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Das Bundesgesetz uber die Arbeit in Industrie Gewerbe und Handel SR 822 11 ist das Arbeitsgesetz ArG der Schweiz Es hat zum Ziel die Arbeitssicherheit zu wahren und dadurch Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren zu schutzen Das Bundesgesetz ist anwendbar auf alle offentlichen und privaten Betriebe insbesondere auf die Betriebe der Industrie des Gewerbes und Handels BasisdatenTitel Bundesgesetz uber die Arbeit in Industrie Gewerbe und HandelKurztitel ArbeitsgesetzAbkurzung ArGArt BundesgesetzGeltungsbereich SchweizRechtsmaterie ArbeitsrechtSystematische Rechtssammlung SR 822 11Ursprungliche Fassung vom 13 Marz 1964Inkrafttreten am 1 Februar 1966Letzte Anderung durch AS 2006 2197 PDF 686 kB Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Im Arbeitsgesetz werden besonders die Arbeitszeit wochentliche Hochstarbeitszeiten Uberzeit Ruhezeiten und Pausen Nachtarbeit Sonntagsarbeit Schichtarbeit und ununterbrochener Betrieb Sonderschutz fur Jugendliche Schwangere und Mutter industrielle Betriebe sowie der Gesundheitsschutz ganz allgemein festgelegt Geschichte Bearbeiten nbsp Plakat von Jules Courvoisier zur Abstimmung uber die Revision des Fabrikgesetzes Lex Schulthess 1924 nbsp Plakat von Robert Stocklin zur Abstimmung uber die Fabrikgesetz Revision 1924Das erste Arbeitsgesetz der Schweiz war das Fabrikpolizeigesetz des Kantons Glarus von 1864 welches die Arbeitszeit auf 12 Stunden beschrankte Nachtarbeit verbot schwangeren Frauen Schutz gewahrte und die Fabriken der Inspektionspflicht unterstellte Diesem Gesetz folgten andere ahnliche Gesetze in weiteren Kantonen Im Jahre 1877 folgte das erste Eidgenossische Fabrikgesetz welches sich auf Art 34 der Bundesverfassung von 1874 stutzte und die Arbeitszeit auf maximal 11 Stunden festlegte keine Nachtarbeit erlaubte und ein Schutzalter von 14 Jahren einfuhrte Im Jahre 1919 wurde die 48 Stunden Woche im Fabrikgesetz verankert Mit der Volksabstimmung vom 5 Juli 1908 wurde der Bund ermachtigt Bundesverfassung Artikel 34 auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen Ausbau der Arbeitsschutzgesetzgebung uber Fabriken und Verkehrsanstalten hinaus aufzustellen Die Arbeiten fur ein allgemeines Arbeitsgesetz kamen nur langsam in Gang und wurden durch die Kriegs und Krisenjahre und den gesellschaftlichen wirtschaftlichen und sozialen Wandel in den Nachkriegsjahren Friedensabkommen Frauenstimmrecht usw immer wieder verzogert Es gab zahlreiche Entwurfe die immer wieder zu kritischen Auseinandersetzungen und Anpassungen aufgrund der Vernehmlassungsantworten fuhrten 1918 vom Schweizerischen Gewerbeverband 1928 von der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbande 1929 vom Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter 1934 und 1943 von der Nationalen Aktionsgemeinschaft fur wirtschaftliche Verteidigung 1935 ein Gegenentwurf des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes 1935 folgte der amtliche Vorentwurf Pfister zu einem Bundesgesetz uber die Arbeit im Handel und in den Gewerben 1945 erstellte das Bundesamt fur Industrie Gewerbe und Arbeit BIGA unter dem Einfluss der Krisen und Kriegsjahre gewandelten sozialen Anschauungen einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz uber die Arbeit im Handel und in den Gewerben ein bereinigter Entwurf zu einem Bundesgesetz uber die Arbeit in Industrie Handwerk Handel Verkehr und verwandten Wirtschaftszweigen Arbeitsgesetz erschien 1950 Am 1 Februar 1966 wurde das jetzt gultige Arbeitsgesetz in Kraft gesetzt und seither wiederholt angepasst Es enthalt offentlich rechtlich uberwachte Minimalbedingungen welche aber teils durch Gesamtsarbeitsvertrage unterboten werden Inhalt BearbeitenNeben dem Geltungsbereich und Durchfuhrungsbestimmungen sind folgende Hauptartikel Teil des Gesetzes GesundheitsschutzArt 6 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art 7 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung Art 8 Nichtindustrielle BetriebeArbeits und RuhezeitArt 9 Wochentliche Hochstarbeitszeit Art 10 Tages und Abendarbeit Art 11 Ausgleich ausfallender Arbeitszeit Art 12 Voraussetzungen und Dauer der Uberzeitarbeit Art 13 Lohnzuschlag fur Uberzeitarbeit Art 14 Art 15 Pausen Art 15a Tagliche Ruhezeit Art 16 Verbot der Nachtarbeit Art 17 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit Art 17a Dauer der Nachtarbeit Art 17b Lohn und Zeitzuschlag Art 17c Medizinische Untersuchung und Beratung Art 17d Untauglichkeit zur Nachtarbeit Art 17e Weitere Massnahmen bei Nachtarbeit Art 18 Verbot der Sonntagsarbeit Art 19 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit Art 20 Freier Sonntag und Ersatzruhe Art 20a Feiertage und religiose Feiern Art 21 Wochentlicher freier Halbtag Art 22 Verbot der Abgeltung der RuhezeitUnunterbrochener BetriebArt 23 Art 24 Ununterbrochener BetriebWeitere VorschriftenArt 25 Schichtenwechsel Art 26 Weitere Schutzbestimmungen Art 27 Sonderbestimmungen fur bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern Art 28 Geringfugige AbweichungenSonderschutzvorschriften Jugendliche ArbeitnehmerArt 29 Allgemeine Vorschriften Art 30 Mindestalter Art 31 Arbeits und Ruhezeit Art 32 Besondere Fursorgepflichten des Arbeitgebers Art 33 Art 34Schwangere Frauen und stillende MutterArt 35 Gesundheitsschutz bei Mutterschaft Art 35a Beschaftigung bei Mutterschaft Art 35b Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei MutterschaftArbeitnehmer mit FamilienpflichtenArt 36Andere Gruppen von ArbeitnehmernArt 36aWeblinks BearbeitenBundesgesetz uber die Arbeit in Industrie Gewerbe und Handel SR 822 11 Allgemeine Informationen des Seco zum Arbeitsgesetz Entwurfe eines Bundesgesetzes uber die Arbeit in Industrie Gewerbe und Handel PDF 10 4 MB Referendum 2005 und Volksabstimmung 2013 zum Arbeitsgesetz in der Datenbank Swissvotes Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundesgesetz uber die Arbeit in Industrie Gewerbe und Handel amp oldid 223408691