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Als Exclusif franzosisch bezeichnet man die Forderung nach einer ausschliesslichen Nutzung der eigenen uberseeischen Besitzungen Kolonien zum Vorteil des franzosischen Mutterlandes im Zeitalter des Merkantilismus Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Regeln des Exclusif 3 Geschichte des Exclusif bis zum Ende des 18 Jahrhunderts 4 Siehe auch 5 LiteraturGrundlagen BearbeitenDa der Unterhalt eigener Kolonien in der Regel enorme Kosten etwa durch den Schutz mittels einer schlagkraftigen Kriegsflotte verursachte mussten unter allen Umstanden alle Gewinne die mit der Ausbeutung dieser Kolonien erzielt werden konnten dem eigenen Mutterland zugutekommen Dies schloss sowohl den Verkauf von im Mutterland hergestellten Gutern alles was in der Kolonie nicht oder nur bedingt herzustellen war Stoffe fur die Bekleidung der Sklaven Manufakturprodukte wie Kerzen Seife oder Metallwaren sowie Agrarprodukte wie Butter Pokelfleisch und Wein sowie den Transport der im Gegenzug erworbenen uberseeischer Waren und schliesslich den profitablen Reexport dieser Guter in andere Lander ein Zudem liessen sich Aussenhandelsgewinne im Zeitalter des Merkantilismus vor allem dadurch verwirklichen dass alle in den eigenen Kolonien produzierten Rohstoffe etwa der aus Zuckerrohr gewonnene Rohzucker oder die noch unverarbeitete Baumwolle ausschliesslich im eigenen Land weiterverarbeitet Raffination des Zuckers Herstellung von Baumwollstoffen wurden Durch den Veredelungsprozess wurde das einheimische Gewerbe gefordert durch den anschliessenden Verkauf der im eigenen Lande hergestellten Produkte wurde nicht nur eine aktive Handelsbilanz erzielt sondern womoglich auch noch das Gewerbe des importierenden Landes negativ beeinflusst wie im Falle des 1703 zwischen England und Portugal abgeschlossenen Handelsvertrages der die Einfuhr von Tuchen aus englischer Produktion in Portugal erleichterte und damit die portugiesische Textilproduktion nachhaltig schwachte Regeln des Exclusif BearbeitenDie Kolonien sollten ausschliesslich mit dem Mutterland Handel treiben On a etabli que la Metropole pourrait seule negocier avec les Colonies et cela avec grande raison parce que le but de leur etablissement a ete l extension du commerce non la fondation d une ville ou d un empire Montesquieu Esprit des Lois XXXI 21 Den Plantagenbesitzern der franzosischen Kolonien in Westindien war dabei der direkte Bezug von Sklaven an der afrikanischen Guineakuste verboten stattdessen transatlantischer Dreieckshandel ebenso wie der Handel der uberseeischen Handelsstutzpunkte untereinander strikt untersagt war Die in den Kolonien erzeugten Produkte durften keinesfalls zu Erzeugnissen des Mutterlandes in Konkurrenz treten so war etwa die Einfuhr von Rum als einem der Nebenprodukte der westindischen Zuckerplantagen aus Rucksicht auf die franzosische Branntweinproduktion lange Zeit verboten In den uberseeischen Besitzungen selbst durfte keine verarbeitende Industrie aufgebaut werden Selbst der kleinste Nagel zum Verschliessen der Zuckerfasser sollte aus dem Mutterland stammen der Zucker moglichst in seiner Rohform sucre bru t und nicht schon verarbeitet sucre terre oder sucre blanc nach Frankreich gelangen Im Gegenzug war der franzosische Handel fur die vollstandige Abnahme der uberseeischen Guter und was vielmals schwerer wog fur die Versorgung der eigenen Kolonien verantwortlich Geschichte des Exclusif bis zum Ende des 18 Jahrhunderts BearbeitenDer Ursprung des Exclusif liegt in dem ausschliesslich der franzosischen Westindienkompanie zugestandenen Recht auf Ausbeutung der uberseeischen Besitzungen als Ausgleich fur deren Beitrag an der Inbesitznahme und Unterhaltung der Kolonien Da sich jedoch bald zeigte dass die Handelskompanie mit der Nutzung des umfangreichen Kolonialbesitzes uberfordert war war sie es selbst die das prohibitive System lockerte 1669 wurde allen franzosischen Schiffen gegen Entrichtung einer am Wert der Kolonialguter bemessenen Gebuhr der Verkehr mit den Antilleninseln gestattet Voraussetzung war jedoch dass diese bei ihrer Ruckkehr nach Europa ausschliesslich franzosische Hafen anliefen Gleichzeitig wurden fremde Schiffe