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Dieser Artikel betrifft Aspekte des politischen Systems der Europaischen Union die sich moglicherweise durch den Vertrag von Lissabon ab 1 Dezember 2009 verandert haben Bitte entferne diesen Hinweis erst nachdem du uberpruft hast dass der Artikel dem aktuellen Stand entspricht Das Energierecht der Europaischen Union ist ein relativ junger vergemeinschafteter Teilbereich Art 194 AEUV Im Gegensatz zur alten Rechtslage Nizza besteht nunmehr gemass Art 4 Abs 2 lit i AEUV eine eigene Kompetenz Zustandigkeit Dabei wird vor allem von der Kommission die gemeinschaftliche Energiepolitik darauf ausgerichtet Losungen fur die wachsende Abhangigkeit der Union aus einigen wenigen Regionen der Welt und fur das Problem der Klimaanderung zu finden 1 Inhaltsverzeichnis 1 Definition 2 Historische Entwicklung 2 1 Montanunion EGKS 2 2 Europaische Wirtschaftsgemeinschaft EWG 2 3 Europaische Atomgemeinschaft EAG 3 Aktueller Stand 4 Wettbewerb versus Gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen 5 Der Energiebinnenmarkt 6 Ausblick 7 Literatur 8 Siehe auch 9 EinzelnachweiseDefinition BearbeitenDer Begriff Energierecht hat selbst keinen fest umrissenen Bedeutungsinhalt Je nach Schwerpunkt werden in der wissenschaftlichen Lehre und der Rechtsprechung der Gerichte dazu nur thematisch eng dazugehorende Bereiche z B die Rechtsregeln fur die Erzeugung Verteilung Transport Verbrauch und Einsparung von Energie oder aber auch die weiteren verbundenen Themenbereiche wie Umweltschutz Verbraucherrecht allgemeines Wirtschaftsrecht Energiewirtschaftsrecht Gewerberecht Wettbewerbsrecht Beihilfenrecht Verkehrsrecht Bergrecht Arbeitnehmerschutz Kohleforderung Zechenstilllegung Forschung und Entwicklung usw verstanden Energierecht selbst als Rechtsbereich wie z B das Arbeitsrecht Sozialrecht Mietrecht usw gibt es auch in den Unionsmitgliedstaaten nicht Energierecht ist eine sehr weitlaufige Querschnittsmaterie 2 wie z B auch das Lebensmittelrecht Sportrecht Medienrecht usw Europaisches Energierecht beinhaltet nach der hier verwendeten Definition primar die Normen welche fur die technische Erzeugung Umwandlung Verteilung den Verbrauch und die Energieeinsparung einen koharenten Rechtsrahmen bietet und sekundar durch andere Rechtsbereiche unterstutzt bzw erganzt wird Energierecht ist das umfassende Recht fur die Erzeugung den Handel und den Verbrauch von Energie in einer modernen Marktwirtschaft zum Wohle und zum Schutz des Menschen 3 Historische Entwicklung BearbeitenDie Notwendigkeit einer transnational koordinierten Energiepolitik gab der europaischen Integration von Anfang an wichtige Impulse 4 Dennoch war die Energiepolitik nach Energiearten vertraglich getrennt 5 Montanunion EGKS Bearbeiten Eine teilintegrative Energiepolitik in der Europaischen Gemeinschaft wurde mit der Grundung der ersten supranationalen Gemeinschaft der Montanunion 6 1952 verwirklicht Die damalige Energiepolitik vor allem die Kohlewirtschaft 7 stand noch klar im Zeichen der wirtschaftlichen Verbindung der deutschen auf der einen und der belgischen luxemburgischen niederlandischen und franzosischen Kohle und Stahlindustrie auf der anderen Seite um den Frieden in Europa langfristig zu sichern und einen neuerlichen Krieg zwischen diesen Staaten materiell zu verunmoglichen Eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Energiepolitik bzw des Energierechts der Mitgliedstaaten erhielt die Montanunion nicht Doch darf nicht ubersehen werden dass die Energiepolitik in der Grundungszeit der Montanunion zu ca 