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Das Zentrale Personenregister ZPR ist eine elektronische Datenbank der liechtensteinischen Landesverwaltung zur Erfassung von Personendaten und Fachdaten 1 Es wird vom Amt fur Personal und Organisation APO im Rahmen der Liechtensteinischen Landesverwaltung auf Grundlage des Zentralen Personenregistergesetzes und dem liechtensteinischen Datenschutzgesetz 2 gefuhrt Inhaltsverzeichnis 1 Vorgangereinrichtung 2 Eintragungen im ZPR 3 PEID 4 Zugriff 5 ZPR Kommission 6 Kritik am ZPR 7 Statistik 8 Siehe auch 9 EinzelnachweiseVorgangereinrichtung BearbeitenDas Zentrale Personenregister wurde Ende der 1990er Jahre als Zentrale Personenverwaltung erstellt und seither laufend ausgebaut Aufgrund des Umfangs des Zentralen Personenregisters wurde immer mehr die Frage nach der gesetzlichen Grundlage Legalitatsprinzip und nach dem Datenschutz laut insbesondere im Hinblick auf Auskunfte und Zugriffe auf diese Daten 3 Die liechtensteinische Regierung hat mit dem Vernehmlassungsbericht vom 19 Oktober 2010 4 reagiert Eintragungen im ZPR BearbeitenDas Zentrale Personenregister enthalt wie bereits zuvor die Datenbank der Zentralen Personenverwaltung ZPV Daten samtlicher Einwohner Liechtensteins und anderer im Ausland wohnhafter Personen die mit der Liechtensteinischen Landesverwaltung in Kontakt getreten sind Ebenso enthalt es Daten von juristischen Personen Das ZPR enthalt gemass Art 3 ZPRG a Daten die der Beschreibung einer naturlichen oder juristischen Person dienen Personen Stammdaten insbesondere Identitatsdaten gemass Art 3 Abs 1 lit a ZPRV 5 sind dies Name Geburtsname Familienname Vorname Geburtsvorname Rufvorname Anrede Titel Geschlecht und Geburtsdatum Adressdaten gemass Art 3 Abs 1 lit b ZPRV sind dies Strasse Hausnummer Gebaudenummer Wohnungsnummer Postleitzahl Ort Gemeindenummer Land Kommunikationsdaten Postfach Adresshinweis Aufenthaltsort und Haushaltsreferenzperson Personenstandsdaten gemass Art 3 Abs 1 lit c ZPRV sind dies bei naturlichen Personen Zivilstand Datum der Eheschliessung oder Begrundung einer eingetragenen Partnerschaft Todesdatum Ereignisort Burgerort Staatsburgerschaft Personenbeziehungen und Geburtsort und bei juristischen Personen gemass Art 3 Abs 2 lit a und b ZPRV Name Rechtsform Branche Unternehmenstyp Zweck Kapital Sitz der Gesellschaft Adresse Grossenklasse Tatigkeitsaufnahme Grundungsdatum Registernummer und Reprasentantennummer Organdaten Sitzverlegungsdatum Konkurseroffnungsdatum Liquidationsdaten und Loschungsdatum b Daten die nicht unter Bst a fallen und in einem technischen oder logischen Bezug zum ZPR stehen Fachdaten insbesondere Daten zum Arbeitsverhaltnis gemass Art 4 lit a ZPRV sind dies Arbeitgeber Tatigkeit Berufsstellung Beschaftigungsgrad AHV relevant und Erwerbsstellung Passdaten gemass Art 4 lit b ZPRV sind dies Name und Vorname Foto Unterschrift Beruf und Ersatzanstellung Bewilligungsdaten aus dem Auslanderbereich gemass Art 4 lit b ZPRV sind dies Name und Vorname im auslandischen Ausweis Nationalitat Foto Unterschrift Beruf und Ersatzanstellung PEID BearbeitenZur Sicherung der Unverwechselbarkeit von Personen die im ZPR registriert sind wird eine personliche Identifikationsnummer PEID vergeben Art 4 ZPRG Die Zuteilung und Verwendung der PEID erfolgt automatisch von Seiten der Behorde Juristischen Personen konnen weitere PEID zugeteilt werden sofern dies in rechtlicher fachlicher oder ortlicher Hinsicht zweckmassig ist Art 6 Abs 2 ZPRG Behorden und private Dateninhaber durfen die PEID im Behordenverkehr zur eindeutigen Identifizierung von Personen verwenden Art 6 Abs 3 ZPRG Zugriff BearbeitenDas Zentrale Personenregister steht grundsatzlich allen liechtensteinischen Behorden aber grundsatzlich auch Dritten Art 8 Abs 2 Art 10 Abs 1 ZPRG zur Verfugung Fur den Zugriff mussen die Behorden vorab bei der ZPR Kommission Art 16 ZPRG grundsatzlich die gewunschte Bearbeitung und Zugriffstiefe temporar befristet beantragen Von dieser Bestimmung sind jedoch Ausnahmen vorgesehen Art 3 iVm Art 9 ZPRG ZPR Kommission BearbeitenNach Art 16 ZPRG ist eine Kommission einzurichten Art 78 Abs 2 Landesverfassung Die ZPR Kommission 6 entscheidet uber Abfrage und Mutationsberechtigungen und soll eine Ubersicht uber alle Datenfelder und deren Bearbeitung