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Bundesprotektor war ein Titel und eine Funktion in der Rheinbundakte von 1806 Die franzosische Originalbezeichnung lautet Protecteur de la Confederation auf Deutsch Protector des rheinischen Bundes Mit dem Titel wurde die eigentumliche Weise beschrieben auf die der franzosische Kaiser Napoleon mit dem Rheinbund verbunden war Der Bundesprotektor Napoleon lasst sich von den deutschen Fursten huldigen kurz nach Ratifikation der Rheinbundakte Lithografie vermutlich aus den 1820er Jahren von Charles Motte Die Darstellung ist nicht direkt zu verstehen einige Fursten hatten nur ihre Gesandten geschickt Die Rheinbundakte war ein volkerrechtlicher Vertrag der zwischen dem Kaiser sowie deutschen Fursten geschlossen wurde Im Vertragstext erscheint der Kaiser nur einmal auf ausdruckliche Weise Art 12 Se Maj der Kaiser der Franzosen wird als Protector des rheinischen Bundes ausgerufen und in dieser Eigenschaft ernennt derselbe nach dem jedesmaligen Abgange des Fursten Primas dessen Nachfolger Der Furstprimas hatte den Vorsitz des Bundestags inne der nicht realisierten Versammlung der Mitgliedsstaaten Ansonsten schweigt die Rheinbundakte uber die Funktion des Bundesprotektors So wird zum Beispiel nicht gesagt dass der Bundesprotektor den Mitgliedsstaaten ihren Gebietsstand garantiert obwohl die Rheinbundakte zahlreiche Gebietsveranderungen regelt 1 Fur Napoleon war der Rheinbund ein politisches Instrument sich im Kriegsfall der militarischen Unterstutzung der Rheinbundstaaten zu versichern Die Macht war einseitig verteilt als Hegemon bestimmte allein Frankreich wann mobilgemacht werden musste Art 36 Frankreich und die Rheinbundstaaten durften aussenpolitische Vertrage abschliessen auch mit Staaten ausserhalb des Rheinbundes Normalerweise konsultierte der Bundesprotektor seine Verbundeten bei den grossen Friedensschlussen der Zeit nicht Die Rheinbundakte besagte dass die Rheinbundstaaten von fremden Machten unabhangig sein mussten Sie durften ihre Souveranitat ganz oder teilweise nur an konfoderierte Staaten des Rheinbundes abtreten Art 7 Art 8 Im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Kontinentalsperre mussten in den Jahren 1810 1811 die Rheinbundstaaten Salm Arenberg Meppen und Oldenburg ihre Souveranitat und die Rheinbundstaaten Westphalen und Berg Gebiete an Frankreich abtreten Da Frankreich zwar alliierter jedoch kein konfoderierter Staat des Rheinbundes war verstiessen sie und Frankreich damit gegen Art 8 2 Belege Bearbeiten Michael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 21 Michael Kotulla Deutsches Verfassungsrecht 1806 1918 Eine Dokumentensammlung nebst Einfuhrungen 1 Band Gesamtdeutschland Anhaltische Staaten und Baden Springer Berlin u a 2006 S 24 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Protektor des Rheinbundes amp oldid 236974093