80 die Kohlewirtschaft betraf welche die Hauptenergiequelle in den genannten Staaten damals darstellte Im Rahmen der Montanunion wurden vielfaltige und vielgestaltige Rechtsakte gesetzt die dem europaischen Energierecht im engeren Sinne angehoren Die energiepolitischen Vorgaben und Ziele des EGKS Vertrags wurden jedoch relativ rasch uberholt Die zur Zeit der Grundung der Montanunion bestehende Mangelwirtschaft wurde recht bald von einer Uberschusswirtschaft abgelost die Kohle sehr weitgehend durch das primare Substitutionsprodukt Erdol und Erdgas verdrangt und die gemeinschaftliche Kohleforderung im Verhaltnis zur Importkohle und den derzeitigen Transportkosten unwirtschaftlich Bereits 1973 waren nur noch 22 6 feste Brennstoffe an der Gesamtaufbringung der Primarenergie in der Gemeinschaft beteiligt Tendenz sinkend Innerhalb von 20 Jahren verlor somit die Energiepolitik und damit das Energiewirtschaftsrecht der EGKS wesentlich an Bedeutung und Einfluss Mit der Grundung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europaischen Atomgemeinschaft am 1 Januar 1958 wurde in engem Rahmen die Energiepolitik im Teilbereich Kernenergie sektoral und teilweise vergemeinschaftet Im Bereich der Wirtschaftsgemeinschaft wurden im Bereich der Landwirtschaft und des Verkehrs vorgesehen dass gemeinsame Politiken eingefuhrt werden Im Bereich der Energie wurden jedoch nur allgemeine Ordnungsbestimmungen vorgesehen welche die Mitgliedstaaten zur Koordinierung verpflichten Europaische Wirtschaftsgemeinschaft EWG Bearbeiten Der E W G Vertrag der im Gegensatz zum EGKS Vertrag und Euratom Vertrag ein Rahmenvertrag ist enthielt ursprunglich keine speziellen Regelungen uber den Energiesektor Dem Vertrag vom 25 Marz 1957 liegen verschiedene Vorentwurfe zugrunde Die Aussenminister der EGKS Mitgliedsstaaten haben auf der Konferenz von Messina am 1 und 2 Juni 1955 auf Grundlage des Benelux Memorandums vom 20 Mai beschlossen eine Entschliessung zur Wiederbelebung des Europagedankens anzunehmen und einen Regierungsausschuss unter Vorsitz von Paul Henri Spaak damit beauftragt entsprechende Vorschlage fur eine Wirtschafts und Atomgemeinschaft auszuarbeiten Schlussendlich wurde jedoch in den EWG Vertrag kein Politikfeld uber konventionelle oder erneuerbare Energien eingefugt sondern nur ein sektorieller Vertrag uber die Kernenergie abgeschlossen Europaische Atomgemeinschaft Eine Vielzahl nationaler Bestimmungen uber die Produktion den Handel und die Einfuhr von Energieerzeugnissen behinderten und behindert immer noch den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen im Gemeinsamen Markt bzw dem Binnenmarkt Bereits im Protokoll eines Abkommens betreffend die Energiefrage 8 wurde vom Rat festgehalten dass er von der Notwendigkeit uberzeugt sei im Rahmen des Gemeinsamen Marktes einen gemeinsamen Energiemarkt zu verwirklichen Die Herstellung des Gemeinsamen Marktes bedingte zwangsweise auch die Harmonisierung der energierechtlichen Bestimmungen und der Energiepolitik der Mitgliedstaaten Dabei waren die unterschiedlichen Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten ein bedeutendes Hindernis zur Harmonisierung bzw zum freiwilligen Verzicht auf nationale sich entgegenstehende Regelungen auch im Energiebereich Europaische Atomgemeinschaft EAG Bearbeiten Der Euroatomvertrag als sektorieller Vertrag sollte die Europaischen Gemeinschaften und hier insbesondere die Wirtschaft in die Lage versetzen durch die neu beherrschbare Primarenergieform der Kernenergie wettbewerbsfahig zu werden bzw zu bleiben So wird im ersten