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Dieser Artikel beschreibt des Recht zur Ganzjahresweide auf fremden Gutern Zum Recht der temporaren Beweidung fremder Guter siehe Trattrecht Unter Weidegerechtigkeit auch Weiderecht Weidservitut Hutrecht Kuhrecht Atzungsrecht 1 versteht man das Recht Gerechtsame sein Vieh auf fremdem Weideland weiden zu lassen Besonders die Gutsherrschaft besass fruher dieses Recht Die Weidegerechtigkeit entwickelte dafur ein detailliertes Regularium Normalerweise war der Eigentumer des Grundstuckes zur Mithut berechtigt Das Weiden verschiedener Eigentumer oder Mitglieder z B einer Dorfgemeinschaft war die Koppelhut Unter Umstanden wurde vom Grundstuckseigentumer das Privileg der Vorhut in Anspruch genommen Als Atzungsrecht oder Weiderecht wurde auch das temporare Vor und Nachweiderecht auf fremden Gutern bezeichnet 1 siehe auch TrattrechtSiehe auch BearbeitenHutewald MastungsrechtLiteratur BearbeitenWeidegerechtigkeit In Meyers Konversations Lexikon 4 Auflage Band 16 Verlag des Bibliographischen Instituts Leipzig Wien 1885 1892 S 482 Hutrecht In Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR Heidelberger Akademie der Wissenschaften Hrsg Deutsches Rechtsworterbuch Band 6 Heft 1 bearbeitet von Hans Blesken Siegfried Reicke Hermann Bohlaus Nachfolger Weimar 1961 OCLC 832566867 adw uni heidelberg de Einzelnachweise Bearbeiten a b Claudius Gurt Atzungsrecht In Historisches Lexikon des Furstentums Liechtenstein Normdaten Sachbegriff GND 4256578 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Weidegerechtigkeit amp oldid 217167306