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Das Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen ist ein bundesdeutsches Gesetz zum Arbeitnehmererfinderrecht das die Thematik von Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlagen angestellter Erfinder regelt Es loste zum 1 Oktober 1957 die sog Goring Speer Verordnung ab BasisdatenTitel Gesetz uber ArbeitnehmererfindungenKurztitel Arbeitnehmererfindergesetz nicht amtlich Abkurzung ArbnErfG ArbEG beide nicht amtlich Art BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Patentrecht ArbeitsrechtFundstellennachweis 422 1Erlassen am 25 Juli 1957 BGBl I S 756 Inkrafttreten am 1 Oktober 1957Letzte Anderung durch Art 25 G vom 7 Juli 2021 BGBl I S 2363 2432 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 August 2022 Art 36 G vom 7 Juli 2021 GESTA C198Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Uberblick Systematik 2 Regelungsfelder 2 1 Anwendbarkeit 2 1 1 Personlich 2 1 2 Sachlich 2 2 Informations und Mitwirkungspflichten 2 3 Rechteubergang Folgerechte und pflichten 2 4 Erfindervergutung 2 5 Einschrankung der Vertragsfreiheit 2 6 Streitregelung 2 6 1 Schiedsstelle 2 6 2 Zivilgericht 2 7 Technische Verbesserungsvorschlage 3 Literatur 4 EinzelnachweiseUberblick Systematik BearbeitenWenn ein Angestellter eines Unternehmens eine Erfindung macht geraten zwei Prinzipien in Konflikt das arbeitsrechtliche Prinzip wonach die Leistung des Arbeitnehmers mit seinem Gehalt abgegolten ist und weitergehende Ergebnisse dem Arbeitgeber zustehen und das erfinderrechtliche Prinzip wonach die Rechte an einer Erfindung beim Erfinder liegen Nach dem arbeitsrechtlichen Prinzip wurden die Rechte an der Erfindung ausschliesslich dem Arbeitgeber zustehen nach dem erfinderrechtlichen ausschliesslich dem Arbeitnehmer Das Arbeitnehmererfindergesetz schafft hier einen Ausgleich indem es dem Arbeitgeber die Rechte an der Erfindung einraumt und im Gegenzug dem angestellten Erfinder eine angemessene vom Arbeitgeber zu zahlende Vergutung fur die gemachte Erfindung einraumt Zur Ausgestaltung dieser Systematik trifft das Arbeitnehmererfindergesetz materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Festlegungen Regelungsfelder BearbeitenAnwendbarkeit Bearbeiten Allgemein gilt das ArbNErfG fur subjektive Erfindungen eines Arbeitnehmers die patent oder gebrauchsmusterfahig sind 1 und wenn die Schutzfahigkeit nicht gegeben ist fur bestimmte technische Verbesserungsvorschlage 2 Personlich Bearbeiten Arbeitnehmererfinderrecht gilt im Verhaltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 Allerdings ist die Arbeitnehmerdefnition nach Rechtsprechung zum ArbNErfG etwas anders als die im allgemeinen Arbeitsrecht Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Arbeitnehmererfinderrecht Das ArbNErfG gilt auch fur Beamte Soldaten und Hochschulangestellte wobei teilweise Sonderbestimmungen gelten ohne allerdings die o g Systematik abzuandern 4 Das einstmals fur Hochschullehrer geltende sog Hochschullehrerprivileg wurde 2002 abgeschafft Sachlich Bearbeiten Vom Arbeitnehmererfinderrecht werden nur sog Diensterfindungen 5 der angestellten Erfinder erfasst Nicht erfasst sind Erfindungen die ein Angestellter auf Gebieten abseits des Tatigkeitsfeldes des Arbeitgebers macht Informations und Mitwirkungspflichten Bearbeiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben gegeneinander Informationspflichten und Mitwirkungspflichten damit die verschiedenen beabsichtigten Wirkungen eintreten und Massnahmen getroffen werden konnen Insbesondere muss der Arbeitnehmer eine Erfindung dem Arbeitgeber ausdrucklich ausfuhrlich separat und in Textform melden Wegfall des Schriftformerfordernisses mit der Reform des Arbeitnehmererfindergesetzes zum 1 Oktober 2009 6 Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber notigenfalls beim Erwerb von Schutzrechten unterstutzen 7 Wenn der Arbeitgeber im Inland oder im Ausland ein Schutzrecht nicht anmelden will muss er die Erfindung dem Arbeitnehmererfinder freigeben kann sich hierbei allerdings ein Benutzungsrecht vorbehalten 8 Wenn der Arbeitgeber ein angemeldetes Schutzrecht aufgeben will muss er dies dem beteiligten Arbeitnehmererfinder ausreichend lange vorher mitteilen damit dieser entscheiden kann ob er seinen Ruckubertragungsanspruch ausuben will 9 Es gibt weitere Informations und Mitwirkungspflichten Rechteubergang Folgerechte und pflichten Bearbeiten Eine wesentliche Wirkung des Arbeitnehmererfindergesetzes ist es dass es den Rechteubergang fur die Rechte an der Erfindung vom Arbeitnehmererfinder auf den Arbeitgeber bewirken kann im Gegenzug aber auch Folgerechte und pflichten betreffend die Rechteverwaltung erzeugt Wenn der Arbeitgeber die gemeldete Erfindung nicht freigibt gehen die Rechte daran auf ihn uber 10 und er ist dann