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Die Verordnung zum Gesetz uber den Amateurfunk oder kurz Amateurfunkverordnung AFuV 2005 ist eine bundesdeutsche Verordnung und soll die Details zum Amateurfunkgesetz regeln Die erste Amateurfunkverordnung trat zeitgleich mit dem Amateurfunkgesetz am 23 Marz 1949 in Kraft also noch vor dem Grundgesetz Die Amateurfunkverordnung wurde zuletzt am 15 Februar 2005 zur aktuellen Fassung novelliert BasisdatenTitel Verordnung zum Gesetz uber den AmateurfunkKurztitel AmateurfunkverordnungFruherer Titel Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes uber den AmateurfunkAbkurzung AFuVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 3 4 6 8 AFuG 1997Rechtsmaterie Fernmelderecht Besonderes VerwaltungsrechtFundstellennachweis 9022 2 2Ursprungliche Fassung vom 23 Marz 1949 WiGBl S 21 Inkrafttreten am 23 Marz 1949Letzte Neufassung vom 15 Februar 2005 BGBl I S 242 Inkrafttreten derNeufassung am 19 Februar 2005Letzte Anderung durch Art 4 Abs 114 G vom 7 August 2013 BGBl I S 3154 Inkrafttreten derletzten Anderung 14 August 2018Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte der Amateurfunkverordnung 2 Geltungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Regelungen 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 Einzelnachweise 7 1 HinweiseGeschichte der Amateurfunkverordnung BearbeitenDie erste Amateurfunkverordnung wurde am 23 Marz 1949 als Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes uber den Amateurfunk DVO verabschiedet 1 Es gab zu diesem Zeitpunkt zwei Lizenzklassen Nach bestandener Prufung erhielt der Funkamateur die Klasse A mit eingeschrankter Sendeleistung sowie auf dem 15 m 2 3 20 m und 40 m Band nur Telegraphie Erlaubnis Die Klasse B fur alle Betriebsarten und hoherer Sendeleistung konnte nach einem Jahr Betrieb beantragt werden 4 oder durch entsprechende Erfahrungsnachweise beruflicher Funk o a Die Zustandigkeit fur den Amateurfunk lag bei der Militarregierung bzw beim Bundespostministerium inklusive FTZ und deren Oberpostdirektionen OPD Diese Regelung fur Klassen A und B galt uber die DVO 1967 hinaus bis zur DVO 1980 81 Telegraphieprufung mit 60 Buchstaben pro Minute Die DVO 1949 und folgende wurden uber Verwaltungsanweisungen fortlaufend erganzt und auf aktuellem technischen Stand gehalten 1961 erlaubte die Deutsche Bundespost erstmals die Betriebsart Funkfernschreiben Eine neue DVO erfolgte am 13 Marz 1967 mit der Einfuhrung der C Lizenz bei der erstmals auf die Prufung der Telegraphie verzichtet wurde 5 Alle anderen Prufungsteile blieben fur Klasse A und C gleich Textaufgaben wie DVO 1947 Der Klasse C wurden die UKW Frequenzen 2 m Band und hohere Frequenzen zugewiesen Die Klasse A durfte nun alle Betriebsarten wie Klasse B nutzen aber mit kleinerer Sendeleistung Die 12 monatige Wartezeit zur Klasse B blieb noch bis zur DVO 1980 81 Gleichzeitig wurde bei den Betriebsarten z B das Amateurfunkfernsehen zugelassen erst 1971 dann auch der Satellitenfunkverkehr als Amateurfunkdienst uber Satelliten Quellenangaben siehe Diskussion wird uberarbeitet Durch die Postreformen wechselte die Aufsicht uber den Amateurfunk von der Deutschen Bundespost zunachst zur Deutschen Bundespost Telekom dann zu der mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Deutschen Telekom AG Nach der Trennung in Aufsichtsbehorde und Wirtschaftsunternehmen wurde das Bundesamt fur Post und Telekommunikation zustandig Im Rahmen der Novellierung des Amateurfunkgesetzes im Jahre 1997 wurde auch eine neue Amateurfunkverordnung verabschiedet Die Amateurfunkzeugnisse wurden eingefuhrt somit hatte man zum ersten Mal eine Trennung der Prufungsbescheinigung nun auch international nach CEPT harmonisiert und der Zuteilung des Rufzeichens welches einem die Nutzung der im Frequenzplan dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzen erlaubte Gleichzeitig wurden die alten Lizenzklassen A und B zur neuen Klasse 1 zusammengefasst Die Klasse C wurde zur neuen Klasse 2 und mit der Klasse 3 wurde eine neue Lizenzklasse geschaffen in der nur grundlegende Kenntnisse in der Amateurfunkprufung gepruft werden und mit der man nur mit kleiner Leistung auf einigen UKW Amateurfunkbandern senden durfte Die Klassen 1 und 2 unterschieden sich lediglich durch die bestandene Telegraphie Prufung fur die Klasse 1 Im gleichen Zeitraum wurde das komplette Telekommunikationsrecht liberalisiert daher trat der Frequenznutzungsplan erst nach einiger Verzogerung in Kraft Ab dem 1 Januar 1998 wurde das Bundesamt fur Post und Telekommunikation in Regulierungsbehorde fur Telekommunikation und Post umbenannt und gleichzeitig das Bundespostministerium aufgelost bzw dem Bundeswirtschaftsministerium angegliedert Am 15 August 2003 veroffentlichte das Bundeswirtschaftsministerium eine Presseerklarung nach der Genehmigungsinhaber der Klasse 2 samtliche zur Verfugung stehenden Frequenzbereiche des Amateurfunkdienstes vorubergehend nutzen durften Grundlage dieser Erklarung war die WRC World Radio Conference 2003 auf der beschlossen wurde dass die Amateurfunkverwaltungen selber entscheiden durften ob eine Telegraphieprufung fur den Kurzwellenzugang gefordert wird oder nicht So wurden fur eineinhalb Jahre Verstosse gegen die Amateurfunkverordnung toleriert Diese Ubergangsregelung galt bis zum 18 Februar 2005 am 19 Februar trat die heute geltende Verordnung in Kraft Am 19 Februar 2005 trat die letzte Novelle der Amateurfunkverordnung in Kraft Die Amateurfunkklassen 1 und 2 wurden zur neuen Klasse A und die Klasse 3 wurde zur Klasse E umbenannt Viele Detail Regelungen wurden nun in die Hand der RegTP gelegt z B die Prufungsinhalte die Verteilung der Rufzeichen Prafixe auf die Amateurfunkzeugnisklassen usw Als wesentliche Anderung fur die Funkamateure wurden nun nicht mehr bestimmte Betriebsarten erlaubt bzw genehmigt sondern lediglich die Bandbreite der Aussendungen begrenzt Das zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7 Juli 2005 anderte die Amateurfunkverordnung vom 23 Dezember 1997 die seit dem 19 Februar 2005 nicht mehr galt Gleiches Missgeschick ist bei der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung passiert die Version aus dem Jahr 2001 wurde im Juli 2005 geandert obwohl es seit Ende 2004 eine neue Frequenzbereichs zuweisungs planverordnung gab welche die gleichnamige Verordnung aus dem Jahr 2001 ausser Kraft setzte Inhalt dieser Anderungen war die Umbenennung der Regulierungsbehorde fur Telekommunikation und Post RegTP in die BNetzA Am 1 September 2006 wurden in der Amateurfunkverordnung die Klasse E neu organisiert und fur beide Amateurfunkzeugnisklassen die Betriebsrechte erweitert Gleichzeitig wurde oben genanntes Missgeschick korrigiert und die notigen Anderungen in Bezug auf die Regulierungsbehorde eingearbeitet Fur die Klasse A gibt es konkret zusatzliche Frequenzbereiche im 40 m Band und im 6 m Band Die Klasse E erhalt zu ihren bisherigen Amateurbandern noch einige Kurzwellenbander das 160 m Band das 80 m Band das 15 m Band und das 10 m Band Die maximal zulassige Ausgangsleistung im Kurzwellen Bereich wurde auf 100 Watt Hullkurvenspitzenleistung PEP und UKW Bereich von maximal 10 Watt EIRP auf 75 Watt PEP erhoht im 3 cm Band auf 5 Watt PEP Weitere Anderungen betreffen die Prufungen Nun ist es moglich von der Klasse E zur Klasse A aufzustocken ohne eine komplette A Prufung ablegen zu mussen Die Amateurfunkprufungen sind nun in Bezug auf die Betriebstechnik und die Gesetzeskunde identisch lediglich im Prufungsbereich Technik werden bei der Klasse E Prufung nur die wesentlichen Grundzuge gepruft Geltungsbereich BearbeitenDie Amateurfunkverordnung gilt auf Grund des Amateurfunkgesetzes