Bewegungsgrund der Praambel zum Euratom Vertrag die Kernenergie eine unentbehrliche Hilfsquelle fur die Entwicklung und Belebung der Wirtschaft und fur den friedlichen Fortschritt bezeichnet Wahrend im Rahmen der EGKS auch noch neben der Kohle der Stahlsektor umfasst war wird der Euratom Vertrag gemass Art 2 lit d EAG Vertrag nur auf Erze und Kernbrennstoffe angewendet Besonders geregelt sind durch die physikalischen Spezifika der Kernbrennstoffe die Bestimmungen zum Schutz der Umwelt der Bevolkerung und der Beschaftigten vor ionisierenden Strahlungen sowie die missbrauchliche Verwendung von spaltbaren Produkten fur militarische Zwecke Keine Befugnis aus dem EAG Vertrag hat die Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit von Nuklearanlagen Insoweit wird sie bis heute ausschliesslich koordinierend aufgrund allgemeiner primarrechtlicher Bestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten tatig Die grosse Hoffnung der Nuklearwirtschaft war der Bau des Schnellneutronen Brutreaktors Superphenix Dieser wurde 1976 begonnen Die derzeitigen Bestrebungen der Nuklearindustrie sind nunmehr auf die technisch verlassliche und betriebssichere Erforschung und Verwendung der Kernfusion gerichtet Aktueller Stand BearbeitenDie durch den Vertrag von Maastricht in Art 3 Abs 1 lit n und t EGV eingefugten Bestimmungen zum gemeinschaftsrechtlichen Energierecht sind nicht durch Ausfuhrungs bzw Detailbestimmungen in der weiteren Textfolge des EG Vertrags geregelt Daher beschrankt sich das Energierecht der Europaischen Union derzeit noch auf einige wenige Bestimmungen insbesondere aus der Montanunion und der Atomgemeinschaft Bis heute scheitert eine funktionierende einheitliche und gemeinsame europaische Energiepolitik und die Umsetzung in ein einheitliches europaisches Energierecht an den nationalen Ressentiments Die Massnahmen der Gemeinschaft sind im Wesentlichen Vorschlage fur Energieeinsparungsmassnahmen Effizienzsteigerungen Vorgaben und Forderung von Erneuerbare Energien Forderprogramme z B ALTENER SAVE CARNOT ETAP usw und Vorschlage fur die zukunftige Entwicklung der Energiepolitik Der grenzuberschreitende Handel und der Transport von Energie unterliegt somit den allgemeinen Regeln uber die Warenverkehrsfreiheit den allgemeinen Ein und Ausfuhrregelungen dem Diskriminierungsverbot und den Moglichkeiten der gemeinschaftlichen Embargo und Boykottmassnahmen Auf dieser Grundlage kann die Europaische Gemeinschaft tatig werden und hat in den letzten 15 Jahren fur die Liberalisierung verschiedener Energiewirtschaftsbereiche z B Strom und Gas gesorgt um einen effizienten Energiebinnenmarkt ohne Behinderungen zu schaffen Die Anderung der teilweise bestehenden oder in Grundzugen noch vorhandenen nationalstaatlichen Monopol oder Oligopolstrukturen in ein Wettbewerbsverhaltnis ist jedoch mit grossen wirtschaftlichen Anderungen und auch psychologischen Schwierigkeiten verbunden In den politischen Leitlinien des neuen Kommissionsprasidenten Jean Claude Juncker vom 15 Juli 2014 ist geplant die Energiepolitik Europas zu reformieren und neu zu strukturieren und eine neue europaische Energieunion schaffen 9 Wettbewerb versus Gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen BearbeitenDie Unionsmitgliedstaaten auferlegen den nationalen Unternehmen im jeweiligen Energiemarkt oftmals aus historischen oder gesellschaftlichen Grunden gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen Zum einen werden die Unternehmen insbesondere bisherige Monopolunternehmen verpflichtet sich dem marktwirtschaftlichen Wettbewerb zu