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Die Vogtei auch Vogteilichkeit bzw Vogteiliche Obrigkeit genannt war eine Rechtsinstitution des Mittelalters und der fruhen Neuzeit die vor allem seit der ersten Halfte des 16 Jahrhunderts eine wichtige Rolle im Rechtssystem des Heiligen Romischen Reiches deutscher Nation spielte Inhaltsverzeichnis 1 Definition 2 Geschichte 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseDefinition BearbeitenAls Vogtei wurde im Heiligen Romischen Reich HRR das Herrschaftsverhaltnis bezeichnet das zwischen einem Vogt und dessen Untertanen bestand 1 Diese vom lateinischen Begriff advocatia bzw advocatus d h Rechtsbeistand abgeleitete Bezeichnung umschrieb in ihrer ursprunglichen Bedeutung vor allem solche Rechtsangelegenheiten bei denen sich kirchliche Institutionen bei weltlichen Geschaftsvorgangen durch einen Laien vertreten liessen 2 Entsprechend der Begriffsableitung war dies etwa bei der Ausubung der Gerichtsbarkeit der Fall Im Lauf des spaten Mittelalters wandelte und erweiterte sich dieser Sinngehalt zu einer Art Schutzverhaltnis das dem die Vogtei ausubenden Vogt die Erlangung wichtiger Machtkompetenzen uber seine Untertanen ermoglichte Bei diesen konnte es sich entweder um die eigenen Grunduntertanen handeln oder um die Hintersassen derjenigen Kloster in denen der Vogt eine Funktion als Rechtsvertreter innehatte Die Ausubung der Vogtei war dabei mit grundherrschaftlichen Befugnissen verbunden sowie mit einer Steigerung der finanziellen Einkunfte des Vogtes Daruber hinaus war die Ausubung der Vogtei mit der unmittelbaren Dorfherrschaft Zwing und Bann verknupft ausserdem auch mit dem Kirchenschutz und oftmals auch bereits mit der Steuer und Wehrhoheit 1 Geschichte BearbeitenDer entscheidende Impuls fur den Bedeutungszuwachs der Vogtei ging von dem grossen Umwalzungsprozess aus der sich seit dem Ende des 15 Jahrhunderts im Rechtswesen des HRR ergeben hatte und wodurch dem Vogtgericht der weitaus grosste Teil der Gerichtsbarkeit zufiel 3 Die diesen Rechtskreis bildende Vogteiliche Gerichtsbarkeit umfasste dabei neben der gesamten Zivilgerichtsbarkeit auch die Strafgerichtsbarkeit ausgenommen davon lediglich die schweren Kriminalfalle denn diese blieben weiterhin der Hochgerichtsbarkeit vorbehalten 4 Die in der ersten Halfte des 16 Jahrhunderts einsetzende Ausbreitung des Protestantismus bildete einen weiteren Anstoss dafur dass die Vogtei eine ausschlaggebende Rolle im Rechtssystem des HRR erlangen konnte Denn auf dem Augsburger Reichstag von 1555 war mit dem Augsburger Religionsfrieden zwar die freie Religionswahl im Reich erlaubt worden dies allerdings als Privileg das lediglich den weltlichen Furstenhausern zugestanden worden war Durch die im Religionsfrieden enthaltene Bestimmung Cuius regio eius religio lateinisch fur wessen Gebiet dessen Religion konnte daher die weltliche Macht daruber bestimmen welche Religion die Bewohner eines beherrschten Territoriums anzunehmen hatten Damit gewann aber die Frage eine entscheidende Bedeutung welche Macht die Landeshoheit uber einen Ort erfolgreich fur sich beanspruchen konnte Vor allem im frankischen und schwabischen Raum war diese Frage oftmals kaum zu beantworten denn dieser Teil des Reiches war in rechtlicher und territorialer Hinsicht besonders stark zersplittert Dort uberlagerten sich und konkurrierten die Rechte der unterschiedlichen Territorialherren meist so komplex dass eine Rechtsinstitution gefunden werden musste die eine eindeutige Feststellung der in einem Ort die Religion bestimmenden landesfurstlichen Obrigkeit erlaubte Aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten fiel die Beantwortung dieser Frage im frankischen Raum der Vogtei zu dies in Form ihrer spezifisch frankischen Pragung Erganzt wurde dies durch die Dorf und Gemeindeherrschaft der eine ausschlaggebende Rolle zukam wenn mehrere Vogteiherren miteinander um die Beanspruchung der Landeshoheit uber einen Ort konkurrierten Literatur BearbeitenGertrud Diepolder Bayerischer Geschichtsatlas Hrsg Max Spindler Bayerischer Schulbuch Verlag Munchen 1969 ISBN 3 7627 0723 5 Reinhard Seyboth Vogtei In Michael Diefenbacher Rudolf Endres Hrsg Stadtlexikon Nurnberg 2 verbesserte Auflage W Tummels Verlag Nurnberg 2000 ISBN 3 921590 69 8 S 1144 online Hildegard Weiss Stadt und Landkreis Bamberg In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1974 ISBN 3 7696 9884 3 Ingomar Bog Forchheim Historischer Atlas von Bayern Teil Franken I 5 Komm fur Bayerische Landesgeschichte Munchen 1955 DNB 450540367 Digitalisat Weblinks BearbeitenDie Vogtei im Deutschen Worterbuch von Jacob und Wilhelm GrimmEinzelnachweise Bearbeiten a b Gertrud Diepolder Bayerischer Geschichtsatlas Hrsg Max Spindler Bayerischer Schulbuch Verlag Munchen 1969 ISBN 3 7627 0723 5 S 87 Reinhard Seyboth Vogtei In Michael Diefenbacher Rudolf Endres Hrsg Stadtlexikon Nurnberg 2 verbesserte Auflage W Tummels Verlag Nurnberg 2000 ISBN 3 921590 69 8 S 1144 online Hildegard Weiss Stadt und Landkreis Bamberg In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1974 ISBN 3 7696 9884 3 S 41 Ingomar Bog Forchheim In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1955 S 15 Online Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vogtei HRR amp oldid 238150741