vom Anlaufen der franzosischen Uberseehafen ausgeschlossen Nach etwa zehnjahrigem Bestehen traten die Unzulanglichkeiten der Handelskompanie immer starker zutage und sie wurde aufgelost die Inseln und ihr Handel fielen unter die direkte Aufsicht der franzosischen Krone Diese verscharfte die Regularien 1675 dahingehend dass jedes Schiff bei seiner Ruckkehr von den Kolonien nur in denselben franzosischen Hafen einlaufen durfte von dem es abgefahren war Wegen des zu allen Zeiten bestehenden Schmuggels konnte der Exclusif allerdings nie voll durchgesetzt werden Die franzosische Krone versuchte sich zwar mehrmals durch die Androhung harter Strafen von der Beschlagnahmung des Schiffes uber Gefangnis und hohen Geldbussen bis hin zur Galeerenstrafe gegen den heimlichen Handel zu wehren dennoch fanden die Schmuggler immer Mittel und Wege etwa durch die Umladung der Waren von Schiff zu Schiff auf hoher See das System zu umgehen Eine Folge des Exclusif war die immer wieder auftauchende und sich zwischenzeitlich verscharfende unzulangliche Versorgung der uberseeischen Besitzungen mit notwendigen Gutern wie Lebensmitteln oder Arbeitskraften Gerade in Kriegszeiten musste das prohibitive Prinzip gelockert werden so etwa wahrend des englisch franzosischen Kolonialkrieges 1744 1748 als Waren die in anderen europaischen Staaten gekauft wurden auf franzosischen Schiffen auf die Antilleninseln gebracht werden durften Die hierdurch angeknupften Handelsbeziehungen zwischen den Kolonisten und den fremden Kaufleuten in Europa waren nach Kriegsende und der abermaligen Schliessung der westindischen Hafen nur schwer wieder zu unterdrucken immer ofter wurde vonseiten der Plantagenbesitzer der Ruf nach Freihandel laut Insbesondere als Folge des zuungunsten Frankreichs verlaufenen Kolonialkrieges der Jahre 1755 1763 wurde der Exclusif nach Kriegsende gelockert Exclusif mitige weil sich die Einsicht durchsetzte dass das System nicht geeignet war alle in Ubersee benotigten Waren aus dem vom Krieg erschopften Mutterland liefern zu konnen So gab der franzosische Konig im August 1763 die Einfuhr von Schlachtvieh Stockfisch gesalzener und getrockneter Kabeljau Bauholz und anderen Waren sowie den Export von Sirup und Melasse fur Fremde frei nach heftigen Protesten der durch die fremden Einfuhren auf die Antilleninseln stark unter Druck geratenen franzosischer Handler musste er die Massnahme jedoch schon drei Jahre spater zurucknehmen Weitere Lockerungen folgten gegen Ende der 60er Jahre 1767 wurden die Hafen Cerenage auf Sainte Lucie und Mole Saint Nicolas auf Saint Domingue zu Freihafen erklart ein Jahr spater wurden die harten Strafen fur Zuwiderhandlungen gegen den Exclusif insbesondere die Galeerenstrafe aufgehoben und 1769 der Handel zwischen Guadeloupe und Martinique freigegeben Verstarkte Beschwerden der Kolonisten fuhrten zur Aufhebung des Einfuhrverbotes von Rum nach Frankreich aus Rucksicht auf die Branntweinproduktion Frankreichs war seit 1713 unter dem Vorwand Rum sei gesundheitsschadigend der Import von Alkohol aus Sirup oder Melasse verboten Nach dem Ende des Nordamerikanischen Unabhangigkeitskrieges in dessen Verlauf der Exclusif teilweise gelockert worden war der Schmuggel jedoch trotzdem einen Hohepunkt erreicht hatte wurden schliesslich am 30 August 1784 eine Reihe der wichtigsten Hafen in Westindien Saint Pierre auf Martinique Pointe a Pitre auf Guadeloupe Cerenage auf Sainte Lucie Cap Francais Port au Prince und Les Cayes auf Saint Domingue endgultig fur einen eingeschrankten Handel mit Fremden freigegeben Von nun an war die Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln Schlachtvieh Holz und anderen dringend benotigten Waren erlaubt der Exclusif mitige hatte sich durchgesetzt Siehe auch BearbeitenNavigationsaktenLiteratur BearbeitenJean Tarrade Le commerce colonial de la France a la fin de l ancien regime l evolution de regime et l Exclusif de 1763 a 1789 2 Bande Paris 1972 Charles Andre Julien Les Francais en Amerique de 1713 a 1784 Paris 1977 C A Banbuck Histoire politique economique et sociale de la Martinique sous l Ancien Regime 1635 1789 Paris 1935 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Exclusif amp oldid 228751136