offnen und gleichzeitig sollen diese weiterhin gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ubernehmen Dies scheint sich zu widersprechen Der marktwirtschaftliche Wettbewerb ist theoretisch gerade dadurch gekennzeichnet dass sich Unternehmen am Markt solange betatigen wie Gewinnaussichten vorhanden sind und wenn diese wegfallen sich beschranken oder andere Markte suchen Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung bindet Unternehmen an die Markte um im Allgemeininteresse eine gewisse Versorgungssicherheit Regelmassigkeit Qualitat Preisstabilitat Umweltschutzvorgaben transparent und langerfristig zu gewahrleisten Die Kommission ist bestrebt die Probleme welche sich aus der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ergeben konnen insbesondere Wettbewerbsverzerrungen hintanzuhalten Um die Spannung zu objektivieren sind daher der Kommission alle gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu melden den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen und zu veroffentlichen Diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mussen klar festgelegt transparent nachvollziehbar und durfen nicht diskriminierend sein Ausnahmen vom marktwirtschaftlichen Prinzip die in den gemeinschaftlichen Rechtsakten diesbezuglich vorgesehen sind durfen nur insoweit in Anspruch genommen werden als diese die Erfullung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch die betroffenen Unternehmen de jure und de facto verhindern wurden und insofern die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmass beeintrachtigt wird das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlauft 10 Der Energiebinnenmarkt BearbeitenDie EU verfolgt das Ziel im Geiste der Solidaritat zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts das Funktionieren des Energiemarkts und die Forderung der Interkonnektion der Energienetze sicherzustellen Art 194 Abs 1 AEUV Der freie nichtdiskriminierende grenzuberschreitende Handel mit Energie ist damit der Grundgedanke der unionsrechtliche Regelungen fur den Energiebinnenmarkt Nur durch diesen Handel kann sich der Binnenmarkt tatsachlich verwirklichen und konnen sich transparente marktwirtschaftliche Strukturen auf und ausbauen und ein polypoles System anstelle der bisher bestehenden Oligopole und Monopole treten Derzeit ist sowohl der Organisationsgrad die Transparenz der Marktzugang und die Freiheit der Preisbildung am Energiebinnenmarkt noch nicht optimal verwirklicht und in einigen Bereichen noch gar nicht richtig begonnen bzw sind bereits Fehlentwicklungen sichtbar Eine Moglichkeit die Handelsstrukturen im Energiebinnenmarkt marktwirtschaftlich zu nutzen bietet der Handel an einem Termin und Spotmarkt Seit 2000 haben sich verschiedene Stromborsen etabliert und erheblichen Einfluss gewonnen EEX und die spater mit dieser fusionierte LPX in Deutschland APX in den Niederlanden Nord Pool in Skandinavien die EXAA in den Regelzonen Deutschlands und Osterreichs u a Ausblick BearbeitenBis zur Verwirklichung eines voll liberalisierten Energiebinnenmarktes wird es noch einige Zeit andauern und verschiedene unionsrechtliche Regulierungsmassnahmen und Eingriffe benotigen Wird die Marktoffnung im Energiebereich im Verhaltnis zur bisherigen Dauer der Herstellung des Gemeinsamen Marktes Binnenmarktes gesehen so wird noch viel Zeit vergehen bis die Wettbewerbsfunktion im Energiebereich selbstandig reibungslos und klaglos funktioniert falls dieselben Widerstande insbesondere Abschottungstendenzen wie bei der Herstellung des Binnenmarktes zu erwarten sind