www.wikidata.de-de.nina.az
Die Agrarverfassung des Deutschordensstaates war eine Variante der mittelalterlichen Agrarverfassung Sie wies Besonderheiten auf die fast nur auf dem Gebiet des spateren Ostpreussen vorkamen Die Agrarverfassung des Deutschordensstaates hatte das Ziel das eroberte Prussenland okonomisch moglichst optimal auszunutzen und zu kontrollieren Erhebliches Gewicht in diesem System hatten angeworbene Siedler die meist aus deutschsprachigen Gebieten kamen Die unterworfene prussische Bevolkerung wurde neu organisiert Die landlichen Siedlungen sowohl die der Neusiedler wie auch die der Prussen waren entweder als Dorfer oder als Einzelhofe angelegt Die Dorfer der Siedler wurden Hufenzinsdorfer die der Prussen Hakenzinsdorfer genannt Inhaltsverzeichnis 1 Hufenzinsdorfer 2 Hakenzinsdorfer 3 Kleine Freie 4 Grosse Freie 5 Literatur 6 EinzelnachweiseHufenzinsdorfer BearbeitenEin Hufenzinsdorf wurde nach Kulmer Recht gegrundet Die Bauern eines solchen Dorfes wurden deswegen noch bis ins spate 19 Jahrhundert als kolmische Bauern oder Kolmer Kollmer bezeichnet Die Grundung eines Hufenzinsdorfes wurde von einem Lokator organisiert dessen Rechte und Pflichten der Deutsche Orden vertreten durch den ortlich zustandigen Komtur als Vertragspartner in einer Handfeste niederlegte Zu den Privilegien eines Lokators gehorte stets die Wahl eines Grundstucks das erheblich grosser als das eines Neusiedlers war oft vier oder sechs Hufen Weitere ubliche Regalien waren die Erbschultheissenwurde und die Kruggerechtigkeit im neuen Dorf Dazu konnte auch das Recht kommen eine Muhle anzulegen Alle diese Rechte brachten dem Lokator und seinen Nachfahren wirtschaftliche Vorteile Ein kolmischer Bauer erhielt von seinem Lokator ein Stuck Land in der Grosse von zwei Hufen das waren etwa 33 Hektar Er war personlich frei und konnte seinen Besitz frei vererben oder verkaufen Diese kolmischen Bauern lebten unter Bedingungen die denen eines modernen Landwirts ahnlich waren Hartmut Boockmann 1 Jedes Hufenzinsdorf bildete fur sich einen eigenen Gerichtsbezirk Der Schultheiss des Dorfes also der Lokator oder sein Nachfahre war der Richter und durfte in der Regel zwei Drittel der eingenommenen Strafgelder behalten wahrend der Orden Anspruch auf ein Drittel erhob Ausserdem bekam der Orden regelmassige Abgaben Zins die anhand der Hufenzahl des Dorfes berechnet wurden Hakenzinsdorfer BearbeitenPrussische Bauern wurden in Hakenzinsdorfern zusammengefasst Der Haken war eine Flache von ungefahr 10 Hektar und war nach dem traditionellen Arbeitsgerat der Prussen dem Hakenpflug benannt der nur eine geringere Tagesleistung als der Scharpflug der Neusiedler ermoglichte Ein prussischer Bauernhof wurde in der Regel mit zwei Haken ausgestattet Prussische Bauern waren personlich unfrei was sich in ihrer Verpflichtung zu Arbeitsleistungen fur den Deutschen Orden zeigte Im Unterschied zum Schultheiss eines Hufenzinsdorfs hatte der Vorsteher eines Hakenzinsdorfs oft Starost genannt keine Gerichtsbefugnisse Die Abgaben Zins der prussischen Bauern berechneten sich nach der Zahl der Haken Mittelpunkt fur Wirtschaft und Rechtsprechung der Prussen waren die sogenannten Kammeramter die in der Verwaltungshierarchie des Deutschordensstaats zwischen den Hakenzinsdorfern und den Komtureien standen Der Kammerer eines solchen Amtes war freilich meist ein Prusse der so ausnahmsweise richterliche Befugnisse uber seine Landsleute hatte Kleine Freie BearbeitenDie sogenannten Kleinen Freien waren in der Regel Prussen die sich fruhzeitig auf die Seite des Deutschen Ordens geschlagen hatten Ihr Grundbesitz war meist nicht umfangreicher als der von prussischen Bauern Sie waren aber wie der Name sagt personlich frei und anstelle von Abgaben leisteten sie dem Orden Reiterdienst mit leichten Waffen Es war moglich dass sich ein unfreier prussischer Bauer freikaufte und ebenfalls zum Kleinen Freien wurde Typisch fur die Kleinen Freien der ersten Generation war aber dass ihr Besitz als abgesonderter Einzelhof eine Gemarkung fur sich bildete Grosse Freie BearbeitenDie sogenannten Grossen Freien rekrutierten sich nicht nur aus zugewanderten Deutschen sondern auch aus Prussen und Polen Ihr Rechtsstatus wurde grundsatzlich aus der Kulmer Handfeste abgeleitet war aber nicht einheitlich Alle Grossen Freien waren verpflichtet dem Orden Reiterdienst mit schweren Waffen zu leisten Deswegen wurden ihre Guter oft Dienstguter genannt Im Unterschied zu den Gutern der Kleinen Freien handelte es sich bei ihren Gutern bereits um Grossgrundbesitz Die Grossen Freien sind deswegen mit Grundherren zu vergleichen insbesondere wenn zu den Dienstgutern noch das Eigentum an Dorfern kam Die Grossen Freien waren ursprunglich keine Adligen Im Laufe der Zeit naherten sie sich aber der Lebensweise des Adels benachbarter Lander an und veranderten ihr Selbstverstandnis Diese Entwicklung eskalierte schliesslich 1454 als der Preussische Bund in dem der mittlerweile ausgebildete Landadel stark vertreten war dem Hochmeister des Deutschen Ordens den Gehorsam aufkundigte Inselartig lagen zwischen diesen vier Formen landlicher Siedlung die Hofe die vom Orden unmittelbar bewirtschaftet wurden z B als Vorwerk einer Ordensburg und die Gemarkungen der Stadte Literatur BearbeitenHartmut Boockmann Ostpreussen und Westpreussen Berlin Siedler 1992 Deutsche Geschichte im Osten Europas ISBN 3 88680 212 4 Heide Wunder Siedlungs und Bevolkerungsgeschichte der Komturei Christburg Wiesbaden Harrassowitz 1968 Marburger Ostforschungen Band 28 DNB Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweise Bearbeiten Hartmut Boockmann Ostpreussen und Westpreussen Berlin Siedler 1992 S 128 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Agrarverfassung des Deutschordensstaates amp oldid 214573143