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Der Dombrand Fall ist ein klassisches Fallbeispiel der Rechtswissenschaft Er basiert auf einem Urteil des Reichsgerichts vom 26 April 1913 RGZ 82 206 Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt 2 Zusammenfassung der Entscheidung 3 Bedeutung 4 LiteraturSachverhalt BearbeitenDas Bistum Fulda wollte in der Domstadt zum 4 Juni 1905 eine Feier anlasslich des 1150 Todestages des Hl Bonifatius veranstalten und beauftragte hierzu einen Feuerwerker mit der Durchfuhrung eines Feuerwerks Wahrend der Feier entzundete sich aus Fahrlassigkeit der rechte Turm des Doms zu Fulda und brannte vollstandig nieder Der preussische Staat als Trager der Kirchenbaulast liess den Dom wieder instand setzen und forderte nun Regress vom Feuerwerker Zusammenfassung der Entscheidung BearbeitenDas Reichsgericht musste nun die Frage beantworten auf welche rechtliche Grundlage der Regressanspruch Preussens gegen den Feuerwerker gestutzt werden konnte Ein Anspruch konnte sich zunachst aus Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ergeben Dazu hatte es sich bei der Reparatur des Doms um ein fremdes Geschaft handeln mussen Wahrend das Reichsgericht diese Frage in der damaligen Entscheidung ohne weiteres bejahte kann das nach der heutigen herrschenden Meinung nicht mehr ohne Weiteres unterstellt werden da der Klager als Trager der Kirchenbaulast grundsatzlich selbst verpflichtet war fur die Instandsetzung des Doms zu sorgen Die Rechtsprechung lasst aber jedenfalls ein auch fremdes Geschaft das weder komplett fremdnutzig noch komplett eigennutzig ist als Voraussetzung fur einen Anspruch aus Geschaftsfuhrung ohne Auftrag genugen Nun musste die Frage beantwortet werden ob die Geschaftsfuhrung im Interesse des Feuerwerkers erfolgte Das ware nur dann der Fall wenn der Feuerwerker durch die Instandsetzung des Doms von seinen eigenen Verbindlichkeiten befreit ware Auch das hatte das Reichsgericht in der damaligen Entscheidung bejaht und dem Klager somit einen Anspruch gegen den Beklagten aus Geschaftsfuhrung ohne Auftrag zugesprochen sodass das Gericht die sich ansonsten stellende schwierige Rechtsfrage aus welchem Recht ein Regressanspruch abgeleitet werden konnte nicht beantworten musste In der heutigen Rechtsprechung wurde diese Frage allerdings anders beantwortet werden Grundsatzlich ware zwar eine Befreiung des Feuerwerkers von seinen Verbindlichkeiten nach 267 BGB i V m 362 BGB moglich im hier vorliegenden Fall war der Staat Preussen jedoch bereits kein Dritter im Sinne des 267 BGB da er ausschliesslich gehandelt hat um seine eigene Pflicht als Baulasttrager zu erfullen Die Verbindlichkeiten des Feuerwerkers sind somit nicht erloschen vielmehr muss er nach 249 Abs 2 BGB der die allgemeine Vorschrift des 275 Abs 1 BGB verdrangt nunmehr Wertersatz in Geld leisten sodass die Geschaftsfuhrung nicht im Interesse des Feuerwerkers lag und im Ergebnis ein Anspruch aus Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ausscheidet Ein Anspruch kann sich somit nach der heutigen Rechtsprechung nur aus eigenem oder aus abgetretenem Recht ergeben Ein denkbarer Anspruch aus eigenem Recht konnte sich nur aus zwei Rechtsgrundlagen ergeben aus ungerechtfertigter Bereicherung 812 Abs 1 BGB oder aus 426 Abs 1 Satz 1 BGB Ersteres scheidet bereits deshalb aus weil der Feuerwerker durch die Instandsetzung des Doms nichts erlangt hat da er weiterhin nicht von seinen Verbindlichkeiten befreit ist Ein Anspruch aus 426 BGB scheidet deshalb aus weil Klager und Feuerwerker keine Tilgungsgemeinschaft im Sinne des 422 Abs 1 BGB bilden somit auch kein Gesamtschuldverhaltnis besteht was aber Voraussetzung fur einen derartigen Anspruch ware Letztendlich verbleibt somit nur ein denkbarer Anspruch aus abgetretenem Recht denn die Kirche hat grundsatzlich einen deliktischen Anspruch nach 823 Abs 1 BGB gegen den Feuerwerker Dieser kann aber nicht ohne Weiteres auf den Klager ubergehen da hierfur eine unmittelbare Rechtsgrundlage im deutschen Recht fehlt Die Rechtsprechung bietet hierfur zwei Losungsmoglichkeiten an entweder uber eine analoge Anwendung des 255 BGB auf Falle wie diesen hier oder unter Anwendung des Rechtsinstruments von Treu und Glauben 242 BGB In beiden Fallen ergabe sich dadurch eine gesetzliche Pflicht der Kirche zur Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Klager der sodann einen Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht gegenuber dem Beklagten geltend machen konnte Im ursprunglichen Fall des Reichsgerichts lag zwar eine Abtretungsurkunde der Kirche gegenuber dem preussischen Staat vor das Gericht sah diese aber bereits als unwirksam an da der Genehmigungsbeschluss des Domkapitels fehlte Bedeutung BearbeitenDer Fall gehort auch aufgrund der komplizierten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien zu den schwierigeren Fallen die regelmassig im Jurastudium thematisiert werden Literatur BearbeitenJens Petersen Examens Repetitorium Allgemeines Schuldrecht C F Muller Verlag Heidelberg 2009 ISBN 3811497251 S 173 175 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dombrand Fall amp oldid 236230571