zur Schutzrechtsanmeldung im Inland und im Ausland berechtigt und verpflichtet 11 Wenn der Arbeitgeber nach dem Rechtsubergang die Erfindung im In oder Ausland nicht anmelden will muss er die Rechte dafur dem Arbeitnehmererfinder rechtzeitig freigeben wobei sich der Arbeitgeber ein Benutzungsrecht vorbehalten kann 9 Wenn der Arbeitgeber ein Schutzrecht aufgeben will hat der Arbeitnehmererfinder einen Anspruch auf Ruckubertragung wobei sich der Arbeitgeber ein Benutzungsrecht vorbehalten kann 9 Es gibt weitere Bestimmungen zum Rechtemanagement Bis September 2009 war die Gestaltung des Rechtsubergangs vom Arbeitnehmererfinder auf den Arbeitgeber dahingehend geregelt dass der Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Rechte formlich erklaren musste Seit Oktober 2009 gilt die Inanspruchnahme seitens des Arbeitgebers vier Monate nach Meldung der Erfindung als erklart es sei denn der Arbeitgeber hatte die Erfindung freigegeben Erfindervergutung Bearbeiten Eine weitere wesentliche Wirkung des Arbeitnehmererfindergesetzes ist es dass es dem Arbeitnehmererfinder im Gegenzug zu den ubergegangenen Rechten einen Anspruch auf angemessene Erfindervergutung zugesteht Zur Festsetzung der Arbeitnehmererfindervergutung setzt das ArbNErfG zunachst auf vertragliche Regelungen gibt fur deren Bestimmung aber auch Richtlinien vor Einschrankung der Vertragsfreiheit Bearbeiten Das Arbeitnehmererfinderrecht hat als Ideal eine einvernehmliche d h vertragliche Regelung der Rechtsbeziehungen wegen der Diensterfindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Augen Gleichwohl schrankt es die Vertragsfreiheit in zweierlei Hinsicht ein Bestimmungen des ArbNErfG etwa zum Rechtsubergang oder zur Arbeitnehmererfindervergutung konnen nicht durch Pauschalvereinbarungen zu Gunsten des Arbeitgebers verandert werden etwa im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers gleich zu Beginn des Arbeitsverhaltnisses Solche Vereinbarungen sind von Anfang an ex tunc unwirksam 12 Zulassig sind aber Vereinbarungen im Einzelfall Wenn sich eine Vereinbarung als in erheblichem Masse unbillig fur eine Vertragspartei erweist kann diese von der anderen ex nunc das Eingehen auf eine angemessene Vereinbarung verlangen 13 Das was billig ist ist die geforderte angemessene Vergutung Streitregelung Bearbeiten Fur die Regelung von Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber wegen Arbeitnehmererfinderrecht erweitert das ArbNErfG die zur Verfugung stehenden Mechanismen Schiedsstelle Bearbeiten Das ArbNErfG schafft mit seinen 28 bis 30 14 die sog Schiedsstelle nach dem Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen Die Schiedsstelle ist ausschliesslich fur arbeitnehmererfinderrechtliche Fragen zustandig und hat es zum Ziel die Parteien zu einer einvernehmlich vertraglichen Beilegung ihres Streits zu bewegen Zivilgericht Bearbeiten Auch die herkommlichen Zivilgerichte konnen in arbeitnehmererfinderrechtlichen Streitigkeiten angerufen werden Allerdings ist von Ausnahmen abgesehen die vorherige Anrufung der Schiedsstelle Zulassigkeitsvoraussetzung fur eine zivilrechtliche Klage 15 Die Zustandigkeit fur solche Klagen liegt ausschliesslich bei den Patentstreitkammern der Landgerichte 16 Technische Verbesserungsvorschlage Bearbeiten Das ArbNErfG trifft auch Aussagen zu sog technischen Verbesserungsvorschlagen Im Sinne des ArbNErfG sind dies Vorschlage fur technische Neuerungen die nicht patent oder gebrauchsmusterfahig sind Wenn diese dem Arbeitgeber eine ahnliche Vorzugsstellung gewahren wie ein gewerbliches Schutzrecht hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Vergutungsanspruch wie fur eine schutzfahige Erfindung Literatur BearbeitenKurt Bartenbach Franz Eugen Volz Arbeitnehmererfindungsgesetz Kommentar zum Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen 6 Auflage Carl Heymanns Koln 2019 ISBN 978 3 452 29121 9 Burkhard Boemke Stefan Kursawe Hrsg Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen Kommentar 1 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 63881 7 Einzelnachweise Bearbeiten 2 ArbNErfG Anwendbarkeit fur schutzfahige Erfindungen 3 ArbNErfG Anwendbarkeit fur technische Verbesserungsvorschlage 1 ArbNErfG Anwendbarkeit fur Arbeitnehmer 40 ff ArbNErfG Sonderbestimmungen 4 ArbNErfG Anwendbarkeit fur Diensterfindungen 5 ArbNErfG Meldepflicht 15 Abs 2 ArbNErfG Mitwirkungspflicht 13 ArbNErfG Nichtanmeldung im Inland 14 ArbNErfG Nichtanmeldung im Ausland a b c 16 ArbNErfG Schutzrechtsaufgabe 6 ff ArbNErfG Rechteubergang 13 ff ArbNErfG Recht und Pflicht zur Anmeldung 22 ArbNErfG Unabdingbarkeit 12 Abs 5 ArbNErfG Unbilligkeit 23 ArbNErfG Unbilligkeit 28 ArbNErfG Schiedsstelle 37 ArbNErfG Klagezulassigkeit 39 ArbNErfG KlagezustandigkeitBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen amp oldid 238499669