Begriffsbestimmungen BearbeitenIm Sinne der Verordnung ist fachliche Prufung fur Funkamateure eine Prufung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses Amateurfunkzeugnis oder Prufungsbescheinigung die Bestatigung einer in oder auslandischen Prufungsbehorde uber eine erfolgreich abgelegte fachliche Prufung fur Funkamateure nach bestimmten Prufungsanforderungen Zeugnisklasse Klubstation eine Amateurfunkstelle die von Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle die fernbedient oder selbsttatig Aussendungen erzeugt Relaisfunkstellen Digipeater Funkbaken usw Relaisfunkstelle eine fernbediente Amateurfunkstelle auch in Satelliten die empfangene Amateurfunkaussendungen Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale fern ausgelost aussendet und dabei zur Erhohung der Erreichbarkeit von Amateurfunkstellen dient Funkbake eine automatisch arbeitende Amateurfunk Sendeanlage auch in Satelliten die selbsttatig Aussendungen zur Feldstarkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt Spitzenleistung PEP die Leistung die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen wahrend einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der hochsten Spitze der Modulationshullkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand abgeben kann effektive Strahlungsleistung ERP das Produkt aus der Leistung die unmittelbar der Antenne zugefuhrt wird und ihrem Gewinn in einer Richtung bezogen auf den Halbwellendipol gleichwertige isotrope Strahlungsleistung EIRP das Produkt aus der Leistung die unmittelbar der Antenne zugefuhrt wird und ihrem Gewinn in einer Richtung bezogen auf den isotropen Kugelstrahler belegte Bandbreite die Frequenzbandbreite bei der die unterhalb ihrer unteren und oberhalb ihrer oberen Frequenzgrenzen ausgesendeten mittleren Leistungen jeweils 0 5 der gesamten mittleren Leistung der Aussendung betragen unerwunschte Aussendung jede Aussendung ausserhalb der erforderlichen Bandbreite dies ist die Bandbreite welche fur eine gegebene Sendeart gerade ausreicht um die Ubertragung der Nachricht mit der Geschwindigkeit und Gute sicherzustellen die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich ist Regelungen BearbeitenAus der gultigen Fassung von 2005 Diese Verordnung regelt die Durchfuhrung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prufung fur Funkamateure die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen das Anerkennen auslandischer Amateurfunk Prufungsbescheinigungen oder Genehmigungen das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen den Ausbildungsfunkbetrieb die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen fur die Durchfuhrung des Amateurfunkdienstes einschliesslich der Nutzungsbedingungen fur die im Frequenznutzungsplan fur den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzbereiche Anlage 1 AFuV und die Gebuhren und Auslagen fur Massnahmen nach 8 Satz 2 des Amateurfunkgesetzes Anlage 2 AFuV Die Regelungen der Verordnung uber das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder BEMFV bleiben unberuhrt Diverse Regelungen die schnelleren Anderungen unterliegen konnen wurden aus der Amateurfunkverordnung heraus in Form von Ermachtigungen der BNetzA reguliert Die betreffenden Verfugungen und Mitteilungen stellt die BNetzA zum Download bereit Siehe auch BearbeitenGesetz uber die elektromagnetische Vertraglichkeit von BetriebsmittelnWeblinks BearbeitenText der Verordnung Text der Amateurfunkverordnung mit Synopse aller Anderungen Begrundung zur Amateurfunkverordnung 2005 PDF 37 kB Aufgrund der AfuV erlassenene Verfugungen der Bundesnetzagentur Fundstelle der ersten Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes uber den Amateurfunk vom 23 Marz 1949 DF 1 BX PDF Datei 2 1 MB DARC Monatsheft CQ04 49 Seiten 7 11 Verordnungstext von 1949 Das Archiv ist nur fur DARC Mitglieder nach Login