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Das Epidemiologisches Meldesystem EMS ist ein in Osterreich gemass 4 Epidemiegesetz beim Gesundheitsministeriums eingerichtetes elektronisches Register zur Verhutung bzw zur Fruherkennung und raschen Bekampfung von Infektionskrankheiten 1 Inhaltsverzeichnis 1 Verantwortlicher 2 Zweck des Registers 3 Verarbeitete Datenkategorien 4 Aufbewahrungsdauer 5 Zugriffsberechtigungen 6 Ubermittlung an Burgermeister 7 Elektronische Schnittstellen zur Einmeldung 8 Technische und organisatorische Massnahmen 9 IT Probleme 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseVerantwortlicher BearbeitenDatenschutzrechtlich Verantwortlicher ist nach Absatz 1 der fur das Gesundheitswesen zustandige Bundesminister Zweck des Registers BearbeitenDas Register dient gemass Absatz 2 der Erfullung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehorden zur Durchfuhrung von Erhebungen uber das Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten sowie zur Verhutung der Weiterverbreitung und Bekampfung und der Erfullung der Aufgaben der Landeshauptmanner im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion Die Verarbeitung darf nach Absatz 6 nur zur Vollziehung des Epidemiegesetzes des Tuberkulosegesetzes oder des Zoonosegesetzes erfolgen Verarbeitete Datenkategorien BearbeitenNach Absatz 4 werden folgende Datenkategorien verarbeitet Daten zur Identifikation von Erkrankten einer Erkrankung Verdachtigen Gebissenen Verstorbenen oder Ausscheidern Name Geschlecht Geburtsdatum Sozialversicherungsnummer und bereichsspezifisches Personenkennzeichen gegebenenfalls Sterbedaten Datum Todesursache Autopsiestatus die fur die anzeigepflichtige Krankheit relevanten klinischen Daten Vorgeschichte und Krankheitsverlauf und Labordaten Daten zum Umfeld des Erkrankten einer Erkrankung Verdachtigen Gebissenen Verstorbenen oder Ausscheiders soweit sie in Bezug zur anzeigepflichtigen Erkrankung stehen und Daten zu den getroffenen Vorkehrungsmassnahmen Aufbewahrungsdauer BearbeitenDie Daten im Register sind gemass Absatz 11 zu loschen sobald sie zur Erfullung der Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehorden im Zusammenhang mit der Erhebung uber das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhutung und Bekampfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nicht mehr erforderlich sind Zugriffsberechtigungen BearbeitenDie Bezirksverwaltungsbehorde darf nach Absatz 7 im Rahmen ihrer Zustandigkeit fur Zwecke der Erhebungen uber das Auftreten und der Verhutung und Bekampfung einer anzeigepflichtigen Krankheit nach diesem Bundesgesetz und nach dem Tuberkulosegesetz alle Daten einer Person im Register die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts Erkrankungs oder Todesfall stehen personenbezogen verarbeiten Der Landeshauptmann darf im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion alle Daten einer Person im Register die im Zusammenhang mit einem bestimmten Verdachts Erkrankungs oder Todesfall stehen personenbezogen verarbeiten Sofern vom fur das Veterinarwesen zustandigen Bundesminister gemass dem Zoonosengesetz bzw vom fur das Gesundheitswesen zustandigen Bundesminister gemass Epidemiegesetz ein Sachverstandiger zur Abklarung bundeslanderubergreifender Zoonosenausbruche bzw Ausbruchscluster bestellt wurde darf dieser alle Daten von Personen im Register die im Zusammenhang mit diesem Zoonosenausbruch oder Ausbruchscluster stehen konnen personenbezogen verarbeiten soweit dies zur Abklarung dieses Zoonosenausbruchs oder Ausbruchsclusters erforderlich ist Der fur das Gesundheitswesen zustandig Bundesminister darf zur Erfullung der Verpflichtungen nach Art 15 Recht auf Auskunft und Art 16 Recht auf Berichtigung Datenschutz Grundverordnung die Daten einer Person im Register personenbezogen verarbeiten Nach Absatz 8 durfen die Daten in pseudonymisierter Form zum Zweck der epidemiologischen Uberwachung