im Bearbeitungsreglement fuhren 7 Der ZPR Kommission obliegen nach Art 16 Abs 2 ZPRG insbesondere a die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen zur Datenabfrage b die Genehmigung der Ubertragung der Datenbearbeitung an Dritte c die Genehmigung des Bearbeitungsreglements d die Genehmigung der Datenbekanntgabe soweit dies gesetzlich vorgesehen ist e die Mitwirkung beim Erlass von Verordnungen Kritik am ZPR BearbeitenAuthentizitat von Daten Gemass Art 5 Abs 1 ZPRG sind die Daten die im ZPR gefuhrt werden authentische Originaldaten Diese gesetzliche Vermutung gilt bis diese Vermutung von einem Dateninhaber zugriffsberechtigte Behorde widerlegt wird soweit keine abweichenden spezialgesetzliche Regelungen bestehen Beispiel Der im ZPR fehlerhaft erfasste liechtensteinische Burger Fritz Elkuch heisst solange Fritz Elkuchen solange seine Daten im ZPR nicht berichtigt sind Der Dateninhaber ist nach Art 11 ZPRG zwar fur die Richtigkeit der von ihm im ZPR bearbeiteten Daten verantwortlich es besteht jedoch keine Sanktionsbestimmung Benutzerprofile Gemass Art 7 ZPRG erfolgt der Zugriff auf die Daten des ZPR uber Benutzerprofile Abs 1 Diese Benutzerprofile werden vom Amt fur Personal und Organisation APO erstellt Abs 2 und der Zugriff wird protokolliert Abs 3 Hinsichtlich des Missbrauchs von Benutzerprofilen oder die Verantwortlichkeit sind jedoch im ZPRG keine Sanktionen festgelegt Rechtsmittel Der Rechtsmittelzug gegen Entscheidungen oder Verfugungen der ZPR Kommission endet gemass Art 17 Abs 2 ZPRG bei der liechtensteinischen Regierung Diese entscheidet endgultig Durch diese Regelung wird jeder gerichtliche Rechtsschutz zum Verwaltungsgerichtshof abgeschnitten Weder die ZPR Kommission noch die Regierung ist mit unabhangigen Richtern besetzt und somit kein Tribunal iSv Art 6 EMRK Die Bestimmung in Art 17 Abs 2 ZPRG uber den Rechtszug zur Regierung widerspricht Art 102 Abs 5 Landesverfassung 8 Statistik BearbeitenDas ZPR dient zukunftig wie bereits das ZPV auch der Erstellung von Statistiken zum Beispiel der Zivilstandsstatistik Nach Art 10 Abs 2 ZPRG mussen Daten nach Massgabe von Art 26 des Datenschutzgesetzes die fur Zwecke der Forschung Planung und Statistik bekannt gegeben werden durch die ZPR Kommission genehmigt werden Es ist im ZPRG nicht geregelt ob die ZPR Kommission der Datenbekanntgabe vorab zustimmen muss oder auch eine nachtragliche Genehmigung moglich ist Siehe auch BearbeitenGewerberegister in Liechtenstein Handelsregister in LiechtensteinEinzelnachweise Bearbeiten Bisher Zentrale Personenverwaltung ZPV genannt Mit Einfuhrung des Zentralen Personenregistergesetzes ZPRG wurde die Zentrale Personenverwaltung ZPV in Zentrales Personenregister ZPR umbenannt Gemass Art 21 ZPRG wird das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Zentrale Informationssystem der Landesverwaltung nach Massgabe der Bestimmungen des ZPRG als ZPR fortgefuhrt Die hier angefuhrten Informationen beziehen sich sowohl auf die bestehende Zentrale Personenverwaltung als auch das Zentrale Personenregister Grundlage des liechtensteinischen Datenschutzgesetzes ist wiederum die Richtlinie 95 46 EG zum Schutz naturlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr Vgl zum Beispiel Tatigkeitsbericht des liechtensteinischen Datenschutzbeauftragten fur das Jahr 2007 und auch fur das Jahr 2008 Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Schaffung eines Gesetzes uber das Zentrale Personenregister ZPRG RA 2010 2321 0210 Verordnung vom 20 Dezember 2011 uber das Zentrale Personenregister ZPRV LGBl 602 2011 Die ZPR Kommission ist jedoch keine Behorde Die grundsatzliche Aufgabe der ZPR Kommission ist die Koordinierung und Weiterentwicklung des ZPR Die ZPR Kommission setzt sich aus Vertretern der beteiligten Behorden des Betreibers APO und einem Vertreter der Datenschutzstelle zusammen Art 16 ZPRG Gemass Vernehmlassungsbericht S 5 Art 102 Abs 5 LV Soweit das Gesetz Anmerkung Gesetz meint hier die Landesverfassung nicht ein einfaches Gesetz nichts anderes bestimmt unterliegen samtliche Entscheidungen oder Verfugungen der Regierung und der anstelle der Kollegialregierung eingesetzten besonderen Kommissionen Art 78 Abs 3 dem Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zentrales Personenregister amp oldid 221832780