zuganglich Der Vermerk erfolgt ersatzweise anstelle der vorausgehenden Link die nicht mehr aktuell ist Einzelnachweise Bearbeiten Deutsche National Bibliothek Link Stand 30 10 2023 1 Gesetzblatt DER VERWALTUNG DES VEREINIGTEN WIRTSCHAFTSGEBIETES Jahrgang 1949 Ausgabe 8 Seite 21 Das 15 m Band wurde spater freigegeben In Die Kurzwellen Behn amp Diefenbach 4 Auflage 1955 Seite 23 sind die Frequenzbereich und Betriebsarten Stand 1955 mit dem 15 m Band aufgefuhrt Zum 15 m 21 MHz Band aus Ortsverband Rundspruchen Feb 1952 ovr0252 3 Genfer Radio Konferenz 1951 der UIT ITU Auszug b Bereich von 2850 27500 kHz Fur diesen Bereich wird eine internationale Frequenzliste fur alle Dienste mit Ausnahme der Amateurbander aufgestellt Die Vorbereitungen zur Festlegung dieser Frequenzen beginnt im Juli 1952 Der Verwaltungsrat der UIT wird im Jahre 1955 die Gesamtlage uberprufen und eine administrative Radio Konferenz einberufen die je nach Umstanden 1956 evtl auch erst 1957 stattfinden kann Apr 1952 ovr0552 Auszug 2 21 MHz Band Als erste europaische Lander haben inzwischen Danemark und Belgien das 21 MHz Band fur ihre Amateure freigegeben In England wird die Freigabe vorerst allerdings nur der Bereich 21000 21200 kHz fur CW zum 1 Juli erwartet Damit ist das Band bisher ganz oder teilweise in folgenden Landern zugeteilt G HC ON OQ CZ PJ PY TF U VE W XZ ZE ZL Das BPM BundesPostMinisterium teilte zuletzt mit dass eine Freigabe auf Grund der Genfer Abmachung von 1951 z Zt noch nicht moglich sei Weitere Verhandlungen sind im Gange DVO 1949 1 2 Entsprechend den Klassen A oder B wird die Sendegenehmigung nach dem Muster 1 oder 2 der Anlage erteilt jedoch wird die Sendegenehmigung der Klasse B nur erteilt wenn der Antragsteller seit mindestens 12 Monaten Inhaber der Sendegenehmigung der Klasse A ist oder war oder glaubhaft nachweist dass er die Befahigung fur die Klasse B besitzt BGBl Verlag gt Kostenloser Burgerzugang gt Verordnung zur Durchfuhrung des Gesetzes uber den Amateurfunk aus Nr 15 vom 23 03 1967 Seite 284 gt bgbl167s0284 19513 pdf Auszug 3 4 Die Prufung wird entsprechend dem Antrag fur die Klasse A oder fur die Klasse C abgenommen Bei der Prufung fur die Klasse C entfallt der Prufungsteil Horen und Geben von Morsezeichen Anlage 2 unter I a Nr 1 und 2 Anmerkung Klassen A und C gleiche Prufungsfragen 4 4 Funkamateure die seit mindestens einem Jahr Inhaber der Genehmigung fur die Klasse A sind konnen auf Antrag die Genehmigung fur die Klasse B erhalten wenn ihre Tatigkeit als Funkamateur innerhalb des letzten Jahres keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat Anlage 1 Technische Merkmale der Amateurfunkstellen 2 Amateurfunkstellen durfen in der Klasse A und in der Klasse B in folgenden Frequenzbereichen mit den angegebenen Sendearten in Morse oder Sprechfunkbetrieb betrieben werden Anmerkung A und B jetzt gleiche Betriebsarten Rechte 4 Amateurfunkstellen durfen mit Rohren oder Halbleiterbauelementen in der Endstufe des Senders betrieben werden deren Anodenverlustleistungen oder Kollektorverlustleistungena in der Klasse A nicht mehr als 50 Watt b in der Klasse B nicht mehr als 150 Watt c in der Klasse C nicht mehr als 10 Watt betragen im weiteren Text ebenso limitiert fur Klasse A und B zu Frequenzbereichen uber 2300 MHz Hinweise Bearbeiten Die DVOs werden durch Verwaltungsanweisungen laufend an den aktuellen Stand der Technik Normen und Gesetze Umwelt EU Richtlinien angepasst Gelegentlich erfolgt auch eine Anderungsverordnung zur Verordnung 1980 81 in kurzer Folge Unter Einzelnachweise Quellen werden die wesentlichen Unterschiede zitiert weil manche Information nicht leicht auffindbar ist entsprechende Bucher vergriffen sind oder nur mit Benutzer Login bei den Quellen Archiven lesbar ist Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Amateurfunkverordnung amp oldid 238638490