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Der Benrather Tankstellenfall ist eine grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts zur systematischen Preisunterbietung Dumping aus dem Jahre 1931 1 Inhaltsverzeichnis 1 Sachverhalt 2 Die Entscheidung 3 Heutige Rechtslage 3 1 Kartellrecht 3 2 Lauterkeitsrecht 4 EinzelnachweiseSachverhalt Bearbeiten Der Klager der seit vielen Jahren eine Tankstelle in B Benrath besitzt bezog seinen Autotreibstoff bis zum Jahre 1926 von der Erstbeklagten der Rh D Mineralolwerke AG diese brachte den Treibstoff unter ihrem Warenzeichen Stellin spater unter dem Zeichen Shell in den Verkehr Nach Beendigung seines festen Vertragsverhaltnisses mit der Erstbeklagten bezog der Klager zur Deckung seines Bedarfs Erzeugnisse von mehreren der verklagten funf Firmen ohne Preisbindung Die Beklagten ihrerseits hatten im Mai 1928 ganz Deutschland in Zonen eingeteilt nach der Hohe der Tankstellenpreise die sie innerhalb derselben Zone immer einheitlich festsetzten Dieser Vereinbarung trat alsbald eine Reihe anderer grosser Unternehmen des gleichen Geschaftszweigs bei Diese Firmen und die Beklagten schlossen sich zu einer Konvention zusammen welche die Bedingungen fur den Verkauf von Autotreibstoffen vom 1 Oktober 1928 aufstellte Die Mitglieder verpflichteten sich darin zur Einhaltung bestimmter Richtlinien fur den Verkauf ihrer Waren um auf diese Weise die abtraglichen Folgen gegenseitigen Wettbewerbs tunlichst einzuschranken und die von ihnen ins Leben gerufene Verkaufsorganisation zu festigen Zwar gingen die Mitglieder der Konvention in bezug auf die Tankstellen Verkaufspreise keine ausdruckliche Bindung ein sie vereinbarten aber dass sie sich uber diese Preise von Fall zu Fall verstandigen wollten Der Erfolg war dass die Tankstellen Verkaufspreise der Konventions Mitglieder in den einzelnen Zonen tatsachlich ubereinstimmten Fur das Amt B das zur zweiten Zone Rheinland gehort betrugen vor Abschluss der Konvention die Tankstellenpreise der spateren Konventionsmitglieder fur Benzin 0 29 ℛℳ je Liter Diesen Preis nahm auch der Klager der seit Februar 1929 seinen Bedarf von der Firma The T Company in Br bezog mit ihr schloss er einen Lieferungsvertrag auf langere Zeit ab Nach Abschluss der Konvention nahmen die zu ihr gehorigen Firmen eine allgemeine Preiserhohung vor fur die zweite Zone wurde der Benzinpreis auf 0 33 ℛℳ hinaufgelegt die Preise der hoherwertigen Treibstoffe Benzol und Benzin Benzol Gemisch die stets uber dem Benzinpreis liegen wurden entsprechend hoher festgesetzt Schon am 24 Oktober 1928 setzen jedoch die Konventionsfirmen den Benzinpreis fur die zweite Zone auf 0 32 ℛℳ herab Der Klager hielt dagegen nach wie vor an seinem Preise von 0 29 ℛℳ fur Benzin fest Infolgedessen stieg sein Absatz wahrend derjenige der Beklagten zuruckging Nach vergeblichen Versuchen den Klager zur Erhohung seines Preises auf die Konventionspreise zu bewegen setzten die Beklagten am 25 Februar 1929 einzig und allein fur ihre Pumpen in B den Benzinpreis auf 0 28 ℛℳ herab Daraufhin ermassigte der Klager seinen Benzinpreis auf 0 26 ℛℳ worauf die Beklagten den ihrigen fur das Amt B auf 0 25 ℛℳ heruntersetzten und die Inhaber ihrer Tankstellen allgemein anwiesen auch in Zukunft den Klager unter allen Umstanden zu unterbieten und zwar wie der Klager behauptet die Beklagten aber bestreiten stets um 0 01 ℛℳ Urteil RG RGZ 134 342 ff 2 Die Entscheidung BearbeitenDer Fall spielt zu einer Zeit in der die Rechtslage eine ganzlich andere war als heute Insbesondere waren Kartelle was man auch an der unaufgeregten Beschreibung eines solchen im Sachverhalt erkennen kann nur durch die KartellVO von 1923 3 also praktisch uberhaupt nicht begrenzt Dementsprechend hatte das Reichsgericht den Fall nur anhand des UWG zu beurteilen Das Gericht fuhrte mit seinem Urteil den Begriff des Leistungswettbewerbs in das deutsche Lauterkeitsrecht ein basierend auf einem Gutachten 4 von Nipperdey Anders als dieser der meinte das Kartell musse sich aufgrund seiner Leistungsfahigkeit durchsetzen konnen stufte das RG das Verhalten der Beklagten jedoch als Behinderungswettbewerb und damit als sittenwidrig i S d der alten Generalklausel des 1 UWG a F ein 5 Heutige Rechtslage BearbeitenDer Fall ware heute sowohl nach dem Kartell als auch dem Lauterkeitsrecht zu beurteilen Kartellrecht Bearbeiten Kampfpreisunterbietungen von Kartellen wie im vorliegenden Fall verstossen gegen 19 IV und 20 I GWB Ebenfalls einschlagig ist Art 102 AEUV 6 Lauterkeitsrecht Bearbeiten Heute konnte eine Preisunterbietung sofern sie nicht bereits durch das Kartellrecht untersagt ist also beispielsweise wenn die Akteure nicht marktbeherrschend oder marktstark sind durch 3 I i V m 4 Nr 4 UWG erfasst werden Allerdings gilt eine grundsatzliche Preisunterbietungsfreiheit 7 Es mussen besondere Umstande wie eine Verdrangungs und Vernichtungsabsicht hinzutreten um eine Unlauterkeit zu begrunden Im vorliegenden Fall war eine solche gegeben sodass das Verhalten nach heutigen Massstaben auch nach 3 I i V m 4 Nr 4 UWG unlauter ware Einzelnachweise Bearbeiten RG Urteil vom 18 Dezember 1931 Az II 514 30 RGZ 134 342 RGZ 134 342 ff Volltext opinioiuris de RGBl I S 1067 1090 Hans Carl Nipperdey Wettbewerb und Existenzvernichtung 1930 Ulrich Loewenheim Carl M Meessen Alexander Riesenkampff Kartellrecht 2 Auflage 2009 24 Rn 55 ff Olaf Sosnitza Falle zum Wettbewerbsrecht 6 Auflage 2011 S 7 f BGH Urteil vom 2 10 2008 I ZR 48 06 GRUR 2009 416 Kuchentiefstpreis Garantie Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Benrather Tankstellenfall amp oldid 213591241