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Das Ehrenamtsstarkungsgesetz vormals Gemeinnutzigkeitsentburokratisierungsgesetz 1 ist ein Artikelgesetz das die Bedingungen fur das Ehrenamt anpasst Das Gesetz andert vor allem die spenden und zivilrechtlichen Rahmenbedingungen fur gemeinnutzige Stiftungen und Vereine Es trat am 1 Januar 2013 in Kraft wenn auch einige Vorschriften erst spater zur Anwendung kamen bzw kommen BasisdatenTitel Gesetz zur Starkung des EhrenamtesKurztitel EhrenamtsstarkungsgesetzAbkurzung EhrAmtStG nicht amtlich Art BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Steuerrecht ZivilrechtFundstellennachweis 610 1 3 611 1 611 1 1 611 4 4 611 5 400 2 4123 1 860 2 860 12 860 2 9 860 3 21Erlassen am 21 Marz 2013 BGBl I S 556 Inkrafttreten am 1 Januar 2013 bzw 29 Marz 2013 1 Januar 2014 1 Januar 2015GESTA D095Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Kontext 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenEs folgt eine Auflistung der Artikel des Gesetzes und einiger Anderungen Artikel 1 andert die Abgabenordnung er verlangert die Frist fur die zeitnahe Mittelverwendung andert die Regelungen zur Rucklagenbildung und erlaubt es bestimmte Uberschusse einer anderen steuerbegunstigten Korperschaft oder einer juristischen Person des offentlichen Rechts zur Vermogensausstattung zuzuwenden Zudem erleichtert er den in 53 Abs 2 AO geforderten Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedurftigkeit 2 Artikel 2 andert das Einkommensteuergesetz er erhoht den in 3 Absatz 26 EStG festgelegten Ubungsleiterfreibetrag von 2 100 auf 2 400 im Jahr und den in 3 Absatz 26a EstG festgelegten Ehrenamtsfreibetrag von 500 auf 720 im Jahr 3 Artikel 3 andert die Einkommensteuer Durchfuhrungsverordnung Artikel 4 andert das Korperschaftsteuergesetz Artikel 5 andert das Gewerbesteuergesetz Artikel 6 andert das Burgerliche Gesetzbuch er legt in 80 BGB Einzelheiten zur Verbrauchsstiftung fest 4 beschrankt in 31a 5 und neu 31b BGB 6 die Haftung der Organe und Mitglieder und fugt dem 27 Absatz 3 BGB mit Wirkung zum 1 Januar 2015 den Satz zu Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tatig 7 Artikel 7 andert das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrankter Haftung durch die Klarstellung dass eine gemeinnutzige GmbH den Rechtsformzusatz gGmbH tragen darf 8 Artikel 8 andert das Zweite Buch Sozialgesetzbuch Artikel 9 andert das Zwolfte Buch Sozialgesetzbuch Artikel 10 die Arbeitslosengeld II Sozialgeld Verordnung und Artikel 11 die Verordnung uber die ehrenamtliche Betatigung von Arbeitslosen EhrBetatV Durch Artikel 11 erhoht sich die in 1 EhrBetatV festgelegte Hochstgrenze fur die nicht steuerpflichtige Auslagenersatzpauschale ggf zusammengerechnet mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschadigung von 154 auf 200 im Monat 9 Kontext BearbeitenZum 1 Januar 2007 war das Gesetz zur weiteren Starkung des burgerschaftlichen Engagements in Kraft getreten Im Januar 2012 hatte das Bundesfinanzministerium den Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO geandert und veroffentlicht Er enthalt u a Klarstellungen und Erleichterungen fur gemeinnutzige Organisationen bei der Finanzierung durch wirtschaftliche Aktivitaten Eine Vergutung von Vereinsvorstandsmitgliedern ist nun gemass AEAO nur bei Vorliegen einer entsprechenden Satzungsregelung mit der Gemeinnutzigkeit des Vereins vereinbar Weitere Festlegungen des AEAO betreffen u a das Nebenzweckprivileg die Wettbewerbsklausel nach 65 bis 68 AO die Definition von Rettungsdiensten und Krankentransporten als Zweckbetriebe und weitere Einzelheiten zu Zweckbetrieben insbesondere zu Behindertenwerkstatten und Integrationsprojekten 10 Weblinks BearbeitenGesetzestext Das Ehrenamtsstarkungsgesetz Verbesserte Forderung fur ehrenamtliches Engagement Bundesministerium fur Finanzen Gesetz zur Starkung des Ehrenamtes verabschiedet stiftungen org Bundesverband Deutscher Stiftungen Das Ehrenamtsstarkungsgesetz Was sich fur Stifter andert und verbessert Deutsches Stiftungszentrum Einzelnachweise Bearbeiten Basisinformationen uber den Vorgang Gesetz zur Starkung des Ehrenamtes Ehrenamtsstarkungsgesetz DIP abgerufen am 8 Februar 2014 Synopse zu 53 AO vom 01 01 2013 buzer de abgerufen am 9 Februar 2014 Synopse zu 3 EStG vom 01 01 2013 buzer de abgerufen am 9 Februar 2014 Synopse zu 80 BGB vom 29 03 2013 buzer de abgerufen am 9 Februar 2014 Synopse zu 31a BGB vom 29 03 2013 buzer de abgerufen am 9 Februar 2014 Synopse zu 31b BGB vom 29 03 2013 buzer de abgerufen am 9 Februar 2014 Artikel 6 Anderung des Burgerlichen Gesetzbuchs buzer de abgerufen am 9 Februar 2014 Synopse zu 4 GmbHG vom 29 03 2013 buzer de abgerufen am 9 Februar 2014 Synopse zu 1 Verordnung uber die ehrenamtliche Betatigung von Arbeitslosen vom 01 01 2013 www buzer de abgerufen am 7 Februar 2013 Neue Verwaltungsansweisungen zum Gemeinnutzigkeitsrecht Caritas abgerufen am 9 Februar 2014 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ehrenamtsstarkungsgesetz amp oldid 213351696