durch die Bezirksverwaltungsbehorde den Landeshauptmann und den fur das Gesundheitswesen zustandigen Bundesminister sowie zum Zweck der Qualitatssicherung und zur Erfullung von sich aus EU Recht ergebenden Meldeverpflichtungenverarbeitet werden Ubermittlung an Burgermeister BearbeitenDie Bezirksverwaltungsbehorde sind nach 3a Epidemiegesetz ermachtigt den Burgermeistern den Namen und die erforderlichen Kontaktdaten einer von einer Absonderungsmassnahme nach Epidemiegesetz 1950 wegen COVID 19 betroffenen Person die in seinem Gemeindegebiet wohnhaft ist mitzuteilen wenn und soweit es zur Versorgung dieser Person mit notwendigen Gesundheitsdienstleistungen oder mit Waren oder Dienstleistungen des taglichen Bedarfs unbedingt notwendig ist Die Privilegierung gemass 30 Abs 5 Datenschutzgesetz der zufolge gegen Behorden und offentliche Stellen wie insbesondere in Formen des offentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen die im gesetzlichen Auftrag handeln und gegen Korperschaften des offentlichen Rechts keine Geldbussen verhangt werden konnen gilt in Zusammenhang mit der Ubermittlung von Daten gemass dieser Bestimmung nach 3a Abs 5 Epidemiegesetz nicht Elektronische Schnittstellen zur Einmeldung BearbeitenLabore haben nach Absatz 15 ihrer Meldeverpflichtung durch Ubermittlung mittels einer elektronischen Schnittstelle nachzukommen Die Details sind in der Verordnung des Bundesministers fur Gesundheit betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geregelt Ebenso hat die Osterreichische Agentur fur Gesundheit und Ernahrungssicherheit nach Absatz 16 elektronisch zu ubermitteln Arzte und Krankenanstalten konnen mussen aber nicht gemass Absatz 17 ihrer Meldeverpflichtung elektronisch nachkommen wobei die Umsetzung in der Verordnung des Bundesministers fur Gesundheit betreffend elektronische Meldungen von Arzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten normiert ist Technische und organisatorische Massnahmen BearbeitenUm die Sicherheit der verarbeiteten personenbezogenen Daten zu gewahrleisten sind in den Absatzen 9 10 und 12 bis 14 technische und organisatorische Massnahmen festgelegt Es mussen geeignete dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden um eine Vernichtung Veranderung oder Abfrage der Daten des Registers durch unberechtigte Benutzer oder Systeme zu verhindern und dass alle durchgefuhrten Verwendungsvorgange wie insbesondere Eintragungen Anderungen Abfragen und Ubermittlungen im notwendigen Ausmass protokolliert werden Ausserdem mussen Zugriffsberechtigungen individuell zugewiesen und dokumentiert werden Auch ist sicherzustellen dass der Zutritt zu Raumen in denen sich eine Zugriffsmoglichkeit auf das Register befindet grundsatzlich nur Bediensteten der Behorde moglich ist Ist es dennoch erforderlich dass in Raumen mit einer Zugriffsmoglichkeit auf das Register Parteienverkehr stattfindet ist sicherzustellen dass eine Einsichtnahme in die Daten des Registers durch Aussenstehende nicht moglich ist IT Probleme BearbeitenIm Rahmen der Covid 19 Pandemie sind IT Probleme mit dem EMS System ans Tageslicht gekommen Die technische Infrastruktur ist laut AGES nur fur 7 000 Salmonellenfalle im Jahr ausgelegt Damit kann scheinbar die Datenflut nicht bewaltigt werden 2 Weblinks BearbeitenDie Rolle der AGES im EMSRechtliche Grundlagen zum EMSEinzelnachweise Bearbeiten Haufige Fragestellungen in Bezug auf das Epidemiologische Meldesystem EMS PDF Nicht mehr online verfugbar Bundesministerium fur Soziales Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz Gesundheitsministerium archiviert vom Original am 18 Juni 2020 abgerufen am 29 Mai 2020 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www sozialministerium at Corona Datensystem EMS Ausgelegt fur 7 000 Salmonellenfalle im Jahr Abgerufen am 12 November 2020 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Epidemiologisches Meldesystem amp oldid 233064858