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Als Erbeinung auch Erbeinigung Erbvertrag oder Erbverbruderung lat pactum confraternitatis werden Vereinbarungen zwischen Hochadeligen oder Fursten bezeichnet bei der die jeweilige Vertragspartei die andere und ihre Nachkommenschaft als Erben einsetzt sollte die eigene Familie vor der anderen aussterben Das so erworbene Eventualrecht wird auch als Anwartschaft bezeichnet Haufig wurden Erbeinungen im Zusammenhang mit dynastischen Hochzeiten geschlossen Mit dem Abschluss eines Erbvertrags vergrosserten sich die Chancen eines Furstenhauses sein Territorium ohne eigene Aufwendungen zu vergrossern Gleichzeitig wurde so verhindert dass ein Furstentum nach dem Aussterben seiner Dynastie als heimgefallenes Lehen an den Konig oder Kaiser zuruckfiel der es dann nach eigenem Gutdunken neu vergeben konnte Gangige Praxis wurden Erbeinungen im hohen Mittelalter als der Lehenscharakter der sich herausbildenden Furstentumer schon weitgehend zuruckgedrangt war und die Fursten ihre Territorien ziemlich uneingeschrankt an ihre Nachkommen vererben konnten Wie dynastische Hochzeiten dienten Erbeinungen dazu die beiden Vertragspartner politisch aneinander zu binden Letztlich war eine Erbeinung fast immer eine Art Wette auf die Zukunft konnte man doch immer nur darauf hoffen dass die Familie des Vertragspartners eher aussterben wurde als die eigene Nicht selten standen der durch eine Erbeinung erworbenen Anwartschaft andere Erbrechte gegenuber was dann bei Eintreten des Erbfalls oft zu Erbfolgekriegen fuhrte Da die durch die Erbeinung veranderte Erbfolge das Schicksal der betroffenen Territorien einschneidend verandern konnte versuchten die Landstande auf derartige Vertragsschlusse Einfluss zu nehmen Dadurch bekamen die eigentlich privatrechtlichen Erbvertrage haufig den Charakter von Staatsvertragen Im weiteren Sinn wurde mit Erbeinung auch ein Vertrag bezeichnet der nicht nur die den Vertrag schliessenden Personen sondern auch ihre Nachfolger und Erben binden sollte Vgl dazu Einung und Erbeinung Schweiz Bekannte Erbverbruderungen und Erbvertrage Bearbeiten1373 Erbverbruderung zwischen Landgraf Heinrich II von Hessen und Friedrich III dem Strengen Landgraf von Thuringen und Markgraf von Meissen nach dem Sternerkrieg 1431 erneuert 1457 durch Beitritt Brandenburgs erweitert 1 1520 1587 und 1614 erneuert 2 3 1496 Erbverbruderung der Herzoge von Julich und Berg mit den Herzogen von Kleve in der Klever Union aufgrund dessen erbte Johann III von Kleve 1511 nach dem Tod Wilhelms von Julich und Berg dessen Lander 1554 Wilhelm IV Graf von Henneberg Schleusingen schloss in Anbetracht der Kinderlosigkeit seiner Sohne eine umfassende Erbeinung mit den ernestinischen Wettinern Der Erbfall trat 1582 ein Literatur BearbeitenJohann Jacob Moser Teutsches Staatsrecht 17 Teil Leipzig Ebersdorff 1745 S 9 169 Mario Muller Karl Heinz Spiess Uwe Tresp Hrsg Erbeinigungen und Erbverbruderungen in Spatmittelalter und Fruher Neuzeit Generationsubergreifende Vertrage und Strategien im europaischen Vergleich Studien zur brandenburgischen und vergleichenden Landesgeschichte Band 17 Lukas Verlag Berlin 2014 ISBN 978 3 86732 190 7 Einzelnachweise Bearbeiten Erbvereinigung und Erbverbruderung zwischen Sachsen Brandenburg und Hessen im Jahre 1457 In Carl Peter Lepsius Kleine Schriften Beitrage zur thuringisch sachsischen Geschichte und deutschen Kunst und Alterthumskunde Erster Band Creutz Magdeburg 1854 S 158 Friedrich Wilhelm von Rohrscheidt Hrsg Preussen s Staatsvertrage F Schneider amp Comp Berlin 1852 S 382 384 Carl Eduard Weiss System des offentlichen Rechts des Grossherzogthums Hessen Erster Band Eduard Heil Darmstadt 1837 S 211 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erbeinung amp oldid 223679771