aus Munchen oder Berlin galt dann jedoch fur das gesamte Reichsgebiet Eine Oberfilmprufstelle die als letzte Instanz diente hatte ihren Sitz ebenfalls in Berlin Besetzt war jede Filmprufstelle mit einem beamteten Vorsitzenden der vom Innenminister ernannt wurde sowie vier Beisitzern die aus den Bereichen Film Kunst Literatur Volks und Jugendwohlfahrt und Volksbildung besetzt wurden Leiter der Oberprufstelle waren Carl Bulcke und ab 1924 Ernst Seeger der spatere Leiter der Abteilung Film in Joseph Goebbels Reichsministerium fur Volksaufklarung und Propaganda Ein weiterer wichtiger Mitarbeiter war der langjahrige Theater Zensor Oberregierungsrat Kurt Karl Gustav von Glasenapp 2 Gegenstand der Prufung waren der Film sein Titel und das dazugehorige Werbematerial Auch Filme die bereits vor Inkrafttreten des Lichtspielgesetzes entstanden sind mussten wenn sie weiterhin im Kino gespielt werden sollten der Filmprufstelle vorgelegt werden Dasselbe galt fur auslandische Filme die im Reichsgebiet offentlich vorgefuhrt werden sollten Das Prufungsverfahren war fur die Produktionsgesellschaften antrags und gebuhrenpflichtig Auf die Verhandlung die in Anwesenheit des Antragsteller gefuhrt wurde folgte eine nichtoffentliche Beschlussfassung Im Falle einer Ablehnung erhielt der Antragsteller eine schriftliche Begrundung Die Zensur der Filmprufstellen erfolgte nach rein polizeilichen Gesichtspunkten Verbotsgrunde bestanden in der Gefahrdung lebenswichtiger Interessen des Staates der offentlichen Ordnung oder Sicherheit In der Weimarer Republik mussten sich Filme die als unbedenklich beurteilt worden waren noch einer zweiten Prufung unterziehen Diese Prufung die auf den Bestimmungen des Reichsrats uber die Vergnugungsteuer beruhte und uber die Verleihung von Filmpradikaten entschied erfolgte nach kunstlerischen Gesichtspunkten Zustandig fur die Pradikatisierung waren die Preussische Bildstelle beim Zentralinstitut fur Erziehung und Unterricht in Berlin und die Bayerische Lichtspielstelle in Munchen Zeitraum im nationalsozialistischen Deutschland BearbeitenMit dem Lichtspielgesetz vom 16 Februar 1934 wurden das Lichtspielgesetz von 1920 und seine Durchfuhrungsverordnungen aufgehoben 3 Damit ergaben sich fur die Filmprufung grundlegende Anderungen Die Trennung zwischen polizeilichen und asthetischen Gesichtspunkten der Zensur wurde aufgehoben die Filmprufstelle in Munchen wurde geschlossen Die Verantwortung fur Filmzensur und Filmpradikatisierung lag ab 1934 allein bei der Filmprufstelle Berlin die dem Reichsministerium fur Volksaufklarung und Propaganda unterstellt wurde Um zu verhindern dass unerwunschte Filme uberhaupt hergestellt wurden wurde ausserdem ein Reichsfilmdramaturg mit der Vorprufung jedes Filmprojekts beauftragt In die Arbeit der Filmprufstelle wurde das Fuhrerprinzip eingefuhrt die Beisitzer die bisher volles Stimmrecht besessen hatten durften jetzt nur noch beraten Die Entscheidungsgewalt lag allein beim Vorsitzenden der nun vom Reichsminister fur Volksaufklarung und Propaganda eingesetzt wurde Weitgehend unverandert blieb lediglich das Antragsverfahren Der gravierendste Unterschied zur Filmzensur in der Weimarer Republik war die Erweiterung der Verbotsgrunde Von 1934 an konnten auch solche Filme verboten werden die geeignet waren das nationalsozialistische religiose sittliche oder kunstlerische Empfinden zu verletzen verrohend oder entsittlichend zu wirken das deutsche Ansehen oder die Beziehungen Deutschlands zu auswartigen Staaten zu gefahrden Damit konnten auch politisch missliebige und schlecht gemachte Filme verboten werden Praktisch unmoglich war seit 1934 auch die Verfilmung der Arbeiten emigrierter bzw politisch missliebiger Autoren Einer besonderen Verscharfung unterlagen ausserdem die Zulassungsbedingungen fur Jugendfilme Filmzensur bedeutete im gunstigsten Fall dass Drehbuch und Besetzung einige Male geandert und der fertige Film etliche Male umgeschnitten werden musste Im ungunstigsten Falle wurde ein Film nur fur die Vorfuhrung im besetzten Ausland oder auch uberhaupt nicht zur Vorfuhrung zugelassen Eine Durchfuhrungsverordnung vom 3 Juli 1935 legte fest dass auch alle Filme die vor dem 30 Januar 1933 hergestellt oder importiert worden waren erneut zensiert werden mussten Verboten wurden auf diesem Wege politisch unerwunschte Filme wie Die Dreigroschenoper 1931 oder Kuhle Wampe oder Wem gehort die Welt 1932 aber auch Werke die unter Mitwirkung judischer bzw emigrierter Regisseure und Darsteller produziert worden waren Zu einer Liberalisierung kam es lediglich im Bereich des Amateurfilms Der zunehmenden Verbreitung der Schmalfilmtechnik trug der Gesetzgeber dadurch Rechnung dass Filmamateure ihre Filme nicht mehr der Filmprufstelle vorzulegen hatten sondern Genehmigungen fur offentliche Vorfuhrungen bei den ortlichen Polizeibehorden beantragen konnten Am Kriegsende musste die Filmprufstelle ihre Arbeit einstellen In der Bundesrepublik Deutschland wurde als demokratischer Gegenentwurf die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft FSK geschaffen Mitglieder Auswahl BearbeitenLeiterCarl Bulcke 1920 1924 Ernst Seeger 1924 Weitere MitarbeiterFritz Engel 1933 Mitglied der Film Oberprufstelle 4 Hans Erich Schrade ab 1934 Vorsitzender einer Prufkammer 5 Siehe auch BearbeitenDeutsche Filmgeschichte Nationalsozialistische Filmpolitik Liste der im Nationalsozialismus verbotenen FilmeLiteratur BearbeitenUrsula von Keitz Filme vor Gericht Theorie und Praxis der Filmprufung in Deutschland 1920 bis 1938 Frankfurt Main 1999 Klaus Jurgen Maiwald Filmzensur im NS Staat Dortmund Nowotny 1983Einzelnachweise Bearbeiten RGBl S 953 Gero Gandert 1929 Der Film der Weimarer Republik Verlag Walter de Gruyter 1993 ISBN 3 11 085261 6 S 848 RGBl S 95 Judische Wochenpost vom 15 Februar 1935 S 6 Digitalisat nachste Seite unten links Barbel Schrader Jederzeit widerruflich Die Reichskulturkammer und die Sondergenehmigungen in Theater und Film des NS Staates Metropol Berlin 2008 ISBN 978 3 938690 70 3 S 154 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Filmprufstelle amp oldid 236205555