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Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherren und dem Architekten in dem detailliert der Umfang der Leistungserbringung durch den Planer festgehalten wird Inhaltsverzeichnis 1 Rechtliche Grundlagen 2 Leistungen 3 Vergutung 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseRechtliche Grundlagen BearbeitenDer Architektenvertrag ist frei verhandelbar wobei es sich meist um einen Werkvertrag handelt Lediglich bei der wirtschaftlichen und technischen Betreuung handelt es sich um einen Dienstvertrag In Deutschland gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB Die Schriftform ist gesetzlich nicht vorgeschrieben aber aufgrund der sich ergebenen Rechts und Gewahrleistungsanspruche durchaus empfehlenswert Die VOB findet keine Anwendung beim Architektenvertrag da geschuldeter Erfolg keine Bauleistung im Sinne der VOB B bzw 1 VOB A ist Nach 650p BGB soll ein Architekten oder Ingenieurvertrag ein eigenstandiger Vertragstyp sein der den Unternehmer verpflichtet die Leistungen zu erbringen die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausfuhrung des Bauwerks oder der Aussenanlage erforderlich sind um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs und Uberwachungsziele zu erreichen Soweit letztere noch nicht vereinbart sind hat der Unternehmer zunachst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen und zusammen mit einer Kosteneinschatzung fur das Vorhaben vorzulegen Leistungen BearbeitenDie regelmassigen Architektenleistungen sind die Grundlagenermittlung der Vor und Hauptentwurf das Erstellen der Unterlagen und Zeichnungen fur amtliche Baugesuche Mengen und Kostenkalkulationen Ausfuhrungsplanung mit Ausarbeitung von Details Koordination der beteiligten Fachplaner Ausschreibung und Mitwirkung bei der Vergabe einzelner Gewerkeleistungen Bauleitung und Bauuberwachung Vorbereitung und Mitwirkung bei der Bauabnahme und die Erstellung und Zusammenfassung der Endabrechnung und der Gebaudedokumentation nach Bauabschluss bzw fur die Ubergabe Fur einige dieser Leistungen wird regelmassig eine Architektenvollmacht benotigt Vergutung BearbeitenDie Vergutung ist in Deutschland gesetzlich geregelt und in der Honorarordnung fur Architekten und Ingenieure HOAI beschrieben In dieser sind auch die Grundanspruche gemass der neun Leistungsphasen geregelt wenn ein Architektenvertrag nicht abgeschlossen wurde Fur die Reduzierung der Gesamtbaukosten ist es moglich mit einem Architektenvertrag eine Erfolgsbeteiligung zu regeln aber auch eine Haftungsvereinbarung fur sich erhohende Kosten abzuschliessen Alle in der HOAI nicht genannten Leistungen konnen nicht im Rahmen der dort genannten Leistungsphasen vergutet werden Deren Leistungsumfang und Vergutungshohe sollte in jedem Fall explizit vereinbart werden Dazu zahlen beispielsweise Berechnungen zum Warmeschutz nach GEG Berechnungen zu Luftungsanlagen wiederum nach GEG Ausarbeitung von Antragen auf Forderkredite und Fordermittel Kfw DENA und Ausarbeitung besonderer Antrage denkmalschutzrechtliche sanierungsrechtliche wasserschutzrechtliche emissionsrechtliche Genehmigung 1 Weblinks BearbeitenErklarungen zum Thema bei baurecht ratgeber de Der Anspruch des Architekten auf angemessene Vergutung PDF Datei 142 kB Die Darlegungs und Beweislast fur erbrachte Leistungen im Architektenhonorarprozess PDF Datei 133 kB Einzelnachweise Bearbeiten weitere Bsp VwVSachsBO Anlage 2 und Anlage 3 Seiten 59 65 1 2 Vorlage Toter Link www recht sachsen de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Marz 2018 Suche in Webarchiven Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Architektenvertrag amp oldid 231526005