www.wikidata.de-de.nina.az
Die Arbeits und Sozialgerichtsbarkeit in Osterreich ist eine besondere Handlungsform der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Osterreich die im Arbeits und Sozialgerichtsgesetz geregelt ist Inhaltsverzeichnis 1 Organisatorisches 2 Arbeitsrechtssachen 3 Sozialrechtssachen 4 EinzelnachweiseOrganisatorisches BearbeitenDie Arbeits und Sozialgerichtsbarkeit wird in erster Instanz von den Landesgerichten die Gerichtsbezeichnung lautet Landesgericht als Arbeits und Sozialgericht ausgeubt Nur in Wien besteht ein eigenstandiges Gericht das Arbeits und Sozialgericht Wien In zweiter Instanz wird die Arbeits und Sozialgerichtsbarkeit von den Oberlandesgerichten in dritter Instanz vom Obersten Gerichtshof ausgeubt Besonderheit der Arbeits und Sozialgerichtsbarkeit ist dass an den Verfahren neben den Berufsrichtern auch fachkundige Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgebervertreter an der Rechtsprechung mitwirken In erster Instanz besteht keine Anwalts oder Vertretungspflicht in zweiter Instanz vor einem OLG konnen sich die Parteien nicht nur durch Rechtsanwalte sondern auch durch qualifizierte Vertreter wie etwa Rechtsschutzsekretare von kollektivvertragsfahigen Korperschaften wie der Arbeiterkammer dem OGB oder der Wirtschaftskammer vertreten lassen Lediglich in der dritten und letzten Instanz vor dem OGH herrscht absolute Anwaltspflicht Das Arbeits und Sozialgerichtsgesetz kennt zwei Unterformen der Arbeits und Sozialgerichtsbarkeit die Gerichtsbarkeit in Arbeitsrechtssachen und die Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen Arbeitsrechtssachen BearbeitenNach 50 Abs 1 Z 1 ASGG sind vor den Arbeits und Sozialgerichten alle burgerlich rechtlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern auszutragen die Anspruche aus dem Arbeitsverhaltnis zum Gegenstand haben Die weiteren Ziffern des 50 Abs 1 weisen den Arbeits und Sozialgerichten die Entscheidung uber andere burgerlich rechtliche Anspruche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhaltnis wie Streitigkeiten unter Kollegen zu Nach 50 Abs 2 ASGG sind die Arbeits und Sozialgerichte auch zur Entscheidung uber bestimmte betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zustandig Sozialrechtssachen BearbeitenNach 65 ASGG entscheiden die Arbeits und Sozialgerichte uber bestimmte Anspruche auf Sozialversicherungsleistungen wie die meisten Leistungssachen nach dem ASVG Hierbei greift das Prinzip der sukzessiven Kompetenz Uber den Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung entscheidet in der Regel zuerst der zustandige Sozialversicherungstrager auf Antrag durch Bescheid Leistungsbescheid Wenn der betroffene Versicherte mit dem Leistungsbescheid nicht einverstanden ist hat er das Recht binnen einer bestimmten Frist 67 ASGG den jeweiligen Anspruch durch Klage gegen den Versicherungstrager geltend zu machen Durch die Einbringung der Klage tritt der Bescheid gemass 71 ASGG kraft Gesetzes ausser Kraft Dies hat zur Folge dass das Gericht neu uber den strittigen Anspruch entscheidet 1 Das System der sukzessiven Kompetenz wurde gewahlt da nach Art 94 B VG in der bis zum 31 Dezember 2013 geltenden Fassung ein Rechtszug von einer Verwaltungsbehorde an ein Gericht unzulassig war Die vom Gesetzgeber gewahlte Konstruktion blieb vom Verfassungsgerichtshof unbeanstandet er hat mit Hinweis auf die Moglichkeit einer Klage vor den Arbeits und Sozialgerichten ausgesprochen dass die Leistungsbescheide nicht vor den Gerichtshofen des offentlichen Rechts anfechtbar sind 2 Nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 konnen die Gesetze seit 1 Janner 2014 fur einzelne Angelegenheiten einen Instanzenzug von Verwaltungsbehorden zu den ordentlichen Gerichten zulassen Einzelnachweise Bearbeiten VfGH KI 5 93 VfSlg 13 824 1994 VfGH B 1354 97 VfSlg 14 859 1997 vgl Rechtssatz Vfslg 14859 B1354 97Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Arbeits und Sozialgerichtsbarkeit Osterreich amp oldid 209544615