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Die Ausfallsburgschaft auch Schadlosburgschaft ist im osterreichischen Schuldrecht eine Form der Burgschaft neben der gewohnlichen Burgschaft und der Haftung als Burge und Zahler 1 Der Ausfallsburge verpflichtet sich gem 1356 ABGB zur Zahlung nur fur den Fall dass auch durch gerichtliche Exekution etwa durch Verwertung von Fahrnissen oder Pfandung und Uberweisung von Forderungen also zwangsweise die Schuld oder Restschuld vom Hauptschuldner nicht einbringlich gemacht werden kann Bei der gemeinen Burgschaft reicht es hingegen aus dass der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung nach Mahnung durch den Glaubiger nicht in angemessener Frist nachkommt Bei der Haftung fur Kredite unter Eheleuten hat das Gericht anlasslich einer Scheidung auf Antrag mit Wirkung fur den Glaubiger auszusprechen dass derjenige Ehegatte der im Innenverhaltnis zur Zahlung verpflichtet ist Hauptschuldner der andere Ausfallsburge wird 98 Abs 1 Z 1 EheG 2 Die Beschrankung auf eine Ausfallburgschaft wird in diesem Fall nicht durch Parteivereinbarung sondern durch Richterspruch bestimmt Der Eintritt der subsidiaren Haftung des Ausfallburgen ist in 98 Abs 2 EheG speziell geregelt 3 Einzelnachweise Bearbeiten vgl Die Burgschaft 1346 ff ABGB onlineLehrbuch Zivilrecht Kapitel 15 A IV 4 Arten der Burgschaft abgerufen am 17 November 2019 98 EheG RIS abgerufen am 18 November 2019 OGH Entscheidung GZ 2 Ob 78 11a vom 28 Marz 2012Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ausfallsburgschaft amp oldid 207638063