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Eine Burgergenossenschaft ist eine Personalkorperschaft des offentlichen Rechts die in rund der Halfte der Liechtensteiner Gemeinden vorkommt Ihr gehoren ausschliesslich Personen mit Liechtensteiner Burgerrecht an Die Burgergenossenschaften sind zu unterscheiden von den politischen Gemeinden Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Aufbau der Burgergenossenschaften 2 1 Grundungen 2 2 Mitglieder 2 3 Aufgaben 3 Kritik 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseVorgeschichte BearbeitenIm 19 Jahrhundert setzten sich fur die bisherigen Allmenden die Bezeichnungen Gemeindeboden oder Gemeindegut durch Dabei handelte es sich um kollektiv genutzte Walder und Weiden und auch um parzellierte Anbauflachen die nicht Privateigentum des betreffenden Haushalts waren aber ihm zur Nutzung uberlassen wurden 1 Der Gemeindenutzen umfasste besonders Holzbezugsrechte und Alpnutzungsrechte Ab den 1920er Jahren waren Neuburger vom Gemeindenutzen ausgeschlossen was jedoch wegen des nachlassenden Nutzungsinteresses kaum zu Konflikten fuhrte 2 Zwei 1849 und 1926 ausgearbeitete Gesetzesentwurfe versuchten nach schweizerischem Vorbild Politische Gemeinde und wirtschaftliche Gemeinde zu trennen scheiterten aber beide Male Eine solche Trennung kam erst gestutzt auf das Gesetz von 1996 uber die Burgergenossenschaften 3 zustande als das Vermogen der Burgergenossenschaften in einem mehrjahrigen Prozess von demjenigen der politischen Gemeinden geschieden wurde 4 Aufbau der Burgergenossenschaften BearbeitenGrundungen Bearbeiten nbsp Der Wald oberhalb von Vaduz befindet sich im Eigentum der ortlichen Burgergenossenschaft Das Gesetz uber die Burgergenossenschaft aus dem Jahr 1996 ermoglichte es die Nutzungsberechtigten am Gemeindeboden von der politischen Gemeinde abzutrennen Damit kann das Gemeindevermogen und das Vermogen der Nutzergemeinschaft klar getrennt werden Es wird verhindert dass die nicht am Gemeindenutzen beteiligten Einwohner einer Gemeinde Leistungen an die Nutzergemeinschaft erbringen ohne davon zu profitieren 5 Die Gemeinden Balzers Triesen Eschen und Mauren fuhrten innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist bis 2004 ihren Gemeindeboden in das Eigentum der Burgergenossenschaften uber Vaduz folgte 2010 5 Schaan und die andern Kommunen verzichtete auf den Aufbau einer zweiten Gemeindeverwaltung innerhalb der eigenen Verwaltung und lehnten die Schaffung einer Burgergenossenschaft ab 6 Mitglieder Bearbeiten Grundungsmitglieder der Burgergenossenschaften waren alle in der ehemaligen Burgerversammlung stimmberechtigten Burgerinnen und Burger sowie alle nutzungsberechtigten Burger die ausserhalb der Gemeinde wohnen 7 Die Mitgliedschaft ist freiwillig Im Gegensatz zum Gemeindeburgerrecht wird die Mitgliedschaft nicht vererbt sondern sie kann bei Volljahrigkeit beantragt werden Antragsberechtigt sind Liechtensteiner Landesburgerinnen und Burger die von einem Mitglied der Burgergenossenschaft abstammen oder mit einem Mitglied verheiratet sind Aufgenommen werden nur Landesburger die nicht bereits Mitglied einer anderen Burgergenossenschaft sind 7 Aufgaben Bearbeiten Burgergenossenschaften verwalten und pflegen das Genossenschaftsgut Dazu zahlen vor allem Walder Landwirtschaftsboden und Alpen aber auch Parzellen in der Bauzone 6 Die Burgergenossenschaften gewahren ihren Mitgliedern Anteile an der Nutzung 5 Daruber hinaus gehende Ertrage werden fur die Pflege und zum Schutz von Wald und Weiden sowie fur andere vor allem kulturelle Gemeinschaftsaufgaben verwendet 6 Kritik BearbeitenEine Gemeinde ohne Burgergenossenschaft kann uber das gesamte Gemeindevermogen Finanzen und Grundstucke allein bestimmen Wichtige Entscheide konnen demnach von allen in der betreffenden Gemeinde wohnhaften volljahrigen Landesangehorigen getroffen werden In einer Zeit als in der Schweiz tendenziell der Einfluss der Burgergemeinden verringert wurde ging Liechtenstein einen anderen Weg 6 Weblinks BearbeitenBurgergenossenschaft Balzers Burgergenossenschaft Eschen Nendeln Burgergenossenschaft Mauren Burgergenossenschaft Triesen Burgergenossenschaft VaduzEinzelnachweise Bearbeiten Bernd Marquardt Gemeindeboden In Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein 31 Dezember 2011 Bernd Marquardt Gemeindenutzen In Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein 31 Dezember 2011 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1996 Nr 77 ausgegeben am 13 Juni 1996 Gesetz vom 20 Marz 1996 uber die Burgergenossenschaften auf gesetze li Bernd Marquardt Gemeinde In Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein 31 Dezember 2011 a b c Bernd Marquardt Burgergenossenschaft In Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein 31 Dezember 2011 a b c d Sind Liechtensteins funf Burgergenossenschaften ein Anachronismus Auf lie zeit Online Zeit Verlag Anstalt Eschen 15 Juni 2017 a b Gesetz uber die Burgergenossenschaften vom 20 Marz 1996 Auf der Liechtensteinischen Gesetzessammlung LILEX Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Burgergenossenschaft amp oldid 236596067