Insbesondere die nationalstaatlichen Einflusse die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch Oligopolbildungen und Kartelle wird weiterhin virulent bleiben Die derzeitige Situation ist jedoch bereits ein enormer Fortschritt im Vergleich zum Stand des Energiebinnenmarktes vor 20 Jahren Die Beseitigung von nationalen Monopolen und Oligopolen und die Schaffung von politisch relativ unabhangigen Unternehmen und eines marktwirtschaftlichen Wettbewerbs wird sich langfristig auf die europaische Binnenmarktstruktur die politische Entscheidungsfindung die Versorgungssicherheit und den Umweltschutz wesentlich auswirken Die Energiepolitik wird auch einen Beitrag zur Klimaschutzpolitik der EU 11 leisten mussen Ob es bei dieser Liberalisierung zu einer win win Situation fur alle Beteiligten kommen wird oder nicht ist heute noch nicht absehbar In einem auch sicherheitspolitisch so sensiblen Bereich wie die Energieversorgung ist es fur die Gemeinschaft und die Nationalstaaten eine zwingende Notwendigkeit bei Versagen der Marktkrafte fruhzeitig wirksam und koordinierend eingreifen zu konnen Andererseits sind diese Eingriffe so gering zu halten und vorsichtig zu setzen dass der freie Wettbewerb moglichst nicht gestort wird Literatur BearbeitenJurgen Grunwald Das Energierecht der Europaischen Gemeinschaften 2003 De Gruyter Verlag Felix Ekardt Florian Valentin Das neue Energierecht Nomos Verlag Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 1341 7 Michael Lippert Energiewirtschaftsrecht 2002 Deutscher Wirtschaftsdienst Volker Ochsmann Strom aus erneuerbaren Energien im Europarecht 2002 Nomos Antonius Opilio Europaisches Energierecht Unter besonderer Berucksichtigung der erneuerbaren Energietrager und der elektrischen Energie Edition Europa Verlag 2005 ISBN 978 3 901924 21 7 Oppermann Classen Nettesheim Europarecht 4 Auflage Munchen 2009 24 Energiepolitik S 434 445 ISBN 978 3 406 58768 9 Jens Peter Schneider Christian Theobald Hrsg Recht der Energiewirtschaft Praxishandbuch 3 Auflage C H Beck Verlag Munchen 2011 ISBN 978 3 406 60705 9 Christian Gemmer Europaisches Energierecht Textsammlung 2 Auflage Stand 19 April 2017 Dittelbrunn ISBN 978 3 00 056535 9 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Siehe auch BearbeitenEnergieeffizienz Energiepolitik der Europaischen Union Energieeffizienz Richtlinie Energiesteuerrichtlinie legt EU weite Mindestpreise fur Brennstoffe und Strom festEinzelnachweise Bearbeiten KOM 2004 366 endg vom 26 Mai 2004 Zusammenfassung Pkt 1 Michael Lippert in Energiewirtschaftsrecht S 9 spricht bildlich von einer zerklufteten Landschaft Vgl auch die Definition in 1 des Gesetzes uber die Elektrizitats und Gasversorgung deutsches Energiewirtschaftsgesetz vom 24 April 1998 dBGBl I S 730 Geiger Khan Kotzur EUV AEUV Kommentar 5 Aufl 2010 Art 194 Rn 1 S 655 Geiger Khan Kotzur EUV AEUV Kommentar 5 Aufl 2010 Art 194 Rn 1 S 655 Europaische Gemeinschaft fur Kohle und Stahl Vertragsunterzeichnung am 18 April 1951 in Kraft getreten am 25 Juli 1952 Art 81 EGKS Vertrag in Verbindung mit Anlage I nennt Steinkohle Steinkohlebriketts Koks Steinkohleschwelkoks Braunkohlebriketts Rohbraunkohle und Braunkohleschwellkoks Andere Braunkohleprodukte und Torf unterliegen dem EG Vertrag ABl 69 64 EWG vom 30 April 1964 S 1099 Jean Claude Juncker Politische Leitlinien S 6 Art 3 Abs 8 der RL 2003 54 EG bzw Art 3 Abs 3 der RL 96 92 EG Oppermann Classen Nettesheim Europarecht 4 Aufl Munchen 2009 S 445 Rn 34 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Energierecht Europaische Union amp oldid 239254067