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Die Dorf und Gemeindeherrschaft auch Dorfobrigkeit oder Ortsobrigkeit war ein Rechtskreis des ausgehenden Mittelalters und der fruhen Neuzeit Inhaltsverzeichnis 1 Definition 2 Rechtsquellen 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseDefinition BearbeitenBei der Dorf und Gemeindeherrschaft DGH handelte es sich um einen besonderen Rechtsbereich im Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation dessen Zweck es war die Modalitaten im dorflichen und kommunalen Zusammenlebens zu regeln Der DGH fiel vor allem in denjenigen Regionen des Reiches eine wichtige Rolle zu die territorialherrschaftlich sehr stark fragmentiert waren Denn in diesen Regionen war nicht die Hochgerichtsbarkeit die allgemeine Grundlage der Landeshoheit sondern ein Konglomerat aus verschiedensten Herrschaftsrechten Die DGH war dabei innerhalb dieses Rechtsgemenges das wichtigste Kriterium zur Durchsetzung der Landeshoheit uber eine Ortschaft ebenso wie die eng damit verschrankte Hegung des Kirchweihschutzes 1 Eine besonders wichtige Rolle spielte die DGH in den sogenannten Kondominatsdorfern also jenen Orten die als Kondominate von mehreren Territorialmachten verwaltet wurden wie etwa Furth 2 Die DGH fiel in der Regel demjenigen Grundherrn zu der uber die grossten Besitzanteile eines Ortes verfugte 3 In einigen Fallen konnte sie aber auch ganerblich gemeinsam cumulative oder abwechselnd alternative ausgeubt werden 4 Die Dorf und Gemeindeherrschaft war mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben verbunden 5 die von der Gemeinde gewahlten Amtstrager mussten bestatigt und verpflichtet werden die vogteiliche Gerichtsbarkeit uber das im unmittelbaren Besitz der Gemeinde befindliche Grundeigentum war auszuuben dies betraf vor allem die Wege den Dorfanger und den Gemeindewald zu Gassen Feld und Flur 6 die Gemeinderechnung war einer jahrlichen Rechnungsprufung zu unterziehen die dorfliche Rechtsordnung war zu beaufsichtigen Fur die Durchfuhrung der Tatigkeiten fungierte vor Ort ein Dorfrichter als Hilfsorgan Dieser war fur die Aufrechterhaltung und Uberwachung des Gemeinwesens verantwortlich und war weiters zustandig fur die Aufsicht uber Bauangelegenheiten und Infrastruktur die Feueraufsicht die Uberwachung von Fremden die Einhaltung der guten Sitten die Aufsicht bei Jahrmarkten und Kirchtagen die Erteilung von Gewerben die Schankgerechtigkeit und anderes Damit wurden einfache polizeiliche und Verwaltungstatigkeiten wahrgenommen Die zugrundeliegenden Regeln waren in Dorfordnungen oder Banntaidingen in verschiedenen Schreibungen bis hin zu Panthatung dargelegt Der Geltungsbereich der Dorfherrschaft wird am Land als Dorffreiheit oder Feldfreiheit bezeichnet im Stadten jedoch Burgfrieden genannt und war zumindest mit Grenzsteinen markiert In komplexen Angelegenheiten war der Dorfrichter angehalten die Grundherrschaft einzuschalten wofur in jeder Herrschaft eine Kanzlei eingerichtet war Rechtsquellen BearbeitenPolitische Gesetze in Fragen Antworten Ein Handbuch zu Vorbereitung fur Prufungs Kandidaten Verlag Carl Gerold Wien 1839 198 Dorfherrschaft 198Literatur BearbeitenGertrud Diepolder Bayerischer Geschichtsatlas Hrsg Max Spindler Bayerischer Schulbuch Verlag Munchen 1969 ISBN 3 7627 0723 5 Walter Bauernfeind Dorfherrschaft In Michael Diefenbacher Rudolf Endres Hrsg Stadtlexikon Nurnberg 2 verbesserte Auflage W Tummels Verlag Nurnberg 2000 ISBN 3 921590 69 8 S 221 online Heinrich Weber Kitzingen In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1967 Hanns Hubert Hofmann Mittel und Oberfranken am Ende des Alten Reiches 1792 In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1954 Hanns Hubert Hofmann Unterfranken und Aschaffenburg mit den Hennebergischen und Hohenlohischen Landen am Ende des Alten Reiches 1792 In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1956 Handbuch fur Sozialkunde Duncker und Humblot Berlin Munchen 1952 ISBN 3 428 00573 2 Georg Friedrich Markgraf von Brandenburg Ansbach Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg In Johann Caspar Bundschuh Johann Christian Siebenkees Hrsg Journal von und fur Franken Band 5 Raw Nurnberg 1792 S 176 206 Volltext Wikisource Beispiel einer Dorfordnung Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Dorffs Ordnung der unterthonen zue Lehrberg Beispiel einer DorfordnungEinzelnachweise Bearbeiten Gertrud Diepolder Bayerischer Geschichtsatlas Hrsg Max Spindler Bayerischer Schulbuch Verlag Munchen 1969 ISBN 3 7627 0723 5 S 98 99 Heinrich Weber Kitzingen In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1967 S 145 Walter Bauernfeind Dorfherrschaft In Michael Diefenbacher Rudolf Endres Hrsg Stadtlexikon Nurnberg 2 verbesserte Auflage W Tummels Verlag Nurnberg 2000 ISBN 3 921590 69 8 S 221 online Hanns Hubert Hofmann Mittel und Oberfranken am Ende des Alten Reiches 1792 In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1954 S 10 Duncker und Humblot Hrsg Handbuch fur Sozialkunde Berlin Munchen 1952 ISBN 3 428 00573 2 google de abgerufen am 12 Mai 2019 Hanns Hubert Hofmann Unterfranken und Aschaffenburg mit den Hennebergischen und Hohenlohischen Landen am Ende des Alten Reiches 1792 In Historischer Atlas von Bayern Kommission fur bayerische Landesgeschichte Munchen 1956 S 17 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dorf und Gemeindeherrschaft amp oldid 238208981